IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 29.07.2011, Az. 6 U 56/11
    §§
    2 Nr. 3, 4 Nr. 7, 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung einer Anwaltskanzlei per Video z.B. auf YouTube rechtmäßig ist, in der eine abmahnende Kanzlei im Filesharing-Bereich namentlich genannt wird und von “Problematik” und “Prinzip der häppchenweisen Abmahnung” die Rede ist. Es sei nicht zu beanstanden, dass im Titel und im Video insgesamt viermal die Kanzlei des Antragstellers mit vollem Namen erwähnt werde, zumal der Antragsgegner nachweislich mehr als 90 Mandate gegen die Kanzlei geführt habe. Ein Informationsinteresse breiter Kreise bestehe somit. Oben genannter Inhalt und die Wortwahl sei weder vom Ausdruck noch vom (richtigen) Inhalt her als Schmähkritik aufzufassen. Solch eine Werbung sei nicht herabwürdigend oder irreführend. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 22. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 27.08.2010, Az. 310 O 197/10
    §§ 935, 940 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass in einem urheberrechtlichen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die besondere Dringlichkeit seitens des Antragstellers glaubhaft gemacht werden muss. Im Gegensatz zum Wettbewerbsrechts bestehe im Urheberrecht keine Vermutung der Eilbedürftigkeit. Im vorliegenden Verfahren der GEMA gegen das Online-Videoportal YouTube lehnte das Gericht den Antrag mangels Dringlichkeit ab, da der Antragstellerin schon längere Zeit bekannt gewesen sei, dass durch das Einstellen von Musikvideos konkrete Urheberrechtsverletzungen begangen würden und sogar schon seit über einem Jahr Vertragsverhandlungen geführt würden. Es habe sich für das Gericht nicht glaubhaft dargestellt, dass die GEMA erst wenige Wochen zuvor Kenntnis von den konkreten Rechtsverletzungen erlangt habe. Das einstweilige Verfügungsverfahren sei mehrere Monate vorbereitet worden. Inhaltlich äußerte sich das Gericht dahingehend, dass wohl prinzipiell ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegeben sein könne, dies müsse das Hauptsacheverfahren zeigen.

  • veröffentlicht am 12. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 19.10.2010, Az. 27 W (pat) 216/09
    § 54, § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 10 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Marke „Pornotube“ u.a. für die Dienstleistung „Unterhaltung“ eintragungsfähig ist bzw. nicht gelöscht werden muss. Die Antragstellerin für die Löschung hatte behauptet, dass der angegriffenen Marke die Unterscheidungskraft fehle, da es sich um eine rein beschreibende Angabe handele. Der englische Begriff „tube“ bedeute im Deutschen „Fernsehen“ oder „Kanal“ und werde im Deutschen auch so verstanden. Die angegriffene Marke stehe für einen Kanal, über den sexuelle Unterhaltung wiedergegeben werde. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Dass „tube“ ins Deutsche übersetzt „Fernsehen“ oder „Kanal“ bedeute, lasse sich lexikalisch nicht belegen. Auch ein Verständnis im Sinn eines Internetvideoportals lasse sich lexikalisch nicht nachweisen. Zum Zeitpunkt der Markeneintragung habe sich die Videoplattform „Youtube“ noch nicht so stark durchgesetzt, dass von einer gegenüber dem lexikalischen Verständnis geänderten Bedeutung des Wortes „tube“ als Internetvideoportal auszugehen wäre. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNach einem Bericht des von Google unterhaltenen European Public Policy Blogs hat das Tochterunternehmen YouTube einen weiteren Urheberrechtsprozess gegen die öffentliche Zugänglichmachung fremden Filmmaterials durch Dritte (Nutzer) gewonnen. Geklagt hatte der spanische Sender Telecinco, welcher Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt hat. Das Gericht wies auf die Möglichkeiten von Urhebern und urheberrechtlich Berechtigten hin, über die von YouTube eingerichteten Möglichkeiten urheberrechtswidrig hochgeladene Inhalte löschen zu lassen. Es sei – im Rahmen einer Störerhaftung – nicht Aufgabe YouTubes, das umfangreich hochgeladene Bildmaterial auf Urheberrechtsverstöße zu sichten. Vielmehr habe YouTube erst auf geeigneten rechtlichen Hinweis zu reagieren („notice and take down“).

  • veröffentlicht am 9. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 03.09.2010, Az. 308 O 27/09
    §§ 19a; 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat der Youtube LLC. als Betreiberin der Internetplattform Youtube sowie der Google Inc. als Alleingesellschafterin der Youtube LLC. verboten, bestimmte Videos mit urheberrechtswidrigen Inhalten zu veröffentlichen, welche von Nutzern hochgeladen wurden und die über Youtube aufrufbar waren. Aufgrund der Veröffentlichung der Videos sei die Youtube LLC. grundsätzlich auch schadensersatzpflichtig, was nichts Gutes für die Auseinandersetzung der Verwertungsgesellschaften mit YouTube (vgl. hier und hier) bedeuten dürfte. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. August 2010

    Nach einem Bericht des SPON hat Microsoft-Mitgründer und Milliardär Paul G. Allen, der zuletzt durch sein umfangreiches (wenn auch für ihn wohl steuerlich vorteilhaftes) Charity-Engagement auf sich aufmerksam machte, das Who-is-Who der Internetbranche wegen Verletzung von vier Patenten verklagt, die bei seiner Firma Interval Licensing LLC. liegen.“Wir glauben, dass Innovationen einen Wert haben„, habe ein Sprecher Allens erklärt, ohne eine Schadenssumme zu nennen. Unter den Beklagten seien die Internetriesen Google/YouTube, Facebook, Ebay, AOL und Apple. Laut SPON seien die mit den Patenten geschützte Technologie von „grundlegender“ Bedeutung für die Art und Weise, wie die führenden Internet-Suchmaschinen und Online-Marktplätze heute funktionierten. Allen wolle erreichen, dass die verklagten Unternehmen entweder sein Patentrecht nicht weiter verletzen oder Lizenzgebühren bezahlen. Laut einem US-amerikanischen Rechtsanwalt für Patentrecht in der Technologiebranche müssten die beklagten Parteien ihre Programme nicht sofort ändern, da Verfahren und Verhandlungen zu derartigen Fragen mehre Monate bis Jahre dauern könnten und häufig auf dem Vergleichswege endeten. Was wir davon halten? Um ein sog. „Patent-Troll“ zu sein, müsste Allen, zumindest nach der Wikipedia-Definition, die Patente erworben haben, ohne jemals die einem Patent zugrunde liegende technische Erfindung einsetzen zu wollen. Angesichts des Umstandes, dass er dem Vernehmen nach die Patente selbst entwickeln ließ und sie bei dem von ihm mitbegründeten Unternehmen Microsoft Verwendung finden, ist die (abwertende) Bezeichnung als Patent-Troll mit dem vorliegenden Verfahren nicht zu vereinbaren.

  • veröffentlicht am 28. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2010, Az. (noch unbekannt)
    § 19a UrhG; §
    § 935 ff. ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die GEMA aus formalen Gründen nach dem Verhandlungsmarathon mit YouTube über die Nutzungsrechte an diversen „Kompositionen“ den Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung verloren hat. Für die Kammer habe sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die Antragstellerinnen erst wenige Wochen vor dem Einreichen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von den konkreten Rechtsverletzungen erfahren hätten. Dass Musikkompositionen im Dienst „You Tube“ genutzt würden, sei den Antragstellerinnen lange bekannt. Auch das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren sei über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorbereitet worden. Brisant: Das Gericht wies darauf hin, dass viel dafür spreche, dass den Antragstellerinnen prinzipiell durchaus ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zustehe. Es liege nahe, dass die Antragsgegnerin zumutbare Prüfungspflichten bzw. Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Rechtsverletzungen nicht wahr- bzw. vorgenommen habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Mai 2010

    Nach einer Pressemeldung droht die GEMA der Firma Google als Betreiberin der YouTube-Plattform mit der Löschung aller Musikvideos. Möglich machen soll dies ein internationaler Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften. Die GEMA fordert gemeinsam mit acht weiteren Musikautorengesellschaften von YouTube, rund 600 der von dem Videoportal seit dem 01.04.2009 genutzten Werke zu löschen bzw. den Abruf von Deutschland aus zu sperren. Zu den Mitgliedern des internationalen Verbunds gehören u. a. die US-amerikanischen Autorengesellschaften ASCAP, BMI und SESAC, die französische SACEM und die SIAE (Italien). (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. April 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 05.12.2008, Az. 324 O 198/08
    LG Hamburg, Urteil vom 05.03.2010, Az. 324 O 565/08
    § 32 ZPO,
    Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB

    Das LG Hamburg hat seine bereits 2008 verkündete Rechtsauffassung erneuert, dass ein deutsches Gericht bei Online-Rechtsverstößen auf der Videoplattform YouTube zuständig ist, da die Veröffentlichung der Videos auch auf der englischsprachigen Mutterseite der Plattform bestimmungsgemäß in Deutschland zugänglich gemacht werde. Erst vor kurzem hatte der BGH entschieden, dass deutsche Gerichte für Rechtsverstöße in einer US-amerikanischen Zeitung zuständig seien, wenn es sich um ein populäres und international verbreitetes Blatt handele. Streitgegenständlich war ein gegen den ehemaligen Vorsitzenden des Zentralrats der Juden gerichtetes Video offensichtlich rechtsradikalen Hintergrunds. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer Rechtsstreit zwischen Viacom und Google bezüglich der Medieninhalte bei YouTube geht wohl in die entscheidende Runde. Fast drei Jahre nach der Klage Viacoms gegen Google wegen Urheberrechtsverstößen soll nun ein abschließendes Urteil durch einen sog. Federal Court getroffen werden. Dabei würde es sich durchaus um ein wegweisendes Urteil handeln. Google hatte sich stets damit verteidigt, dass das Unternehmen nicht wissentlich die urheberrechtsgeschützten Inhalte abspeichere oder abspiele und widrigenfalls durch den US-amerikanischen Digital Millennium Copyright Act geschützt sei (Bericht). In vorausgegangenen identisch gelagerten Rechtsstreitigkeiten zwischen Veoh vs. Universal Music Group hatte ebenfalls das verklagte Videoportal veoh.com obsiegt (Veo-UMG I, Dezember 2008; Update: Veoh-UMG II, September 2009)

    Update, 23.06.2010:
    Am heutigen Tage ist die Klage Viacoms gegen Google/YouTube durch Urteil abgewiesen worden. Viacom hat gegen das Urteil zwischenzeitlich Rechtsmittel eingelegt. Das Gericht wies auf Folgeds hin: Wisse ein Interent Service Provider (ISP) wie YouTube durch Mitteilung des Rechteinhabers oder eine sog. „Red Flag“-Indizierung auf der YouTube-Plattform selbst von bestimmten Rechtsverstößen, so habe der Provider das rechtsverletzende Material sofort („promptly“) zu löschen. Sei eine solche Kenntnislage aber nicht gegeben, so obliege es dem Rechteinhaber den Provider entsprechend zu informieren. Ein allgemeines Wissen dass die Rechteverletzung allgegenwärtig sei („ubiquitous“) reiche nicht aus für eine fortlaufende Überwachungspflicht des Providers nach Urheberrechtsverstößen.

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