Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG München I: Grundsatzfrage der Haftungsbefreiung bei Betrieb eines offenen WLAN (durch Gewerbetreibenden) wird dem EuGH zur Entscheidung vorgelegtveröffentlicht am 8. Oktober 2014
LG München, Beschluss vom 18.09.2014, Az. 7 O 14719/12
Art. 267 AEUV, § 148 ZPO, § 8 TMG, § 97 UrhG, § 97a UrhGDas LG München hat dem Europäischen Gerichtshof im Verfahren nach Art. 267 AEUV die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der gewerblich handelnde Betreiber eines offenen WLANs als Diensteanbieter gemäß § 8 TMG von einer Haftung für Urheberrechtsverstöße, die über das offene WLAN begangen worden sind, freigestellt ist. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - AG Braunschweig: Filesharing – Unsicherer Telekom-Router bewahrt vor Verurteilung?veröffentlicht am 9. September 2014
AG Braunschweig, Urteil vom 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14
§ 97 UrhGDas AG Braunschweig hatte eine Filesharing-Klage abgewiesen, nachdem der Abgemahnte darlegen konnte, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Urheberrechtsverletzung eine Internetverbindung über einen Telekom-Router des Typs Speedport W 504V bestanden habe, bei dem jeder Dritte mittels einer einfachen sog. PIN-Nummer das WLAN des betreffenden Routers habe nutzen können, ohne den WLAN-Passwortschlüssel kennen zu müssen. Die Deutsche Telekom AG stellte in der Folge für den betroffenen Router eine neue Firmware zur Verfügung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Koblenz: Der Betreiber eines Hotel-WLANs haftet nicht für Filesharing – bei ausreichender Sicherungveröffentlicht am 15. Juli 2014
AG Koblenz, Urteil vom 18.06.2014, Az. 161 C 145/14
§ 97 Abs. 2 UrhG
Das AG Koblenz hat entschieden, dass der Betreiber eines zu einem Hotel gehörigen WLAN-Netzes nicht für durch Filesharing begangene Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste haftet. Dies sei vorliegend entsprechend zu bewerten, da der WLAN-Anschluss ausreichend gesichert gewesen sei, nämlich durch eine bei Auslieferung aktuelle Verschlüsselung und regelmäßig wechselnde Zugangspasswörter. Eine Überwachung seiner Angestellten und Gäste sei nicht erforderlich gewesen. Zum Volltext der Entscheidung: - AG Hamburg-Mitte: Ein Hotel haftet nicht für etwaige Urheberrechtsverstöße, die über dessen offenes W-LAN begangen werdenveröffentlicht am 25. Juni 2014
AG Hamburg, Urteil vom 10.06.2014, Az. 25b C 431/13
§ 97 UrhG, § 8 TMGDas AG Hamburg-Mitte hat entschieden, dass ein Hotel, welches für seine Gäste ein offenes W-LAN betrieb, nicht für Filesharing-Rechtsverstöße haftet, die über dieses W-LAN begangen werden. Selbst wenn die streitgegenständliche Nutzungshandlung durch einen der Hotelgäste über den gewerblich genutzten Hotelanschluss des Beklagten vorgenommen wurde, sei der Beklagte von einer deliktischen Haftung – als Täter und als Teilnehmer – freigestellt, da die Privilegierung des § 8 Abs. 1 S. 1 TMG für Access Provider auf ihn Anwendung fände. Das Amtsgericht folgt damit einer herrschenden Meinung in der Rechtsliteratur. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Frankfurt a.M.: Filesharing – Nutzung eines werkseitig vorgegebenen WLAN-Passworts genügt der Sorgfaltspflichtveröffentlicht am 18. Juli 2013
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.06.2013, Az. 30 C 3078/12 (75)
§ 97 Abs. 2 UrhGDas AG Frankfurt hat entschieden, dass der Vorwurf des illegalen Filesharings bereits dadurch entkräftet werden kann, dass der Anschlussinhaber vorträgt, nicht der alleinige Nutzer des Anschlusses zu sein und zudem einen WLAN-Router mit dem werkseitig voreingestellten Authentifizierungsschlüssel genutzt zu haben. Damit sei der sekundären Darlegungslast Genüge getan, um die Vermutung des ersten Anscheins zu erschüttern, dass der Anschlussinhaber auch Täter einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing sei oder als Störer dafür hafte. Gegenüber Familienangehörigen bestünden keine (Ehepartner) oder nur eingeschränkte (Kinder) Überwachungs- und Belehrungspflichten, soweit keine Hinweise auf Rechtsverletzungen vorliegen. An anderen Gerichtsstandorten wie z.B. München oder Hamburg werden die Anforderungen an die Darlegungslast des Anschlussinhabers jedoch noch weit höher gesehen. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG München: Der Vermieter haftet garantiert nicht für das illegale Filesharing seines Mieters, wenn er es beweistechnisch schafft, sich in einem Kreis in die Ecke zu setzenveröffentlicht am 1. Februar 2013
AG München, Urteil vom 15.02.2012, Az. 142 C 10921/11
§ 97 UrhGDas AG München hat in einer inhaltlich seltenen Entscheidung geurteilt, dass ein Vermieter, der seinem Mieter einen WLAN-Zugang verschafft, welchen der Mieter dann weisungswidrig zu illegalem Filesharing missbraucht, nicht für die damit verbundenen Urheberrechtsverstöße zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf dem Umstand, dass der beklagte Vermieter anhand einer Kassenquittung sekundengenau beweisen konnte, dass er zum zwei Jahre (!) zurückliegenden Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung an der Kasse eines Baumarktes Tapezierzubehör erworben hatte und zudem einige Freunde als Zeugen benennen, welche die auswärtige Tapezieraktion dem Gericht in allen Einzelheiten zu schildern wussten. Darüberhinaus ließ er seine Arbeitgeberin mit einer minutiösen Auflistung seiner Arbeitszeiten im fraglichen Tatzeitraum glänzen. Vor diesem Hintergrund war es dann von eher nachrangiger Bedeutung, dass der Vermieter zusätzlich mit dem Mieter im Mietvertrag eine Nutzungsbeschränkung des WLAN-Zugangs vereinbart hatte (kein illegales Filesharing). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Düsseldorf: Filesharing – Zum Nachweis der Täterschaft bei WLANveröffentlicht am 25. Oktober 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2012, Az. 12 O 579/10
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 97a UrhG, § 19a UrhGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Vorlage einer IP-Adressen-Zuordnung zu einem bestimmten Anschluss für das Zurverfügungstellen von Musikaufnahmen über eine Tauschbörse kein Beweis für die Täterschaft des Anschlussinhabers ist. Lege dieser substantiiert dar, dass sich weder Tauschbörsensoftware noch die streitgegenständlichen Musikaufnahmen auf den hauseigenen Rechnern befunden hätten, müsse die Klägerin ihrerseits beweisen, dass die Behauptung der Täterschaft zutreffe. Dies sei hier nicht geschehen. Ein Zugriff Dritter sei nicht auszuschließen. Dies könnte eine Störerhaftung des Anschlussinhabers zur Folge haben, was aber vorliegend nicht Streitgegenstand und daher nicht zu prüfen gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG München I: Keine Verpflichtung zur Datenerhebung und -speicherung für Betreiber von WLAN-Hotspotsveröffentlicht am 19. Juli 2012
LG München I, Urteil vom 12.01.2012, Az. 17 HK O 1398/11
§ 5 UWG, 3 UWG; § 111 TKG, § 95 TKG, § 96 TKG, § 113a TKG, § 113 TKG, § 109 TKG, § 113b TKG, § 112 TKG; § 101 UrhGDas LG München I hat entschieden, dass Betreiber von kostenlosen WLAN-Hotspots nicht zur Erhebung und Speicherung von Nutzerdaten verpflichtet sind. Demzufolge können Nutzer sich in diese Hotspots z.B. in Hotels oder an Flughäfen ohne Angabe von identifizierenden Daten einwählen. Die Klägerin vertrat die Ansicht, es bestünde eine Pflicht von Hotspot-Betreibern zur Erhebung von Bestandsdaten, da nur auf diese Weise etwaige Auskunftspflichten z.B. nach dem UrhG erfüllt werden könnten. Das LG München kam jedoch nach Prüfung aller denkbaren Rechtsgrundlagen zu dem Ergebnis, dass eine Pflicht zur Datenerhebung nicht besteht. Zum Volltext der Entscheidung:
- Filesharing: Und hier ist schon die kostenlose Software, um die Verschlüsselung nahezu jedes WLAN-Routers zu umgehenveröffentlicht am 30. Dezember 2011
Wir hatten darüber berichtet, dass mittels einer sog. Brute-Force-Attacke gegen das Wifi Protected Setup (WPS) PIN-Codes von WLAN ermittelt werden können, um die WPA/WPA2-Passwörter zu entschlüsseln (hier). Nunmehr hat das Unternehmen Tactical Network Solutions eine Open-Source-Software namens „Reaver v1.1“ vorgestellt, die diesen Angriff automatisiert durchführt (hier). Ein erfolgreicher Angriff soll zwischen 4 und 10 Stunden dauern, Stimmen gehen davon aus, dass dies auch in der Hälfte der Zeit möglich sei. Was wir davon halten? Der Nachbar hält sich ungewöhnlich lange vor Ihrem Wohnzimmerfenster auf? Ihre Grundstückseinfahrt ist durch fremde Fahrzeuge zugeparkt? Dann ist es Zeit, an Ihrem WLAN-Router WPS zu deaktivieren oder – wo dies routerbedingt nicht möglich ist – Mutters altes LAN-Kabel durch das Treppenhaus zu verlegen. Ist dies alles zu spät, sollten Sie uns anrufen, damit wir Ihre Filesharing-Abmahnung einem sachgerechten Ende zuführen (Kontakt).
- Filesharing: Die Verschlüsselung nahezu jedes WLAN-Routers kann umgangen werden / Brute Force Attackveröffentlicht am 29. Dezember 2011
Einen bemerkenswerten Bericht hat Golem zum Thema Brute-Force-Attack von WLAN-Routern veröffentlicht. Laut Stefan Viehböck, Student an der FH-Hagenberg, betreffen die von ihm entdeckten Sicherheitslücken fast alle aktuellen Router, da seit geraumer Zeit praktisch alle Geräte standardmäßig mit dem hier anfälligen aktivierten WPS ausgeliefert werden. Zum Bericht (hier). Was wir davon halten? Wenn ein Internetanschlussinhaber nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung behauptet, er habe die Datei(en) nicht heruntergeladen, muss dies nicht eine bloße Schutzbehauptung sein. Die Möglichkeiten, WLANs auch bei ordnungsgemäßer Sicherheitseinstellung zu hacken, wachsen offensichtlich täglich.