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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Mai 2009

    OLG Celle, Urteil vom 08.04.2009, Az. 3 U 251/08
    §§
    323, 346 ff., 437 Nr. 2, 443, 444 Abs 1 BGB

    Das OLG Celle hat darauf hingewiesen, dass Gewährleistungsansprüche mit der Formulierung „Bei dieser Auktion handelt es sich um einen Privatverkauf. Um Missverständnisse zu vermeiden, bitte ich ausdrücklich um Besichtigung vor Gebotsabgabe. Keine Garantie oder Gewährleistung, keine Rücknahme.“ ausgeschlossen werden können, wenn die am Kaufgeschäft Beteiligten sämtlich Privatleute sind. Auch nach neuem Kaufrecht sei ein solcher Gewährleistungsausschluss üblich und gerade für Verträge zwischen Privatleuten wirksam (vgl. Derleder, NJW 2005, 2481, 2483). Die Frage, ob der Gewährleistungsausschluss auf Grund mehrfacher Verwendung AGB-rechtlich zu beanstanden sei, war offensichtlich nicht zu erörtern (Link: AG Rendsburg). (mehr …)

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