Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Wer sich gegen eine Spitzenstellungswerbung (hier: Zahlung von Höchstpreisen) wehrt, kann und muss Beweise gegen die erhobene Behauptung vorlegen / Zumutbarkeitveröffentlicht am 23. Dezember 2014
BGH, Urteil vom 03.07.2014, AZ. I ZR 84/13
§ 5 Abs. 1 S.2 Nr. 2 UWGDer BGH hat entschieden, dass bei einer Spitzenstellungswerbung („Wir zahlen Höchstpreise“) keine Beweiserleichterung zugunsten des Unterlassungsgläubigers (hier: des Klägers) gilt, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne größere Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann. Bei dem von der Beklagten angebotenen Ankaufspreis für Schmuck handele es sich um keine Tatsache, die die Klägerin nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten habe aufklären können. Das Berufungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin den von der Beklagten an einem bestimmten Tag gezahlten oder jedenfalls angebotenen Tagespreis ohne weiteres durch einige wenige Testverkäufe oder Anfragen hätte erfahren können. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)