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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. April 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Dortmund, Urteil vom 24.08.2012, Az. 25 O 178/12
    § 2 Abs.1 UKlaG; § 5 Abs. 3 UWG

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass die Werbung für eine Lotion mit u.a. folgenden Slogans „Wohlgeformten Busen in 28 Tagen“, oder „Tests beweisen: N wirkt wie ein unsichtbarer BH, indem es die Haut an Brust und Dekolletee strafft, glättet und stärkt“, irreführend ist, soweit ein wissenschaftlicher Nachweis nicht existiert. Die Verfügungsbeklagte konnte eine erforderliche Placebo-Studie für die behaupteten Wirkungen nicht vorlegen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. November 2012

    LG Dortmund, Urteil vom 15.05.2012, Az. 19 O 7/12
    § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 UWG; § 3 HWG

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass die Schilderung eines Arztes auf seiner Internetseite für durch ihn erzielte Erfolge des sog. „Kiss- bzw. Kidd-Syndroms bei Säuglingen und Kindern“ mit einer Behandlung durch manuelle Therapie unzulässige Werbung ist. Die Ausführungen seien irreführend, da die Bewerbung mit gesundheitsfördernden Wirkungen verboten sei, wenn diese Wirkungen wissenschaftlich umstritten seien oder wenn der Werbende die wissenschaftliche Absicherung seiner Aussage nicht dartun könne. Beides liege hier vor. Der Einwand, bei Säuglingen oder Kleinkindern könne eine solche umfassende Studie grundsätzlich nicht erstellt werden, sei unbeachtlich, da gerade bei Werbung für Behandlungsmethoden für Kinder besonders strenge Anforderungen zu stellen seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. September 2012

    OLG Hamburg, Urteil vom 21.06.2012, Az. 3 U 97/10
    Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 13 Abs. 3, Art. 22, Art. 28 EG-VO 1924/2006, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LFGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Händler sog. „GinkgoBiloba“ Kapseln nicht mit den Aussagen bewerben darf, „Erhalt der kognitiven Funktion„, „Fitness für die grauen Zellen„, und/oder „Ginkgo Biloba unterstützt die periphere Mikrozirkulation des Blutes und die normale Blutzirkulation, die mit der Hirnleistung verbunden ist“ und/oder „Darüber hinaus enthält Ginkgo Biloba natürliche Antioxidanzien. Antioxidanzien helfen Ihnen, sich vor zellschädigenden freien Radikalen zu schützen. Sie schützen Ihre Zellen und Gewebe vor oxidativen Schäden und unterstützen Ihre körpereigene Abwehr„. Der Senat führte im Einzelnen ausführlich aus, dass für die vorgenannten Werbeaussagen keine allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweise vorlägen, dass die in den „GinkgoBiloba“ Kapseln enthaltenen Wirkstoffe eine positive physiologische Wirkung hätten. Beachtlich: Der Beweisantrag des Händlers, ein Gutachten für die wissenschaftliche Absicherung einholen zu lassen, wurde zurückgewiesen. Der Werbende dürfe sich bei der ihm obliegenden Beweisführung, dass die aufgestellten Behauptungen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, nur auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und ihm bekannte Erkenntnisse stützen. Eine Beweisführung durch erst zu gewinnende wissenschaftliche Erkenntnisse kommt nicht in Betracht, da der Werbende andernfalls die Möglichkeit hätte, Behauptungen zu Wirkungen seines Produkts zunächst ohne eine derartige Absicherung aufzustellen (KG, Beschluss vom 02.11.2010, Az. 5 U 83/09; BeckRS 2011, 00956; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2011, Az. 20 U 85/10).

  • veröffentlicht am 2. Juli 2012

    LG Stuttgart, Urteil vom 17.02.2012, Az. 31 O 47/11 KfH
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S.2 Nr. 1 UWG

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass ein magnetisches Wasserbehandlungsgerät nicht mit Wirkungen für Gesundheit oder Umwelt beworben werden darf, wenn er nicht zugleich darauf hinweist, dass es dafür keinen wissenschaftlichen Beweis gibt oder die Frage wissenschaftlich noch erheblich umstrittten ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 01.04.2011, Az. 6 U 214/10
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG; Art. 90 lit. f EU-RL 2001/83/EG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung „Die moderne Medizin setzt daher immer öfter auf das pflanzliche Arzneimittel XYZ“ unlauter ist, da die Öffentlichkeitswerbung für ein Arzneimittel von Gesetzes wegen keine Elemente enthalten dürfe, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen oder von Personen bezögen, die weder Wissenschaftler noch im Gesundheitswesen tätige Personen seien, die aber aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen könnten. Auch die Werbung „XYZ wirkt so stark wie die chemischen Wirkstoffe ASS und Paracetamol…“ wurde verboten, da außerhalb von Fachkreisen für Arzneimittel zur Anwendung beim Menschen nicht mit Angaben geworben werden dürfe, die nahelegten, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspreche oder überlegen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. Januar 2010

    LG Darmstadt, Urteil vom 07.07.2009, Az. 16 O 142/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Darmstadt hat entschieden, dass eine Werbung mit einer bestimmten Wirkung des beworbenen Gerätes irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn diese Wirkung nicht in der Praxis nach bestimmten Standards erprobt wurde. Bei den von der Beklagten im Internet angebotenen Geräten zur Mauerentfeuchtung würden interessierte Bauherren den getätigten Werbeaussagen entnehmen, dass die angepriesenen Systeme zur einer nachhaltigen Trockenlegung des Mauerwerks führen, und dies zu einem geringen Arbeits- und Kostenaufwand. Bei einer solchen Anpreisung gehe der Verbraucher aber davon aus, dass die angebotene Methode wie beschrieben funktioniere, die zugeschriebene Wirkung entfalte und den anerkannten Regeln der Bautechnik entspreche. Dies sei nach den Ausführungen des Gerichts der Mindeststandard, zu dem sich ein Bauunternehmen bei Abschluss eines Werkvertrages verpflichte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 16.12.2009, Az. 7 O 17092/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG München I hat entschieden, dass ein Medikament gegen Sodbrennen gegen „Sodbrennen und saures Aufstoßen“ mit der Bezeichnung „akut“ innerhalb von 20-60 Minuten wirken muss, anderenfalls in der Bezeichnung eine Irreführung des durch die Werbung angesprochenen Verbrauchers läge. Der abmahnende Wettbewerbsverband hatte beklagt, das nicht verschreibungspflichtige Medikament wirke erst einen Tag nach der Einnahme und damit nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung, während der Arzneimittelhersteller behauptete, das Mittel wirke bereits eine Stunde nach der Einnahme, spätestens jedoch nach 90 Minuten bis 3 Stunden.

  • veröffentlicht am 6. September 2009

    BGH, Urteil vom 26.03.2009, Az.  I ZR 153/06
    §§ 35, 41, 97 Abs. 1 UrhG

    Das BGH hat zur Geltung des sog. Abstraktionsprinzips im Urheberrecht entschieden. Zu beantworten war die Frage, ob ein einfaches Nutzungsrecht nach Erlöschen des ausschließlichen (Mutter-) Nutzungsrechts, von welchem sich das einfache Nutzungsrecht ableitete, ebenfalls automatisch erlischt. Dies hat der BGH verneint. Das einfache Nutzungsrecht habe – wie auch das ausschließliche Nutzungsrecht – keinen schuldrechtlichen, sondern dinglichen Charakter. Der Lizenzgeber müsse dem Lizenznehmer das Nutzungsrecht daher nicht während der Dauer des Lizenzverhältnisses fortwährend in seinem Bestand vermitteln; vielmehr sei das Enkelrecht nach seiner Abspaltung vom Tochterrecht von dessen Fortbestand unabhängig. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 24.04.2009, Az. 15 O 757/07
    § 12 UWG

    Das LG Berlin vertritt die Rechtsansicht, dass einer Unterlassungserklärung auch dann, wenn durch sie in einem Gerichtsverfahren nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung dem Unterlassungsgläubiger der Zeugenbeweis abgeschnitten sei, keine Wirkung eines Anerkenntnisses zukomme. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.03.2009, Az. 6 U 221/08
    §§
    3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 87b UrhG, § 823 Abs. 1 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat im Gegensatz zum LG Hamburg (Urteil vom 28.8.2008, Az. 315 O 326/08) entschieden, dass bei öffentlich zugänglichen Websites ohne eine Zugriffsbeschränkung den auf der Internetseite wieder gegebenen Nutzungsbedingungen wie auch allen weiteren einseitigen Erklärungen des Websitebetreibers über gewollte und ungewollte Nutzungsbeschränkungen keine Rechtswirkung zukommt. Die Befugnis zur Ausübung des Hausrechts in Räumen oder auf Grundstücken lasse sich mangels vergleichbarer Interessenlage auf eine Internetseite nicht übertragen. Das Hausrecht habe seine gesetzliche Grundlage im Eigentums- oder Besitzrecht des Hausrechtsinhabers an einer Sache und schütze damit absolute Rechtspositionen. Demgegenüber liege das Wesen einer Internetseite – die als solche nicht mit einem vergleichbaren absoluten Rechtsschutz versehen sei – gerade darin, von Dritten „besucht“ und damit zur Kenntnis genommen zu werden. Dabei stehe dem Betreiber einer Internetseite die Möglichkeit offen, den Zugang zu seiner Seite tatsächlich durch entsprechende technische Maßnahmen zu begrenzen und den Zugriff auf deren Inhalt etwa von dem vorherigen Abschluss eines Vertrages über die Nutzung abhängig zu machen. Solange die Antragsgegnerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, seien die Nutzung reglementierende Nutzungsbedingungen wirkungslos. (mehr …)

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