Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Berlin: WhatsApp muss Allgemeine Geschäftsbedingungen in deutscher Sprache vorhaltenveröffentlicht am 28. Mai 2014
LG Berlin, Versäumnisurteil vom 09.05.2014, Az. 15 O 44/13
§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 305 Abs. 2 BGBDas LG Berlin hat entschieden, dass WhatsApp auf seiner deutschsprachigen Internetseite sowohl bestimmte Anbieterinformationen (z.B. Vertretungsberechtigter, Registereintrag) vorhalten muss als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen in deutscher Sprache. Bislang sind diese nur in Englisch verfügbar (hier). Die Entscheidung erging per Versäumnisurteil, weil WhatsApp sich im vom Verbraucherzentrale Bundesverband geführten Verfahren nicht geäußert hatte. Wird kein Einspruch erhoben, wird das Urteil rechtskräftig. Zum Volltext der Entscheidung: