Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BPatG: „Sweeter Than Love!“ nicht als Kennzeichnung für Lebensmittel eintragungsfähig, sofern diese süß sein könnenveröffentlicht am 1. Juni 2011
BPatG, Beschluss vom 11.03.2011, Az. 28 W (pat) 2/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Sweeter Than Love!“ nicht als Marke für eine Reihe von Lebensmitteln eingetragen werden kann, da sie nicht schutzfähig ist. Die Wortfolge werde vom deutschen Verbraucher problemlos mit „Süßer als Liebe“ übersetzt und damit als eine beschreibende Angabe hinsichtlich des Geschmacks verstanden. Neben vielen Gemüsearten und Obstsorten besäßen auch einige Fleischsorten einen süßen Geschmack, so dass auch hier eine beschreibende Angabe zu sehen sei. Die Wortfolge werde von den Verbrauchern deshalb im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren lediglich als produktbezogene Anpreisung bzw. Werbeaussage allgemeiner Art aufgefasst, nicht aber (auch) als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Produkte. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Kein Schutz für „Labermarken“ – Slogans mit langen Wortfolgen können häufig nicht als Marke eingetragen werdenveröffentlicht am 24. August 2010
BGH, Urteil vom 01.07.2010, Az. I ZB 35/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass die Wortfolge
Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeitmarkenrechtlich nicht geschützt werden kann, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Ansicht des Bundespatentgerichts, dem Zeichen fehle es an „Kürze, Originalität und Prägnanz“ und damit an wichtigen Indizien, die für eine Unterscheidungskraft sprechen könnten, lasse keinen Rechtsfehler erkennen. (mehr …)