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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Dezember 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Bochum, Urteil vom 16.04.2014, Az. 67 C 57/14
    § 97 UrhG

    Das AG Bochum hat entschieden, dass der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses in einer Wohngemeinschaft, in welcher alle Mitbewohner den Anschluss über W-LAN nutzen, nicht automatisch als Täter oder Störer eines Filesharing-Vorfalls angesehen werden kann. Berufe sich der Anschlussinhaber darauf, dass auch andere den Verstoß begangen haben könnten und der Täter nicht ermittelt werden konnte, so liege die Beweislast (- dass doch kein Dritter Zugriff auf den Anschluss gehabt habe -) beim Rechtsinhaber. Der Anschlussinhaber sei nicht verpflichtet, „Ross und Reiter“, d.h. die Namen seiner Mitbewohner, anzugeben, sondern diese Ermittlung liege bei der Klägerin. Zum Volltext der Entscheidung:

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