Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- AG Wismar: Zur fristlosen Kündigung eines Telefonvertrags bei Umzugveröffentlicht am 24. Januar 2013
AG Wismar, Urteil vom 10.12.2012, Az. 2 C 371/11
§ 314 BGBDas AG Wismar hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines (Festnetz-)Telefonvertrages seitens des Kunden zulässig ist, wenn dieser umzieht und der Telefonanbieter an dem neuen Wohnort keine Leistungen erbringen kann oder will. Ein Festhalten an dem bestehenden Vertrag sei dem Kunden unter diesen Umständen nicht zumutbar. Der BGH hat dies in einer ähnlichen Situation allerdings anders gesehen (hier). Zum Volltext der Entscheidung: