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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2010

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2010, Az. I-20 U 41/09
    Art. 9 Abs. 1 lit. b. GMV

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die GPL (General Public License, ein Regelwerk, das es den Nutzern erlaubt, Software unter bestimmten Bedingungen zu vervielfältigen und zu verbreiten) sich ausschließlich auf urheberrechtliche Befugnisse erstreckt. Werde ein Programm unter der GPL vertrieben, erstreckten sich die Befugnisse des Nutzers jedoch nicht auf den vom Vertreiber des Programms verwendeten Markennamen. Die Klägerin vertreibt ein Programm zur Verwaltung von Online-Shops unter der Bezeichnung xt:Commerce. Dieses hat sie als Gemeinschaftsbildmarke geschützt. Das Gericht untersagte im Ergebnis dem Beklagten, Software, die er zur Unterstützung und Ergänzung der xt:Commerce Software entwickelt hatte, unter dem Namen xt:Commerce zu vertreiben. Eine konkludente Einwilligung zur Nutzung des geschützten Namens könne nicht angenommen werden. Diese folge auch nicht aus der Natur der Sache. Die urheberrechtliche Nutzungsberechtigung laufe ohne die markenrechtliche nicht leer. Der Berechtigte könne das von ihm legal vervielfältigte Programm unter einem anderen (eigenen) Namen vertreiben. Die gleichzeitige Nutzung der für das Programm vom Schöpfer verwandten Marke sei für derartige Vertriebshandlungen sicher vorteilhaft, zur Nutzung der urheberrechtlichen Berechtigung erforderlich sei jedoch nicht. Zum Urteil im Volltext, das telemedicus zur Verfügung gestellt hat:

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