Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Düsseldorf: Dürfen Zahlungsaufforderungen und Mahnungen, nachdem ein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde, trotzdem weiter direkt an den Mandanten gerichtet werden? / Filesharingveröffentlicht am 15. Februar 2010
AG Düsseldorf, Urteil vom 06.01.2010, Az. 58 C 15403/09
§§ 280 Abs. 2; 286; 288 BGBDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Verbraucher – zumindest von einem Inkassobüro – grundsätzlich auch dann weiterhin direkt angeschrieben werden darf, wenn er bereits in dieser Angelegenheit anwaltlich vertreten ist und diesbezüglich nur unter bestimmten Umständen das zulässige Maß überschritten werde (s. unten). Vorliegend ging es um die Rechnung(en) einer Telefonfirma; das gleiche Problem ist jedoch im Filesharing-Bereich hinsichtlich der Eintreibung von Rechtsanwalts- und weiteren Schadensersatzforderungen bekannt. Die Fortsetzung der Mahnung sei verfassungsrechtlich von Art. 14 GG und bürgerlich-rechtlich von §§ 286, 288, 280 Abs. 2 BGB gedeckt, um berechtigte wirtschaftliche Interessen durchzusetzen. (mehr …)
- OLG München: Die Ankündigung „Es wird Sie ein auf Inkasso spezialisiertes Mitarbeiter-Team in den Abendstunden persönlich konsultieren“ ist auch wettbewerbswidrigveröffentlicht am 2. Februar 2010
OLG München vom 09.07.2009, Az. 29 U 1852/09
§§ 3, 4 Nr. 1 und Nr. 2; § 2 Abs. 2 UKlaG
Das OLG München hat entschieden, dass die in einem Mahnschreiben enthaltene Ankündigung, „Aus diesem Grund wird Sie zwischen 26.02.08 und 25.03.08 ein auf Inkasso spezialisiertes Mitarbeiter-Team in den Abendstunden persönlich konsultieren, um offene Fragen diskret zu beantworten oder eine Ratenzahlung vereinbaren zu können.„, als Drohung von Gewaltanwendung verstanden werden dürfe und dies gegen das Lauterkeitsrecht verstoßen würde. Auf die strafrechtlichen Bezüge des Verhaltens des Inkassounternehmens war in diesem zivilrechtlichen Verfahren nicht einzugehen. - LG Saarbrücken: Wenn eine ausgeurteilte Geldsumme zu früh vollstreckt wirdveröffentlicht am 30. August 2009
LG Saarbrücken, Beschluss vom 28.07.2009, Az. 5 T 395/09
§§ 91, 788 Abs. 1 S. 1 ZPO, Nr. 1008, 3309 VV RVGDas LG Saarbrücken hat darauf hingewiesen, dass eine verfrühte Vollstreckung aus einem Zahlungsurteil dazu führen kann, dass die vollstreckende Partei die dadurch entstehenden Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen hat. Die durch eine anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstreckungsgebühr sei erst dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels sei, wenn die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten und wenn dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung eingeräumt worden sei. Diese Voraussetzungen seien zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung noch nicht erfüllt gewesen. (mehr …)
- LG Berlin: Zum Betrug mit dem Klimaschutz / Rechnungen der DIFUG für „CO2-Beiträge“veröffentlicht am 16. Juli 2009
LG Berlin, Beschluss vom 15.04.2009, Az. 16 O 150/09
§§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWGDas LG Berlin hat einem sogenannten „Deutsches Institut für Umwelt und Gewerbe“ (DIFUG) per Beschluss untersagt, Rechnungen über Klimaschutzabgaben zu versenden und entsprechende Beträge einzutreiben, wenn die Unternehmen in Bezug auf die abgerechneten Leistungen keinen rechtsverbindlichen Auftrag erteilt haben. Außerdem wurde dem DIFUG untersagt, das „Zertifikat Umweltfreundliches Unternehmen 2009 (UFU)“ zu vergeben und unter der Bezeichnung „Deutsches Institut für Umwelt und Gewerbe“ für die kostenpflichtige Vergabe eines Zertifikates zu werben. Als Grund wurde u.a. die Irreführung über geschäftliche Verhältnisse genannt. (mehr …)
- 99downloads.de: Diese Abofalle ist einfach der Knallerveröffentlicht am 29. Mai 2009
Einen gewissen Unterhaltungswert hatte die uns in dieser Woche vorgelegte „Zahlungsaufforderung“ der von Frau Stephanie Schneider geführten Firma Belleros Premium Media Ltd. Unser Mandant hieß „Pasdlk Lkdjkl“ und wohnte im „Jkjlhshwirg 5“, was bereits die Mandatsannahme erschwerte. Problematisch erwies sich auch, dass unser Mandant in „56465 Sadfdasf“ wohnte und unsere Kanzleisoftware diesbezüglich partout nicht parieren wollte. Frau Schneider ließ 60,00 EUR in Rechnung stellen und bedankte sich für die Anmeldung zum 12-Monats-Abo vom …2009. Ferner bat die gute Frau darum, dass, sofern Dritte den Namen, E-Mail-Adresse und/oder Anschrift des Adressaten missbraucht hätten, dies ihr doch mitgeteilt werden möge. Was wir davon halten? Nun ja – die Anschrift wurde offensichtlich schwer missbraucht.