IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Januar 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 13.12.2013, Az. 308 S 25/13
    § 32 ZPO; § 104 a UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der am 09. Oktober 2013 in Kraft getretene § 104 a UrhG, der in sog. Filesharing-Fällen die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnort des Beklagten festlegt, nicht für Altfälle gilt, die vor diesem Datum rechtshängig geworden sind. Für diese Altfälle gelte weiterhin die allgemeine Vorschrift § 32 ZPO, der eine Zuständigkeit bei Rechtsverletzungen im Internet im gesamten Bundesgebiet zur Folge habe, den sog. fliegenden Gerichtsstand.

  • veröffentlicht am 26. Februar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Kehl, Urteil vom 04.02.2013, Az. 5 C 441/12
    §§ 611 ff. BGB, § 326 Abs.1 S. 1 BGB; § 46 Abs. 8 S. 1 und 2 TKG

    Das AG Kehl hat entschieden, dass der Anbieter eines Telefon-/Internetanschlusses nach einem Umzug des Kunden verpflichtet ist, die vertragliche Leistung auch am neuen Wohnort zu denselben Bedingungen zu erbringen, sofern dies am neuen Wohnort grundsätzlich möglich ist. Dies ergebe sich seit dem 10.05.2012 aus dem TKG. Der Anbieter dürfe sich nicht darauf berufen, dass ein bestimmter Tarif nicht mehr angeboten werde, wenn dieser auch am neuen Wohnort technisch möglich sei. Kündige der Anbieter den Vertrag, weil der Kunde mit einer Änderung nicht einverstanden sei, könne der Anbieter keine Entgelte für die restliche Vertragslaufzeit verlangen. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Januar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Wismar, Urteil vom 10.12.2012, Az. 2 C 371/11
    § 314 BGB

    Das AG Wismar hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines (Festnetz-)Telefonvertrages seitens des Kunden zulässig ist, wenn dieser umzieht und der Telefonanbieter an dem neuen Wohnort keine Leistungen erbringen kann oder will. Ein Festhalten an dem bestehenden Vertrag sei dem Kunden unter diesen Umständen nicht zumutbar. Der BGH hat dies in einer ähnlichen Situation allerdings anders gesehen (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Februar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 20.12.2011, Az. XI ZB 13/11
    § 91 Abs. 2 S.1 Hs.2 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass die Beauftragung eines an einem dritten Ort, also weder am Wohn- oder Geschäftsort der Partei noch am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts in Fällen, in denen eine Partei im eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 2 S.1 Halbs. 2 ZPO regelmäßig nicht als erforderlich anzusehen ist, was unmittelbare Auswirkungen auf die Erstattung von Reisekosten hat. Bei dieser Entscheidung müssen allerdings die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtig werden: Rechtstatsächlich ging es um eine Schadensersatzforderung wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Kauf von Anteilen an einem Medienfonds. Hierzu wurde eine in Berlin ansässige Kanzlei beauftragt, die eine eigene Informationsseite zu derartigen Klagen hatte und auf zahlreiche Präzedenzfälle verweisen konnte. Der Senat verwehrt es der Partei eines Gerichtsprozesses grundsätzlich nicht, auswärtige Spezialisten hinzuzuziehen. Dementsprechend wies er darauf hin, dass „die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts … nur dann ausnahmsweise als notwendig erscheint, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann.“ Hier lag es aber gerade so, dass gerichtsbekannt „… sowohl am Sitz des Landgerichts als auch in unmittelbarer Nähe des Wohnortes des Klägers zahlreiche geeignete Rechtsanwälte mit Spezialkenntnissen im Bereich des Kapitalanlagerechts für eine ordnungsgemäße Vertretung des Klägers zur Verfügung“ standen. Anders dürfte es dementsprechend für Mandanten aussehen, die in Sanitz (Mecklenburg-Vorpommern) oder Hohenweststedt (Schleswig-Holstein) einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz suchen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

I