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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Oldenburg, Urteil vom 23.08.2010, Az. 13 U 23/10
    § 11 NiedersPresseG

    Das OLG Oldenburg hat darauf hingewiesen, dass der wesentliche Inhalt einer Gegendarstellung in der Entgegnung liegt, d.h. in der eigenen Behauptung des Betroffenen. Ihre Aufgabe sei es, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu schützen und ihm gegen Einwirkungen der Medien auf diese geschützte Individualsphäre dazu die Befugnis zu gewähren, an gleicher Stelle und mit gleichem Publikationsgrad die ihn betreffende Darstellung durch seine Wortmeldung, seine Sicht des mitgeteilten Sachverhalts zu vervollständigen (BVerfGE 63, 131). Die Gegendarstellung sei daher regelmäßig, wenn auch nicht zwingend, in der „Ich-Form“ abzufassen. Sie muss aber in jedem Fall erkennen lassen, wer die Erklärung abgibt und darf nicht irreführend sein. Letzteres sei aber der Fall, wenn eine solche Gegendarstellung den Einschub enthalte: „Soweit durch diese Behauptung der Eindruck entstanden ist, R… S… nutze die offizielle Internetseite der Stadt B… für persönliche Veröffentlichungen stellen wir hiermit richtig, dass sich keine Veröffentlichung dieser Art auf der Homepage der Stadt B… befunden hat.

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