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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 6. Juni 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 18.05.2012, Az. 324 O 596/11
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Verlinkung eines YouTube-Videos in einem kritischen Blog-Bericht über einen Arzt dessen Persönlichkeitsrechte verletzt, wenn in dem YouTube-Video falsche Tatsachenbehauptungen über den Arzt enthalten sind. In dem WiSo-Bericht „WISO ermittelt: Dubioser Krebsarzt“ wurde u.a. behauptet, dass es kein Gutachten der Charite zur Wirksamkeit der Therapien des Dr. Klehr gebe. Diese Behauptung erwies sich als unwahr. Interessant ist die dogmatische Herleitung der Störerhaftung des Landgerichts Hamburg, welche wir im nachfolgenden Volltext farblich hervorgehoben haben. Wir gehen davon aus, dass der BGH diese und auch die zukünftige, voraussichtlich bestätigende Entscheidung des OLG Hamburg aufheben wird, spätestens aber das BVerfG. Über das Verfahren berichtet der als Beklagter des Verfahrens selbst betroffene Kollege Markus Kompa (hier) und auch Herr Rolf Schälike (hier), der in der mündlichen Verhandlung anwesend war (s. dort „Notizen der Pseudoöffentlichkeit“). Dem Kollegen Kompa kann (und sollte aus unserer Sicht) geholfen werden und zwar hier (Hilfsfond). Mit dem Urteil rechtlich näher befasst haben sich insbesondere die Kollegen Thomas Stadler (hier, Prozessbevollmächtigter des Kollegen Kompa) sowie der Kollege Dr. Ralf Petring (hier). Hamburger Distanzscheibe: Die Verlinkung auf die Berichte der Herren Kompa, Schälike, Stadler und Dr. Petring dient lediglich der Konkretisierung des Prozessverlaufs und der Darlegung alternativer Rechtsansichten zu denen des Klägers. Jegliche Tatsachenbehauptungen oder überhaupt Wertungen in Bezug auf den Kläger Dr. Klehr oder das Landgericht Hamburg machen wir uns nicht zu eigen und distanzieren uns von diesen.
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