IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. März 2011

    Die Wettbewerbszentrale war erneut rührig und hat sich diverser Sylter Vermietungsagenturen angenommen, welche in den beworbenen Mietpreisen weder die Kosten für die Endreinigung noch Buchungsgebühren auswiesen, obwohl diese ohne Ausnahme zu zahlen waren. Darin, so die Wettbewerbshüter, liege ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (fehlende Endpreisangabe) und somit ein Wettbewerbsverstoß, da einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt werde, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Hiervon abgesehen erfülle ein solches Verhalten aber auch den Tatbestand der Irreführung (§ 5 a Abs. 3 UWG).

  • veröffentlicht am 20. März 2011

    Die Wettbewerbszentrale berichtet, dass sie vorgeht gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Teleshopping-Unternehmens, die für die Geltendmachung von Mängeln / Gewährleistungsansprüchen durch Kunden die Nutzung einer gebührenpflichtigen Telefon-Hotline vorsahen. Der Minutenpreis betrug 1,99 EUR. Da der Verkäufer gesetzlich verpflichtet ist, alle Aufwendungen, die zu Nacherfüllung bei Mängeln erforderlich sind, zu tragen, war die Einrichtung der Hotline wettbewerbswidrig. Das fragliche Unternehmen hat sich zwischenzeitlich verpflichtet, die Klausel nicht mehr zu nutzen.

  • veröffentlicht am 25. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Urteil vom 17.02.2011, Az. 2 U 65/10 – nicht rechtskräftig –
    § 1 Abs. 2 ApoG

    Das OLG Stuttgart hat auf eine Klage der Wettbewerbszentrale entschieden, dass eine holländische Versandapotheke, die ihren Betrieb auch teilweise in Deutschland unterhielt, dies ohne deutsche Apothekenerlaubnis nicht fortführen darf. Maßgebliche Geschäftsaktivitäten seien von Deutschland aus erbracht worden, da eine deutsche Drogeriemarktkette hinter der Versandapotheke stehe. Dies habe insbesondere Vertragsverhandlungen, Besprechungen, Vertragsabschlüsse mit Lieferanten, Dienstleistern und Krankenkassen sowie die schriftliche Bestell- und Rezeptannahme, die Sammlung retournierter Arzneimittel und auch die pharmazeutische Beratung in deutschen Geschäftsstellen des Marktes beinhaltet. Die Abgabe pharmazeutischer Kerntätigkeit an eine Gesellschaft sei nach Auffassung des Gerichts mit den gesetzlichen Vorgaben des Apothekenrechts ohne Innehabung einer entsprechenden Erlaubnis nicht vereinbar. Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass eine kostenpflichtige Telefon-Hotline für pharmazeutische Beratung nicht zulässig sei. Die Beratung müsse kostenlos sein, d.h. die Versandapotheke dürfe keinerlei Hürde aufrichten, die geeignet sein könnte, den Patienten davon abzuhalten, Rat einzuholen.

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2010

    LG Darmstadt, Urteil vom 19.02.2010, Az. 15 O 327/09
    §§ 3; 5 UWG

    Das LG Darmstadt hat entschieden, dass die Verwendung von CE-Kennzeichen für technische Produkte irreführend ist, wenn – wie in der Regel – der Eindruck erweckt wird, es fände durch eine neutrale Stelle eine Überprüfung statt, welche höhere Anforderungen als die gesetzlichen Vorgaben berücksichtige. Im vorliegenden Fall hatte ein Onlinehändler für einen Hosenbügler mit dem Hinweis „TÜV, CE und GS-geprüft“ geworben. Vgl. auch LG Stendal und LG Münster.

  • veröffentlicht am 13. Juni 2010

    Die Wettbewerbszentrale ist laut einer eigenen Pressemitteilung gegen eine Versicherungsvermittlerin vorgegangen, die in einem Anwaltsbüro angerufen hatte, um dem Rechtsanwalt eine private Krankenversicherung zu verkaufen. Sie gab vor, über eine berufliche Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwalt- und Notarverein sprechen zu wollen. Nachdem sie durchgestellt worden war, versuchte sie dem Rechtsanwalt einen private Krankenversicherung der DKV zu verkaufen. Die Versicherungsvermittlung gab auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale eine Unterlassungserklärung ab und musste außerdem den (maßvollen) Aufwendungsersatz für die Abmahnung tragen.

  • veröffentlicht am 16. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie Wettbewerbszentrale hat den Weltbild Verlag für die Newsletter-Werbung „Diese Preise unterbietet keiner. Sie sparen bis zu 80% gegenüber den Originalausgaben – und haben das gleiche Lesevergnügen!“ abgemahnt. Diese Werbung erwecke den Eindruck, dass es sich bei den beworbenen Titeln vergleichbare Ausführungen zur Original-Ausgabe handele. Dass sei jedoch nicht immer der Fall. So warb Weltbild u.a. für „Und hinter dir die Finsternis“ von Mary Higgins Clark mit einer Ersparnis von 35 % gegenüber dem Original für 19,95 EUR, wies jedoch nicht darauf hin, dass die Weltbild-Ausgabe mit einem flexiblen Einband versehen war (Soft-Cover oder „broschiert“) und keine Hardcover-Version darstellte. Ein solcher Preisvergleich sei irreführend.

  • veröffentlicht am 3. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 02.07.2009, Az. I ZR 147/06
    §§ 3, 4 Nr. 1 UWG

    Der BGH hat nach einer akutellen Meldung der Wettbewerbszentrale entschieden, dass ein Anbieter sog. Vorratsgesellschaften Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern für die Vermittlung eines Kunden nicht die Teilnahme an einem Gewinnspiel (Preis: Smart-Cabrio) anbieten darf. Derartige Werbung berge bereits nach Auffassung des vorinstanzlich befassten OLG Köln die Gefahr, dass die umworbenen Rechtsanwälte etc. die gebotene kritische Prüfung des Produkts vernachlässigen und ihre Mandanten unsachlich beraten könnten, nur um in den Genuss des in Aussicht gestellten Gewinns zu kommen. Die Gefahr der unsachlichen Beeinflussung sei schon dann gegeben, wenn die mögliche Erlangung des Gewinns mit in die Prüfungsentscheidung etwa des Rechtsanwalts, zu welcher Vorratsgesellschaft er seiner Mandantschaft rät, mit einfließe. Hierdurch werde die Objektivität des Beraters mehr als von seinem Auftraggeber erwartet und mehr als geschäftlich notwendig und üblich beeinträchtigt (JavaScript-Link: Wettbewerbszentrale). Die Begründung des Urteils wird in den kommenden Wochen erwartet.

  • veröffentlicht am 10. Juni 2009

    Nach einer Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 09.06.2009 warnt diese vor fingierten Abmahnungen, die derzeit in ihrem Namen ausgesprochen werden. Der Wettbewerbszentrale lägen gegenwärtig Abmahnschreiben vor, in denen ein unbekannter Dritter im Namen der Wettbewerbszentrale auftrete. Diese Abmahnungen wiesen im Briefbogen als vorgeblichen Aussender eine Zweigstelle Hamm-Bellendorf der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. auf. Es werde die Verletzung von Wettbewerbsregeln im Internet beanstandet und gleichzeitig die Zahlung einer Aufwandspauschale verlangt. Die Wettbewerbszentrale unterhält eine solche Zweigstelle nicht und erklärte, nicht Absender dieser Abmahnungen zu sein. Die Wettbewerbszentrale riet betroffenen Händlern dazu, auf die in der Abmahnung gestellten Forderungen nicht einzugehen und insbesondere keine Zahlungen zu leisten (JavaScript-Link: Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 16. April 2009

    DR. DAMM & PARTNER hatten bereits am 10.12.2008 berichtet, dass mehrere tausend eBay-Angebote die wertlose Klausel „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ enthielten (Link: Klausel). Nunmehr hat die Wettbewerbszentrale Büro München unter dem 23.03.2009 einen Onlinehändler abgemahnt (JavaScript-Link: Laube). Streitgegenständlich war folgende Erklärung: „Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Die Beseitigung einer möglicherweise von diesen Seiten ausgehenden Schutzrecht-Verletzung durch Schutzrecht-Inhaber/innen selbst darf nicht ohne unsere Zustimmung stattfinden.Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.“ Die Münchener Wettbewerbszentrale beanstandet vorstehende Klausel, da sie       § 12 Abs. 1 S. 1, S. 2 UWG widerspreche, welcher u.a. bei berechtigten Abmahnungen einen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vorsehe. Eine dem entgegenstehende Klausel verstieße gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Januar 2009

    LG Bochum, Beschluss vom 12.12.2006, Az. 12 O 143/06
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Bochum hat die Verwendung der Abkürzung „TÜV“ für wettbewerbswidrig befunden, wenn die beworbenen Leistungen nicht vom Technischen Überwachungsverein, sondern einer anderen Prüforganisation (z.B. DEKRA) erbracht wurden. Nach einer in Deutschland durchgeführten Studie, so die Wettbewerbszentrale, erwarteten 94,6 % der Befragten, dass wenn mit „TÜV“ geworben wird, auch der TÜV prüfe. (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wettbewerbszentrale). Bei geschichteten Leistungen „Hauptuntersuchung“ und „Abgasuntersuchung“ sei notfalls darauf hinzuweisen, so die Wettbewerbszentrale, wer die HU und wer die AU vorgenommen habe, wenn nicht beide Leistungen von dem gleichen Anbieter erbracht würden.

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