Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zahnarzt darf für Kundengewinnung keine Erfolgsprämie versprechenveröffentlicht am 4. November 2015
BGH, Urteil vom 21.05.2015, Az. I ZR 183/13
§ 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 5 NordrheinZÄBerufsO, § 305c Abs. 2 BGBDer BGH hat entschieden, das § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellt und das Versprechen einer „Erfolgsprämie für die Kundengewinnung“ in Höhe von 50% des Angebotspreises zuzüglich Umsatzsteuer durch einen Zahnarzt in unlauterer Art und Weise die Unabhängigkeit bei der Berufsausübung beeinträchtigen kann. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Celle: Vorher-Nachher-Werbung für Zahnsanierung bei medizinischer Notwendigkeit erlaubtveröffentlicht am 25. Februar 2015
OLG Celle, Urteil vom 30.05.2013, Az. 13 U 160/12
§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 11 Abs. 1 S. 3 HWG n.F., § 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG n.F.Das OLG Celle hat entschieden, dass die Werbung mit Vorher-Nachher-Abbildungen grundsätzlich zulässig ist. Lediglich bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit (Schönheitsoperationen) oder bei der Darstellung missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Veränderungen des menschlichen Körpers sei eine solche Werbung weiterhin nicht erlaubt. Die vorliegend streitgegenständliche Werbung einer Zahnarztpraxis mit Vorher-Nachher-Bildern einer Zahnbehandlung sei jedoch nicht zu beanstanden, da für die umfassende Gebisssanierung eindeutig eine medizinische Indikation bestanden habe und nicht lediglich optische Aspekte eine Rolle spielten. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Düsseldorf: Musikwiedergabe im Wartebereich einer Zahnarztpraxis stellt keine öffentliche Wiedergabe dar / Zur fristlosen Kündigung eines GEMA-Lizenzvertrages wegen veränderter Rechtsprechungveröffentlicht am 22. Oktober 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2013, Az. 57 C 12732/12
§ 105 UrhG i.V.m. § 2 KonzentrationsVO NRW, § 313 Abs. 3 S. 2 BGB, § 15 Abs. 3 UrhGDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Zahnarzt den für die Abspielung von Musik in seinem Wartezimmer mit der GEMA geschlossenen Lizenzvertrag fristlos kündigen durfte, nachdem der EuGH entschieden hatte, dass diese Nutzungsform keine öffentliche Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinne sei. Die Berufung wurde zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Oldenburg: Rabatte im Rahmen einer Werbeaktion für zahnärztliche Leistungen sind wettbewerbswidrigveröffentlicht am 14. Oktober 2014
LG Oldenburg, Urteil vom 08.01.2014, Az. 5 O 1233/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 15 BO
Das LG Oldenburg hat entschieden, dass die Einräumung von Rabatten im Rahmen einer Werbeaktion („Partnergutschein“) für zahnärztliche Leistungen wie Zahnreinigung oder Bleaching wettbewerbswidrig ist. Dieses Vorgehen verstoße gegen ärztliches Preis- und Werberecht, da zahnärztliche Leistungen nach Gebührenordnung abzurechnen seien. Das Recht, Gebührensätze durch Individualvereinbarung zu unterschreiten, umfasse nicht eine pauschale Einräumung von Rabatten. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Köln: Reklamehafte Anpreisung von Zahnarzt-Leistungen auf einem Gutscheinportal ist unlauterveröffentlicht am 14. September 2012
LG Köln, Urteil vom 21.06.2012, Az. 31 O 767/11
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas LG Köln hat entschieden, dass die Gewährung von sehr hohen Rabatten auf zahnärztliche Leistungen (hier: Bleaching) auf dem Gutscheinportal Groupon wettbewerbswidrig ist. Hierin liege ein Verstoß gegen die Berufsordnung, auch wenn es sich bei einem Bleaching um eine Behandlung handele, die nicht zwingend von einem Zahnarzt durchgeführt werden müsse. Der Beklagte werbe jedoch gerade in seiner Eigenschaft als Zahnarzt. Der Schutz des Berufsbildes des Zahnarztes, der durch die Berufsordnung gewährleistet werden solle, werde gefährdet, wenn ein Zahnarzt Angebote abgebe, die derart niedrig seien, dass von einem kostendeckenden und gründlichen Arbeiten nicht mehr ausgegangen werden könne. Dadurch werde seine Tätigkeit in unzulässiger Weise kommerzialisiert. Der Verbraucher werde durch die Laufzeitbegrenzung und den extrem niedrigen Preis dazu gedrängt, den Vertrag abzuschließen, ohne sich ausreichend Gedanken über seinen Bedarf an der Leistung zu machen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zur Wettbewerbswidrigkeit einer Kooperation zwischen Zahnarzt und Dentallabor mit Gewinnbeteiligungveröffentlicht am 12. September 2012
BGH, Urteil vom 23.02.2012, Az. I ZR 231/10
§ 134 BGB, § 139 BGB, § 242 Cd BGB; § 3 UWG, § 4 Nr. 1 UWG; § 8 Abs. 5 MBO-ZÄ; NordrheinZÄBerufsODer BGH hat entschieden, dass eine vereinbarte Kooperation zwischen einem Zahnarzt und einem Dentallabor, in welcher sich der Zahnarzt gegen Gewinnbeteiligung dazu verpflichtet, das Labor mit allen bei seinen Patienten anfallenden Laborleistungen zu beauftragen, wegen unsachlicher Einflussnahme wettbewerbswidrig und damit nichtig ist. Für Ärzte und Zahnärzte müsse das Patienteninteresse immer an erster Stelle stehen, so dass im Verhältnis zum Dentallabor – bei dessen Bestehen auf Erfüllung der vertraglichen Pflichten – auch eine Berufung auf die Nichtigkeit der Vertragsklauseln zulässig sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Wenn der Groupon-Gutschein für die massiv preisreduzierte Zahnbehandlung wettbewerbswidrig istveröffentlicht am 1. August 2012
LG Köln, Urteil vom 21.06.2012, Az. 31 O 25/12
§ 4 Nr. 11 UWGDas LG Köln hat entschieden, dass ein Zahnarzt, der kosmetische Zahnbehandlungen anbietet und dabei im Rahmen eines Gutscheinverkaufs über Groupon u.a. erhebliche Rabatte gewährt, gegen die zahnärztliche Berufsordnung (hier: § 15 BO) und damit das Wettbewerbsrecht verstößt. Der Zahnarzt hatte eingewandt, dass er keine von der Berufsordnung erfassten Rabatte anbiete, weil Preise für die von ihm angebotenen Behandlungen gerade nicht in der GOZ festgelegt seien. Er biete die Leistungen, so die Kammer, in der Werbung selber aber für einen Preis von 149,00 EUR statt 530,00 EUR bzw. 19,00 EUR statt 99,00 EUR an, so dass nach seinen eigenen Angaben ein erhebliches Abweichen von seinem regulären Preis und damit ein Rabatt vorliege. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- EuGH: Tonträger, die in einer Zahnarztpraxis ohne Wunsch der Patienten abgespielt werden, werden nicht „öffentlich“ wiedergegebenveröffentlicht am 20. März 2012
EuGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. C-135/10
Art. 8 Abs. 2 EU-RL 2001/29Der EuGH hat entschieden, dass ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Praxis für seine Patienten wiedergibt, die unabhängig von ihrem Willen in deren Genuss gelangen, keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 vornimmt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Selbständige Zahnarzthelferin darf in ihrem Zahnkosmetikstudio keine Zahnreinigung im „Airflow-Verfahren“ oder Zahnbleaching anbieten / Zahnarztvorbehaltveröffentlicht am 6. März 2012
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.03.2012, Az. 6 U 264/10
§ 1 Abs. 1 ZHG, § 1 Abs. 5 ZHGDas OLG Frankfurt a.M. hat einer auch selbständig tätigen Zahnarzthelferin verboten, ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt Zahnbleachings vorzunehmen, es sei denn, das Bleaching erfolgt mit sog. „Massmarket-Produkten“, bei denen der Wasserstoffperoxidgehalt 6 % nicht übersteigt. Darüber hinaus wurde es der Beklagten untersagt, selbstständig – also ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt – Zahnreinigungen mittels eines Wasserpulverstrahlgeräts („Airflow“) vorzunehmen. Geklagt hatte die Landeszahnärztekammer Hessen, welche die Rechtsauffassung vertrat, die Beklagte übe in ihrem Studio durch diese Tätigkeiten Zahnheilkunde aus, was aber nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) Zahnärzten vorbehalten sei. Die Beklagte hatte argumentiert, dass es sich um rein kosmetische Anwendungen handele. Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Kai Jüdemann (hier).
- LG Bonn: Eine Werbung für Zahnimplantate mit günstigem Pauschalpreis ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 23. Oktober 2011
LG Bonn, Urteil vom 21.04.2011, Az. 14 O 184/10
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 2 GOZ, § 4 GOZ, § 5 GOZ, § 15 GOZDas LG Bonn hat entschieden, dass eine Zahnarztpraxis nicht mit einem Pauschalpreis für zahnärztliche Leistungen werben darf (hier: Zahnimplantate). Der Beklagte habe mit seiner Werbung gegen die Preisvorschriften der GOZ verstoßen und damit wettbewerbswidrig gehandelt. Sein Verhalten sei nicht von § 2 Abs. 1 GOZ gedeckt. Danach könne durch Vereinbarung eine von dieser Verordnung (GOZ) abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden, wobei gem. § 2 Abs. 2 GOZ die Vereinbarung in einem Schriftstück zu treffen sei. Die Dispositionsfreiheit sei also auf die „abweichende Höhe der Vergütung“ beschränkt; nur insoweit könnten die in den Vorschriften der GOZ enthaltenen Berechnungsregelungen grundsätzlich abbedungen werden. Die Zahlung eines pauschalen Honorars genüge den Anforderungen nicht. Eine Abrechnung auf Basis eines Pauschalpreises könne der Beklagte auch nicht fällig stellen (vgl. § 10 Abs. 1, 2 Nr. 2 GOZ). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)