Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Hamburg: Verantwortlichkeit des Sharehosters für urheberrechtswidrige Inhalteveröffentlicht am 28. September 2011
LG Hamburg, Urteil vom 14.06.2011, Az. 310 O 225/10
§ 19a UrhG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 8 TMGDas LG Hamburg hat entschieden, dass die Betreiber einer so genannten Sharehosting-Plattform, auf der Nutzer für andere Nutzer Downloads zur Verfügung stellen können, für urheberrechtswidrige Inhalte haften bzw. zu Unterlassung der Zugänglichmachung angehalten werden können. Damit führt das LG Hamburg seine im Vergleich strenge Rechtsprechung im Bereich Sharehosting fort (zur Rapidshare-Rechtsprechungsübersicht vgl. hier und hier). Nach Auffassung des LG Hamburg ist der Einsatz eines zweckmäßig eingestellten Wortfilters ebenso zumutbar wie die manuelle Überprüfung fremder Linksammlungen, die auf die Plattform der Beklagten und dort zu findende urheberrechtsverletzende Downloads führen. Letzteres hätten die Beklagten zwar dargetan, jedoch nicht in ausreichendem Maße, da umfangreiche Linksammlungen nicht gesehen oder jedenfalls nicht berücksichtigt wurden. Was genau ausreichende Maßnahmen gewesen wären, führt das Gericht leider nicht aus. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.
- LG Hamburg: Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen Dritter / Einsatz von Wortfiltern zumutbarveröffentlicht am 12. März 2011
LG Hamburg, Beschluss vom 14.01.2011, Az. 310 O 116/10
§§ 53 Abs. 4 lit. b; 97 Abs. 1 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass der Sharehoster Rapidshare für die Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet, weil er den Server-Platz für das Speichern der urheberrechtsverletzenden Inhalte und die Zuteilung von Links zu diesen Speicherplätzen zu verantworten habe und gleichzeitig weder Wortfilter noch Webcrawler einsetze, um Urheberrechtsverletzungen Dritter Einhalt zu gebieten. Damit sei Rapidshare „Störer“ im Sinne der BGH-Rechtsprechung. Dass derartige Filterinstrumente nicht zuverlässig arbeiteten, war für die Kammer unerheblich. Demnach muss nur die bestmögliche Lösung gesucht werden. Dem Sharehoster käme das Recht auf Herstellung von Privatkopien jedenfalls nicht insoweit zu Gute, wie es sich um vollständige Kopien von Büchern und Zeitschriften handele. Das LG Hamburg vertritt insoweit eine andere Auffassung als das OLG Düsseldorf (zur Rapidshare-Rechtsprechungsübersicht vgl. hier und hier).
- OLG Hamm: Zu der Zulässigkeit einer Bezeichnung als „Massenabmahner“ / Wann ist ein Boykottaufruf zulässig?veröffentlicht am 9. März 2009
OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 25.02.2008, Az. I-3 U 189/08
§§ 823, 1004 BGBDas OLG Hamm räumt dem Berufungsverfahren gegen das Urteil des LG Bochum (Link: LG Bochum) keine Erfolgschancen ein. Der Journalist Axel Gronen hatte ein Unternehmen als „Massenabmahner“ bezeichnet. Nunmehr erklärten die Hammer Richter u.a. in ihrem Hinweisbeschluss, auf den die Gegenseite nunmehr innerhalb von zwei Wochen reagieren kann: Die Verfügungsklägerin habe tatsächlich anlässlich des vom Verfügungsbeklagten auf seiner Internetseite behandelten Ebay-Fehlers eine Vielzahl von Abmahnungen ausgesprochen, so dass der (in sich wertneutrale) Begriff der „Massenabmahnung“ in diesem Zusammenhang zutreffend verwendet worden sei. Keineswegs besage der Begriff der „Massenabmahnung“ etwas über die Berechtigung oder Missbräuchlichkeit der entfalteten Abmahntätigkeit, auch impliziere er keine drei- oder vierstellige (Mindest-)Anzahl ausgesprochener Abmahnungen. Dementsprechend habe beispielsweise der Wettbewerbssenat des OLG Hamm für die Fallkonstellation eines berechtigten Unterlassungsbegehrens gegen Mitbewerber nach dem UWG durchaus schon eine Abmahnung von Wettbewerbsverletzungen in nur 20 Fällen als „Massenabmahnung“ bezeichnet, wobei – so der Senat – „massenhaften“ Verstöße von Mitbewerbern fraglos auch durch eine Vielzahl von Abmahnungen begegnet werden dürfe. Dass der Verfügungsbeklagte hier angesichts von jedenfalls 30 Abmahnungen namens der Verfügungsklägerin wegen ein und desselben wettbewerbsrechtlichen Beanstandung von „Massenabmahnung“ gesprochen habe, sei nach alledem nicht zu beanstanden und berechtige nicht den Erlass des beantragten Äußerungsverbots.