Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Hamm: Ein Onlinehändler kann eine Widerrufs- und eine Rückgabebelehrung nebeneinander aufführenveröffentlicht am 24. Juni 2010
OLG Hamm, Urteil vom 05.01.2010, Az. 4 U 197/09
§§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass ein Onlinehändler in einer Artikelbeschreibung Widerrufs- und Rückgabe- belehrung nebeneinander aufführen darf, da es dem Verbraucher obliege, von seinem Wahlrecht hinsichtlich der günstigeren Rechtsausübung Gebrauch zu machen. Die Antragstellerin sah eine Gefahr darin, dass die Antragsgegnerin den Rücksendevorgang – welcher verbraucherseits als Rückgabe vorgesehen sei – als Ausübung des Widerrufsrechts betrachte und dann die Versandkosten auf den Verbraucher überwälzen würde. Eine gesetzliche Vorschrift, so der Senat, der diesen Fall sanktioniere, gebe es aber nicht. Der Gesetzgeber sehe in diesem Falle den Verbraucher nicht als schutzbedürftig an. Der Verbraucher habe nämlich ohne weiteres die Möglichkeit, auf die Ware „Rückgaberecht“ zu schreiben oder sonstwie deutlich zu machen, dass er von seinem Rückgaberecht Gebrauch macht. Dann stelle sich das von der Antragstellerin umrissene Problem aber von vornherein nicht. (mehr …)