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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. August 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2013, Az. I-20 U 107/13
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 3 Nr. 1 HWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung eines Therapieangebots für Kinder, die unter einem sog. „KISS“- bzw. „KIDD“-Syndrom leiden, irreführend und daher unlauter ist. Die im Urteilstenor wiedergegebene Werbung eines Physiotherapeuten, welche eine Symptomatik sowie einen Therapieerfolg an seinem eigenen Kind beschreibt, sei nicht durch wissenschaftliche Erkenntnisse untermauert, so dass eine unzulässige Wirksamkeitsaussage getroffen werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Oktober 2011

    OLG Thüringen, Urteil vom 20.07.2011, Az. 2 U 211/11
    § 4 Nr. 11UWG, § 3 UWG; § 3 S. 2 Nr. 1 HWG; § 4 Abs. 2 Nr. 1 MPG

    Das OLG Thüringen in Jena hat entschieden, dass die Bewerbung einer Massagematte mit bestimmten therapeutischen Wirkungen (Ganzkörperdurchblutung, Ganzkörperregeneration u.a.) unzulässig ist, wenn diese Wirkungen nicht nachgewiesen sind. Eine wissenschaftliche Absicherung müsse vom Werbenden belegt werden, wenn diese umstritten sei. Werbeaussagen seien im Übrigen auch dann irreführend, wenn sie übertrieben seien, wobei das Ausmaß der Übertreibung unklar bliebe. Eine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis zu den behaupteten Wirkungen konnte der Antragsgegner nicht vorlegen.

  • veröffentlicht am 19. November 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 26.08.2010, Az. 3 U 158/09
    §§ 4 Nr. 11 UWG; 3 S. 1 HWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung vorliegt, wenn für ein Generikum gegenüber Ärzten mit Aussagen ohne wissenschaftlichen Nachweis geworben wird. Die Aussage „Original und Alternative: Die Salzform spielt keine Rolle!“ sei irreführend, da ein wissenschaftlicher Nachweis für die behauptete Irrelevanz des Salzes fehle. Die Aussage suggeriere den angesprochenen Ärzten, dass die Salzform bei der Gabe von Clopidogrelhaltigen Präparaten bedeutungslos sei. Zur Wirksamkeit der vorliegend betroffenen Salzformen Hydrogensulfat und Besilat bestünden mangels vergleichender klinischer Studien jedoch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die Werbung für Arzneimittel unterliege den strengen Voraussetzungen der gesundheitsbezogenen Werbung, wonach wegen des hohen Schutzgutes der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen besonders strenge Anforderungen zu stellen seien. Gegenüber der substantiierten Behauptung des Antragstellers, der von ihm als irreführend angegriffenen gesundheitsbezogenen Werbung fehle die wissenschaftliche Grundlage bzw. die Aussage sei wissenschaftlich umstritten, obliege es dem Antragsgegner, die wissenschaftliche Absicherung der Werbeaussage zu beweisen. Dies sei ihm jedoch nicht hinreichend gelungen. Die vom Antragsgegner vorgelegten Studien tragen die werbliche Behauptung nicht.

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