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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Oktober 2012

    LG Wiesbaden, Urteil vom 21.12.2011, Az. 11 O 65/11
    Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, Art. 246 § 2 S. 2 EGBGB, § 305 Abs. 2 BGB, § 357 Abs. 2 S. 3 BGB, § 357 Abs 2 S. 3 BGB, § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG

    Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass es für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Händlers auf einer Internet-Verkaufsplattform nicht ausreichend ist, wenn diese über einen Link auf der Webseite aufzurufen sind. Nach dem Gesetz würden allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich auf deren Geltung hinweise und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschaffe, in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis zu nehmen und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden sei. Dafür müsse der Kunde bei Vertragsschluss darauf aufmerksam gemacht werden. Sei dies nicht der Fall, sei beispielsweise die Verwendung der sog. 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung unzulässig. Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass bei der Vorhaltung der Kontaktdaten entweder eine Telefonnummer angegeben werden müsse oder, wenn nur eine E-Mail-Adresse vorgehalten werde, ein elektronisches Kontaktformular für die unmittelbare Kontaktaufnahme vorzuhalten sei. Die Angabe einer E-Mail-Adresse allein sei nicht ausreichend. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. August 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Wiesbaden, Urteil vom 30.03.2012, Az. 13 O 49/11
    § 4 Nr. 11 UWG; Anh. 2 Nr. 4.7 EGV 583/2009

    Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass die Kennzeichnung von Essig-Produkten der Antragsgegnerin in der oberen linken Ecke des Etiketts mit einem sog. „Blättersystem“, dessen Skala von 1 bis 4 Blättern reicht, zulässig ist. Es diene dazu, den Verbraucher über die Merkmale der verschiedenen Produkte zu informieren, da es bei Balsamico Essig sehr unterschiedliche Qualitätsstufen zu stark abweichenden Preisen gebe. Der Ansicht der Antragstellerin, dass durch diese Kennzeichnung gegen eine EU-Verordnung verstoßen werde, nach der keine weiteren Zusätze auf den Flaschenetiketten, auch nicht in numerischer Form, zulässig seien, folgte das Gericht nicht, denn die Kennzeichnung sei durch die zuständige Kontrolleinrichtung (hier: CSQA, Italien) genehmigt worden. Daher komme ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG nicht mehr in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Juli 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Wiesbaden, Urteil vom 03.07.2012, Az. 91 C 1526/12
    § 280 Abs.1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 311 Abs. 2 BGB

    Das AG Wiesbaden hat entschieden, dass ein Mobilfunkkunde eine Rechnung von über 1.800,00 EUR für die Internetnutzung über Handy im Ausland nicht zahlen muss. Der Kunde habe eine Internetflatrate abgeschlossen und sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass diese nicht im Ausland gelte. Ihm sei nur gesagt worden, er könne „nach Belieben im Internet surfen“. Damit habe die Klägerin ihre Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Sie hätte bei Abschluss des Zusatzvertrages deutlich auf die Gefahr von hohen Zusatzkosten bei der Nutzung des mobilen Internets im Ausland hinweisen müssen und nicht davon ausgehen dürfen, dass jedem Kunden die Problematik von Roaming-Gebühren bei Auslandsnutzung des Handys bekannt seien. Jedenfalls hätte bei der tatsächlichen Nutzung ein Warnhinweis erfolgen müssen. Die Sperrung, nachdem bereits mehr als 1.800,00 EUR an Kosten aufgelaufen waren, sei jedenfalls zu spät erfolgt. Ähnliche Entscheidungen zu Hinweispflichten seitens der Telefonanbieter finden Sie hier: BGH, LG Saarbrücken, OLG Schleswig, LG Kleve. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Juni 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Wiesbaden, Urteil vom 07.12.2011, Az. 11 O 29/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 43 AMG, § 11a ApoG

    Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass die Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel nur durch Apotheken erfolgen darf. Zwar dürfe sich der Apotheker für den Versand solcher Arzneimittel eines Logistik-Unternehmens bedienen, jenes dürfe allerdings nicht den Anschein erwecken, selbst die Arzneimittel zu vertreiben. Im letzteren Fall liege ein nicht erlaubtes In-den-Verkehr-bringen von Arzneimitteln durch Dritte vor. Dies sei auch dann der Fall, wenn das Drittunternehmen durch seine Werbung den Eindruck erwecke, dass Arzneimittel direkt dort bestellt und erworben werden könnten. Dies würde der gesetzlich vorgesehen Alleinverantwortlichkeit der Apotheken zuwider laufen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. November 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Wiesbaden, Urteil vom 14.10.2011, Az. 13 O 75/10 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass eine Elektronikmarktkette, die den Verkauf von Haushalts(groß)geräten mit der Erklärung bewirbt „Doppel-Spar-Paket, Haushaltsgeräte zum halben Preis“ und sodann erst im Ladengeschäft darauf hinweist, dass Geräte eines bestimmten Herstellers (Miele) von der Werbung ausgenommen sind, wettbewerbswidrig handelt. Im konkreten Fall war der Verbraucher damit gelockt worden, dass derjenige, der ein Haushaltsgerät ab einem Warenwert von 400,00 EUR erwarb, ein weiteres billigeres Haushaltsgerät zur Hälfte des ausgewiesenen Preises erwerben konnte.

  • veröffentlicht am 28. Juli 2011

    AG Wiesbaden, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 92 C 3406/11 – 28
    § 942 ZPO

    Das AG Wiesbaden hat entschieden, dass es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zuständig ist, wenn in der Hauptsache das Landgericht angerufen werden muss. Nach der Hauptsache habe sich auch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu richten. Die Ausnahme des § 942 ZPO, die „dringende Fälle“ erfasse, greife hier nicht. Offensichtlich war der Antragsteller der Auffassung gewesen, dass ein „dringender Fall“ im Sinne der Vorschrift vorgelegen habe, weil das Landgericht für eine langsame Arbeitsweise bekannt sei. Dies sei nach Auffassung des Amtsgerichts jedoch kein Grund für eine Sonderzuständigkeit: Dafür sei es erforderlich, dass das eigentlich zuständige Gericht objektiv nicht erreichbar sei, nicht nur, dass es (vermutlich) langsamer arbeite.  Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 9. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Wiesbaden, Urteil vom 16.04.2010, Az. 7 O 373/04
    §§ 3, 5a, 8 UWG

    Das LG Wiesbaden hat in diesem vom der Verbraucherzentrale Bundesverband geführten Verfahren entschieden, dass ein Unternehmen (hier ein Supermarkt) beworbene Aktionsware für mindestens 2 Tage ab dem angekündigten Verkaufsbeginn vorrätig halten muss. Anderenfalls muss bereits in der Werbung deutlich darauf hingewiesen werden, dass eine Beschränkung besteht. Ein unauffälliger Sternchenhinweis, dass die Artikel nur vorübergehend und nicht in allen Filialen erhältlich seien, reiche nicht aus, um eine Irreführung der Verbraucher zu verhindern. Der Kunde dürfe trotzdem davon ausgehen, dass die beworbenen Artikel in ausreichendem Maße vorhanden seien. Sei ein Artikel bereits 5 Minuten nach Öffnung der Filiale ausverkauft und ein anderer gar nicht mehr vorhanden, spreche der Anschein dafür, dass das Unternehmen nicht angemessen kalkuliert habe. Könne nicht nachgewiesen werden, dass eine außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Nachfrage bestand, sei die Aktionswerbung irreführend und wettbewerbswidrig. Das Gericht stellte zudem noch fest, dass die Erwartung des Verbrauchers an die unbedingte Vorrätigkeit eines Artikels steige, je mehr dieser in der Werbung blickfangmäßig herausgestellt sei.

  • veröffentlicht am 11. November 2009

    LG Wiesbaden, Urteil vom 10.12.2008, Az. 10 S 27/08
    §§
    123 Abs.1, 142 BGB

    Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass über so genannte „Angebote“ zum Eintrag in ein Gewerbeverzeichnis auf Grund von Anfechtung kein Vertrag zu Stande kommt, wenn der betreffende Gewerbetreibende aufgefordert wird, seine bereits vorausgefüllten Daten auf dem Formular zu „prüfen“ und zu „korrigieren“ bzw. zu „ergänzen“. Durch diese Vorgehensweise werde dem Gewerbetreibenden suggeriert, dass es sich lediglich um die Aktualisierung eines bereits bestehenden (kostenlosen) Eintrags handele, und nicht um ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages, der einen monatlichen Kostenbeitrag vorsehe, zumal die Kostenlosigkeit für solche Dienste auch üblich sei. Das Gericht wies auch auf weitere Umstände hin, die für eine Täuschungsabsicht sprächen:

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  • veröffentlicht am 20. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Wiesbaden, Urteil vom 04.08.2008, Az. 93 C 619/08
    §§ 823 Abs. 2, 826 BGB, § 263 StGB

    Das AG Wiesbaden hat entgegen dem allgemeinen Trend zu Gunsten eines so genannten „Abo-Fallen“-Betreibers entschieden. Das Gericht war der Auffassung, dass es einem Nutzer, der aufgefordert wird, seine persönlichen Daten auf einer Internetseite anzugeben, zuzumuten sei, sich wenigstens die auf dieser Anmeldeseite gegebenen Hinweise durchzulesen. Zwar sei die Angabe der Kostenpflichtigkeit erst am Ende eines Sternchen-Hinweises vermerkt gewesen. So lang sei der Hinweis jedoch nicht gewesen, dass man ihn nicht zügig hätte „überfliegen“ können. Aus diesen Gründen sah das Gericht auf Seiten des Seitenbetreibers keine vorsätzliche Täuschung über eine Kostenpflicht. Im Gegenteil hätte der Nutzer erst recht aufmerksam sein müssen, als er zur Eingabe seiner Daten aufgefordert wurde; dass dies nicht geschah, sei nicht Schuld des Seitenbetreibers. Ob diese Entscheidung eine Trendwende in der Beurteilung von Abo-Fallen-Betreibern einläuten wird, ist eher zu bezweifeln, da das Modell, Verbraucher durch versteckte Kostenpflichten zu übervorteilen, mittlerweile allerorten gerichtsbekannt sein dürfte.

  • veröffentlicht am 22. Juli 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Wiesbaden, Urteil vom 08.11.2007, Az. 13 O 166/07
    §§ 3, 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG

    Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass für Bücher, die bei Preisausschreiben gewonnen und danach als neu weiterverkauft werden, immer noch die Buchpreisbindung gemäß § 3 BuchPrG gilt. Begründet wird dies damit, dass bei einem gewonnenen Buch zu keinem Zeitpunkt bereits der volle Preis bezahlt wurde. Die Gebühren des als Preisbindungstreuhänder handelnden Rechtsanwalts bemessen sich nach einer Änderung der Rechtsprechung des OLG Frankfurt nicht mehr nach einem Regelstreitwert von 25.000,00 EUR, sondern es ist der tatsächliche Aufwand zu ersetzen, der für die Ermittlung des Buchpreisbindungsverstoßes erforderlich war. Das LG Wiesbaden akzeptierte die Berechnung des Aufwands durch den Kläger, der die Gesamtkosten seiner Kanzlei durch die Anzahl der jährlich angelegten Akten teilte. Das LG Wiesbaden stellt dabei klar, dass es sich bei Buchpreisbindungsverstößen nicht um einfache „Durchlaufmandate“ handele. Die Aufwandsberechnung des Preisbindungstreuhänders stößt in mehrfacher Hinsicht auf anwaltliche Bedenken. Sie dürfte erfolgreich anzugreifen sein.

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