Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Die Werbung für eine „manuelle Therapie“ zur Behandlung eines „KISS-Syndroms“ ist mangels wissenschaftlicher Erkenntnis zu untersagenveröffentlicht am 14. August 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015, Az. I-20 U 160/14
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung eines Physiotherapeuten für eine sog. „manuelle Therapie“ zur Behandlung eines sog. „KISS-Syndroms“ bei Kindern zu unterlassen ist. Sie enthalte gesundheitsbezogene fachliche Aussagen, die jedoch nicht einer gesicherten wissenschaftlicher Erkenntnis entsprächen und daher unzulässig seien. Die fachliche Umstrittenheit des genannten Syndroms werde vom Antragsgegner nicht erwähnt. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Bielefeld: Die Werbung mit einer nicht zugelassenen Indikation eines Arzneimittels ist unzulässigveröffentlicht am 11. Mai 2015
LG Bielefeld, Urteil vom 28.01.2015, Az. 16 O 2/15
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 3 HWG, § 3a HWGDas LG Bielefeld hat entschieden, dass die Werbung für ein homöopathisches Arzneimittel für Anwendungsgebiete, für welche eine Zulassung nicht gegeben ist, irreführend und daher unzulässig ist. Darunter falle auch die Darstellung, wenn der Anwendungsbereich eines Arzneimittels mit einem Oberbegriff bezeichnet werde, zu dem neben dem Anwendungsgebiet, für welches das Mittel zugelassen sei, auch ein Anwendungsgebiet gehöre, für das es an einer Zulassung fehle. Sei eine Indikation nicht von einer Zulassung erfasst, müsse eindeutig darauf hingewiesen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel müssen wissenschaftlich nachgewiesen seinveröffentlicht am 30. Januar 2015
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2014, Az. 12 O 474/13
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 10 Abs. 1, Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006Das LG Düsseldorf hat erneut entschieden, dass die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben (z.B. Förderung des Stoffwechsels) nur zulässig ist, wenn der Aussagegehalt der getätigten Angaben wissenschaftlich nachgewiesen ist. Die nachträgliche Einholung eines Sachverständigengutachtens wirke zudem nicht auf den Zeitpunkt des Verstoßes zurück. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Die Bewerbung einer Sauerstoff-Therapie als umfassende Basistherapie ist irreführendveröffentlicht am 11. Juli 2014
LG Köln, Urteil vom 01.10.2013, Az. 33 O 88/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG; § 3 HWGDas LG Köln hat entschieden, dass die Werbung für eine Sauerstoff-Technologie, bei der es zu einem Energetisierungseffekt auf die von dem Anwender einzuatmende Luft kommen soll, als u.a. „Basistherapie gegen Zivilisationskrankheiten“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Es handele sich um gesundheitsbezogene Werbung, welche umfassende Wirkungsaussagen enthalte. Ein wissenschaftlicher Nachweis für diese Aussagen sei jedoch nicht erbracht worden. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Dortmund: Werbung für E-Zigaretten mit „geringer Gesundheitsschädlichkeit“ muss wissenschaftlich fundiert seinveröffentlicht am 28. August 2013
LG Dortmund, Urteil vom 30.04.2013, Az. 25 O 120/12
§ 2 UKlaG, § 5 UKlaG; § 3 UWG, § 5 UWG, § 12 Abs. 1 UWGDas LG Dortmund hat entschieden, dass die Werbung für sog. e-Zigaretten mit Aussagen wie „.. mindestens 1.000mal weniger schädlich ist als die Tabakzigarette“ und „…dass der einzige Schadstoff, den die E-Zigarette enthält, das Nikotin ist“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn diese Behauptungen nicht mit wissenschaftlichen Studien und Erkenntnissen fundiert werden können. Gerade bei Aussagen im Gesundheitsbereich seien immer besonders hohe Anforderungen an die Klarheit, die Richtigkeit und die wissenschaftliche Belegbarkeit der Aussage zu stellen. Dass die Beklagte einen Professor einer durchaus bekannten Universität zitiere, sei durchaus geeignet, beim Verbraucher erst recht den Eindruck einer wissenschaftlich gesicherten und erwiesenen Behauptung zu erwecken, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall sei. Zum Volltext der Entscheidung: