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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Dezember 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 07.10.2014, Az. 4 U 138/13
    § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 10 Abs. 3 HCVO, Art. 13 HCVO, Art. 14 HCVO, Art. 28 HCVO, Art. 29 HCVO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bewerbung von Bach-Blütenprodukten mit z.B. der Aussage „können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen“ eine unzulässige gesundheitsbezogene Werbung darstellt. Auch das seelische Gleichgewicht bzw. das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sei vom Gesundheitsbegriff der HCVO (Health Claims Verordnung) umfasst und vom allgemeinen Wohlbefinden abzugrenzen. Damit wurde die Entscheidung der Vorinstanz (LG Bielefeld) bestätigt. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 7. April 2014

    LG Arnsberg, Urteil vom 19.12.2013, Az. 8 O 99/13
    § 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 10 Abs. 1, Abs. 3 HCVO

    Das LG Arnsberg hat entschieden, dass die Werbung für ein alkoholfreies Bier mit dem Begriff „vitalisierend“ zulässig ist und insbesondere nicht gegen die sog. Health-Claim-Verordnung verstößt. Es handele sich nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen benutzt werden dürfe. Vielmehr sei es eine Angabe zum allgemeinen Wohlbefinden, welche von den Verboten der HCVO nicht erfasst sei. Zudem sei der Begriff in der speziellen Werbung eher auf den Werbeträger als Wortspiel bezogen als auf das Bier selbst. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Januar 2014

    LG Bielefeld, Urteil vom 27.08.2013, Az. 15 O 59/13
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 10 HCVO

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass die Bewerbung von Bach-Blütenprodukten mit Aussagen wie „wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job verwendet“ oder können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen“ nicht zulässig ist. Es handele sich dabei um gesundheitsbezogene Angaben, weil zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits bestehe. Einen wissenschaftlichen Nachweis für die beschriebenen Wirkungen gebe es jedoch nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Februar 2011

    BGH, Beschluss vom 13.01.2011, Az. I ZR 22/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 4 Abs. 3 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

    Der BGH hat beschlossen, dass zu der Frage, ob das allgemeine Wohlbefinden eine gesundheitsbezogene Angabe darstelle, der EuGH entscheiden soll. Streitgegenständlich ist die Werbung für einen Kräuterlikör mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, der mit dem Aufdruck „Der wohltuende und bekömmliche Kräuterlikör aus den Alpen“ warb. Fraglich ist, ob durch den Begriff „wohltuend“ suggeriert werde, dass der Genuss des Kräuterlikörs der Beklagten geeignet sei, den Gesundheitszustand des Verbrauchers zu verbessern. Die Differenzierung sei zu treffen zwischen dem gesundheitsbezogenen und dem allgemeinen Wohlbefinden. Der Begriff „bekömmlich“ sei hingegen unproblematisch, da lediglich zum Ausdruck gebracht werde, dass der Likör den Körper und dessen Funktionen nicht belasten oder beeinträchtigen werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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