Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Zur Beweislast bei unverlangter E-Mail-Werbungveröffentlicht am 23. März 2015
OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2014, Az. 9 U 73/14
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass im Falle der unverlangten E-Mail-Werbung (Spam) der Abmahner nachweisen muss, dass er Inhaber des betroffenen E-Mail-Accounts ist und dass der Gewerbebetrieb, in welchen durch die Werbung eingegriffen wurde, tatsächlich existiert. Vorliegend hatte der Werbende eine E-Mail an die Adresse eines Kunden gesendet. Diese Adresse sollte aber nunmehr der Klägerin gehören, welche den Werbenden abmahnte. Wie es zum Übergang der E-Mail-Adresse kam, wurde hingegen nicht dargelegt, so dass die Ansprüche zurückzuweisen waren. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Vertragsstrafeversprechen eines Unternehmens bis 1.000 Euro ist zu niedrigveröffentlicht am 9. März 2015
OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2014, Az. 3 W 123/14
§ 91a ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung mit einer Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe im Fall eines Verstoßes von bis zu 1.000 Euro zu niedrig ist, wenn diese durch ein Unternehmen mit sieben Geschäftslokalen abgegeben wurde, welches wegen Verstößen gegen die Pflicht zur Schaufensterpreisauszeichnung abgemahnt wurde. Die Wiederholungsgefahr werde dadurch nicht beseitigt, denn die Vertragsstrafe müsse geeignet sein, die Beklagte zur Befolgung der Unterlassungsverpflichtung ausreichend anzuhalten. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Celle: Irreführende Werbung mit „Langlebigkeit“, wenn sich die Aussage nur auf ein Bauteil des Produkts beschränktveröffentlicht am 27. Februar 2015
OLG Celle, Urteil vom 22.01.2015, Az. 13 U 25/14
§ 2 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWGDas OLG Celle hat entschieden, dass die Werbung für einen Buchscanner mit den auf den Sensor bzw. die Optik bezogenen Aussagen: „Langlebigkeit, 300 Mio. Aufnahmezyklen“ bzw. „600 Mio. Aufnahmezyklen“ u.a. irreführend ist, weil diese sich lediglich auf ein Bauteil beziehen, der Verbraucher aber nach der Aufmachung der Werbung von einer hohen Lebensdauer des gesamten Produkts ausgeht. Diese sei aber unstreitig wesentlich geringer. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Rücksendebitte zur Widerrufsbelehrung ist nicht per se wettbewerbswidrigveröffentlicht am 23. Februar 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2014, Az. I-15 U 46/14
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 Abs. 1 UWG
Das OLG Düsseldorf hatte diverse Zusatzklauseln zum Widerrufsrecht zu prüfen. Das Gericht hat entschieden, dass die Klausel „Sobald B.de die Rücksendung … erhalten und überprüft hat, wird eine Erstattung beziehungsweise eine Ersatzlieferung von uns veranlasst“ im Zusammenhang mit einer Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig ist, weil hierdurch eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers konstituiert wird, die nicht mit der gesetzlichen Regelung in Einklang steht. Die bloße Bitte „Bitte geben Sie die Artikel, die von B.de versandt werden, nur online über das Rückrufzentrum zurück.“ sei hingegen nicht zu beanstanden. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Leipzig: Zur unlauteren Preiswerbung – Wenn der Werbepreis niedriger ist als der tatsächlich verlangte Preisveröffentlicht am 11. Februar 2015
LG Leipzig, Beschluss vom 06.10.2014, Az. 05 O 2484/14
§ 8 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 UWGDas LG Leipzig hat entschieden, dass eine unlautere, irreführende Preiswerbung vorliegt, wenn Produkte auf der Facebook-Präsenz eines Unternehmens z.B. mit „Marken-Handys FÜR 19 EUR“ beworben werden, nach Weiterleitung auf Internet-Verkaufsseiten dort jedoch keine Telefone für 19,00 Euro zu finden seien. Der Verbraucher werde dadurch auf die Verkaufsseiten der Antragsgegnerin gelockt. Der Geschäftsführer der beklagten GmbH sei ebenfalls für diese Wettbewerbsverstöße verantwortlich, da Art und Weise eines Werbekonzepts typischerweise einer Entscheidung auf Geschäftsführerebene vorbehalten sei. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Frankfurt a.M.: Eine einfache Unterlassungserklärung kann zur Verminderung des Streitwerts führenveröffentlicht am 5. Februar 2015
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.01.2015, Az. 6 W 106/14
§ 3 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine vorprozessuale Unterlassungserklärung ohne Verpflichtung zu einer Vertragsstrafe wegen eines Markenrechtsverstoßes die Wiederholungsgefahr und daher den Streitwert des nachfolgenden Prozesses vermindern kann. Dies sei allerdings nur dann der Fall, wenn der Verletzer den Verstoß ausdrücklich eingeräumt und die Abmahnung als berechtigt anerkannt habe. Im vorliegenden Fall sei die Rechtsverletzung jedoch bestritten worden, was die Ernsthaftigkeit der abgegebenen Erklärung in Frage stelle und damit nicht zu einer Minderung des Streitwert führen könne. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Veränderte Umstände können die Wiederholungsgefahr entfallen lassenveröffentlicht am 5. Januar 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2014, Az. 6 U 30/14
§ 4 Nr. 7 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Wiederholungsgefahr für eine wettbewerbsrechtlich unlautere Handlung neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung oder dem Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw. eines Unterlassungsurteils auch durch eine Änderung tatsächlicher Umstände entfallen kann. Vorliegend hatte die Beklagte eine Presseerklärung veröffentlicht, in welcher sie in unlauterer Weise über eine gegen die Klägerin ergangene einstweilige Verfügung berichtet hatte. Diese Verfügung war jedoch nachfolgend aufgehoben worden, so dass eine Wiederholung der Berichterstattung nicht zu befürchten sei. Auf diesen Umstand müsse sich die Beklagte allerdings auch berufen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hamburg: Eine Unterlassungserklärung, die ihren Bestand unter die Bedingung der Aktivlegitimation des Gläubigers stellt, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallenveröffentlicht am 5. November 2014
LG Hamburg, Urteil vom 29.01.2013, Az. 310 O 321/12
§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass eine urheberrechtliche Unterlassungserklärung, die unter „die … Potestativbedingung der Urheberschaft/Aktivlegitimation“ des Unterlassungsgläubigers gestellt wird, die Wiederholungsgefahr wegen mangelnder Ernsthaftigkeit nicht entfallen lässt. Die Bedingung diene nicht zur nur eingrenzenden Beschreibung eines im Übrigen unbedingten Unterwerfungswillens, sondern erfasse den Unterwerfungswillen insgesamt, da die Gläubigerin nicht davon ausgehen könne, dass ihre – gegebene – Urhebereigenschaft respektiert werde. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Notarielle Unterwerfungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahrveröffentlicht am 28. Oktober 2014
LG Köln, Urteil vom 23.09.2014, Az. 33 O 29/14
§ 8 UWGDas LG Köln hat entschieden, dass eine Unterwerfungserklärung per notarieller Urkunde bezüglich der Unterlassung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in welcher der Schuldner sich gleichzeitig der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr genügt. Es komme nicht darauf an, dass die tatsächliche Vollstreckung zunächst noch von der gerichtlichen Androhung von Ordnungsmitteln abhänge. An der Ernsthaftigkeit der Erklärung bestehe kein Zweifel, da der Schuldner jederzeit mit der Erwirkung eines Androhungsbeschlusses durch den Gläubiger rechnen müsse. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Dortmund: Keine Wiederholungsgefahr für ehrverletzende Äußerungen, wenn diese bereits 3 Jahre zurückliegenveröffentlicht am 25. September 2014
LG Dortmund, Urteil vom 01.08.2014, Az. 3 O 500/13
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas LG Dortmund hat den Unterlassungsanspruch eines Redakteurs gegen einen Stadtplanungsbeamten wegen der Unterlassung von ehrverletzenden Äußerungen abgelehnt. Es ging dabei um angeblich falsche Tatsachenbehauptungen wegen der rechtswidrigen Weitergabe von Informationen. Da dies allerdings bereits 3 Jahre zuvor geschehen war und es keine Anzeichen dafür gebe, dass diese Äußerungen wieder aufgegriffen werden würden, entfalle die Wiederholungsgefahr. Zum Volltext der Entscheidung: