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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 18. September 2009

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.2009, Az. 6 U 49/08
    §§ 3, 8 UWG; 5, 14 b FAO

    Das OLG Karlsruhe hat darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt sich als „Spezialist“ für ein bestimmtes Rechtsgebiet bezeichnen darf. Im vorgelegten Fall ging es um einen selbst ernannten „Spezialisten für Zahnarztrecht“. Nach Ansicht des Gerichts hatte dieser jedoch seine Qualifikation nicht ausreichend nachgewiesen. Zwar war er mit einer Zahnärztin verheiratet, betreute seine Frau auch in rechtlichen Dingen und verfügte aus diesem Grund wohl über größere Kenntnisse des Gebiets als der durchschnittliche Anwalt; dies rechtfertige jedoch nach Ansicht des Gerichts jedoch keine Einstufung als Spezialist. Die Bezeichnung „Spezialist“ erfordere, dass der sich so Bezeichnende mindestens eine ebenso große fachliche Kompetenz besitzen müsse wie ein Fachanwalt, wenn nicht eine größere. Fachanwälte müssen in einem Zeitraum von 3 Jahren 60-80 oder mehr (je nach Spezialisierung) Fälle ihres Fachgebietes bearbeiten und regelmäßige Fortbildungen nachweisen. Der beklagte Rechtsanwalt brachte es hingegen auf gerade 50 Fälle in 4 Jahren und gab an, er bilde sich durch Literatur fort. Dies reiche nach Auffassung des Gerichts nicht für eine Vergleichbarkeit mit einem Fachanwalt für Medizinrecht, mit dem der Beklagte sich messen lassen müsse, aus.

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