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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Juli 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Dresden, Urteil vom 03.08.2007, Az 41 O 1313/07
    §§ 3; 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 4 Nr. 11; 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG, §§ 3, 5 EnVKV

    Das LG Dresden äußerte bereits in einer Entscheidung aus dem August 2007 die Rechtsansicht, wonach die Werbung mit einer Energieeffizienzklasse „A+“ oder „A plus“ gegen Marktverhaltensregeln verstoße und irreführend sei. Es handele sich auch nicht um eine Bagatelle. Die Werbung sei geeignet, den Wettbewerb nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Der Information über die Energieeffizienzklasse komme bei der Auswahl eines zu erwerbenden Gerätes durch den Kunden eine bedeutende Rolle zu. Kunden könnten sich aufgrund des erweckten Anscheins einer besseren Energieeffizienz – durch vorschriftswidrige Angabe einer nicht existenten Klasse – gerade für den Kauf des so beworbenen Gerätes entscheiden.
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  • veröffentlicht am 4. Juli 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2008, Az. 4 U 193/07
    §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG, §§ 3, 5 EnVKV

    Das OLG Hamm hat in einem Urteil zu erkennen gegeben, dass Verstöße gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen. Im konkreten Fall wurde beanstandet, dass in der Artikelbeschreibung eines Onlineangebotes für eine Waschmaschine nicht die Schleuderwirkungsklasse (auf einer Skala von A bis G) angegeben wurde. Das Oberlandesgericht sah den Verstoß nicht als unbeachtliche Bagatelle an. Es wies bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass einen rechtlichen Einwand der „unclean hands“ nicht gebe; die Antragstellerin sei auch dann antragsberechtigt, wenn sie selbst vorher die rechtswidrige Artikelbeschreibung auf ihren Internetseiten verwendet habe.

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  • veröffentlicht am 25. Juni 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2007, Az. 17 U 91/07
    §§ 133, 157, 305 Absatz 1, 305 c Absatz 2, 434 Absatz 1 Satz 3 BGB, § 1 UKlaG, §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 543 Absatz 2 Nr. 1 ZPO

    Diese Entscheidung ist nur mit Vorsicht auf Warenangebote bei eBay, Amazon oder in einem Onlineshop zu übertragen, da sie sich auf einen gedruckten (!) Katalog bezog und dies die juristische Argumentation wesentlich beeinflusst hat.

    Das OLG Hamm ist der Ansicht, dass die Kataloghinweise “Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich” keine AGB darstellen. Zunächst führte das Oberlandesgericht aus, welche Gesichtspunkte dagegen sprechen, dass überhaupt AGB vorliegen. Aus der Sicht eines beworbenen Kunden ziele eine solche Klausel nicht auf den Ausschluss oder eine Verkürzung von Gewährleistungs- oder Rücktrittsrechten, wofür das OLG Hamm die Rechtsprechung des BGH NJW 1997, 1780 bemühte. Die Hinweise seien auch nicht wettbewerbswidrig. Der Katalog enthalte kein verbindliches Angebot [Red.: was z.B. bei eBay gerade der Fall ist]. Der Kunde könne nicht davon ausgehen, dass ein Leistungsangebot der Beklagten noch in der abgedruckten Form bestehe bzw. zutreffend wiedergegeben sei. Etwaige Irrtümer bei der Textabfassung und dem Druck könnten auch nicht ausgeschlossen werden, darauf müsse der Anbieter hinweisen können.

    Es wird ein für den Onlinehandel mit elektronischen Katalogen wichtiger Hinweis erteilt: “Produktkataloge wie der vorliegende sind regelmäßig auf einen längeren Angebotszeitraum ausgelegt. Insofern ist es üblich und nicht ungewöhnlich, dass die beworbenen Produkte sich in dieser Zeit verändern und nicht zu gewährleisten ist, dass die angepriesenen Waren bzw. Dienstleistungen nach einiger Zeit noch in gleicher Weise zur Verfügung stehen. Das gilt in der schnelllebigen Kommunikations- und IT-Branche, in der sich die Produktpaletten innerhalb kürzester Zeit verändern. Dieser Vorläufigkeit in der werbenden Darstellung trägt der Hinweis auf den Änderungsvorbehalt bzw. die mögliche Ähnlichkeit der Abbildung Rechnung.”

    Onlinehändlern kann die Verwendung der vom OLG Hamm akzeptierten Hinweise nicht ohne weiteres empfohlen werden. Wenngleich die Verbrauchersicht und -erwartungshaltung im Offline- wie Onlinehandel wohl gleich sind, können elektronische Kataloge gegenüber gedruckten Katalogen jedoch jederzeit und mit verhältnismäßig geringem Aufwand geändert werden. Angebote bei eBay stellen im Übrigen verbindliche Angebote dar, wie dies bei ungeschickter Handhabe auch in Onlineshops der Fall sein kann.
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  • veröffentlicht am 1. April 2007

    LG Berlin, Beschluss vom 15.03.2007, Az. 52 O 88/07
    §§ 3, 4 Nr, 11 UWG, 312 c BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 InfoVO, 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB

    Nach Auffassung des Landgerichts Berlin verstößt gegen geltendes Wettbewerbsrecht, wer bei einer auf der Internetplattform eBay verwendeten Widerrufsbelehrung dem Verbraucher eine Wertersatzpflicht auch für solche Wertverschlechterungen auferlegt, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden sind. Dies sei nur dann möglich, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit, sie zu vermeiden, in Textform hingewiesen worden sei. Dies sei bei der Internethandelsplattform eBay aber nicht möglich.
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