IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. August 2012

    BGH, Urteil vom 19.07.2012, Az. I ZR 70/10
    § 30 Abs. 5 UhrG, § 31
    UrhG, § 33 UrhG, § 35 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass auch im Urheberrecht der sog. Sukzessionsschutz gilt, wonach das Erlo?schen eines Nutzungsrechts nicht zum Entfallen der daraus abgeleiteten Nutzungsrechte (Unterlizenzen) führt. Zweck dieses Sukzessionsschutzes sei es, das Vertrauen des Rechtsinhabers auf den Fortbestand seines Rechts zu schützen und ihm die Amortisation seiner Investitionen zu ermo?glichen. Das Interesse des Hauptlizenzgebers sei ebenfalls weitestgehend gewahrt. Zwar könne der Hauptlizenznehmer nach Erlöschen der Lizenz weiterhin von dem Unterlizenznehmer Lizenzgebühren verlangen. Hingegegen könne der Hauptlizenzgeber den Hauptlizenznehmer nach dem Erlo?schen der Hauptlizenz auf Abtretung seines Anspruchs gegen den Unterlizenznehmer auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch nehmen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 7. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Schleswig, Beschluss vom 14.05.2009, Az. 6 U 41/08
    §§ 307, 308 BGB

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, die es dem Verwender (im Streitfall einem Mobilfunkanbieter) erlaubt, vor Vertragsablauf weitere Klauseln der AGB zu verändern, ohne dass dafür ein besonderer äußerer Anlass gegeben wäre, unwirksam ist. Zwar gebe es die Möglichkeit, eine solche Klausel so zu gestalten, dass sie den Anforderungen für fingierte Erklärungen gemäß § 308 Nr. 5 BGB genüge, es müsse aber dennoch eine allgemeine Inhaltskontrolle der Klausel gemäß § 307 BGB erfolgen. Eine solche komme zu dem Ergebnis, dass die Verwendung der Klausel für den Vertragspartner eine unangemessene Benachteiligung darstelle, da nach kundenfeindlicher Auslegung sogar essentielle Bestandteile des Vertrages wie die Preisgestaltung geändert werde könnten. Ein dafür erforderlicher Änderungsvertrag bzw. eine Änderungskündigung könnte von der Verwenderin durch die streitige Klausel umgangen werden und den Kunden vor vollendete Tatsachen stellen. Das OLG stimmte der Vorinstanz auch bezüglich weiterer unwirksamer AGB-Klauseln bei:
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