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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 3. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 06.10.2004, Az. 32 W (pat) 162/03
    §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 107, 112, 116 MarkenG

    Das BPatG hat in diesem älteren Beschluss entschieden, dass zwischen der Wortmarke „RED BULL“ und der Wort-/Bildmarke „Blue Bull“ (Schriftzug „Blue Bull“ in blauer Farbe vor dem Abbild eines – ebenfalls blauen – Stieres) die Gefahr einer Verwechslung besteht und die jüngere Marke „Blue Bull“ gelöscht werden muss. Beide Marken waren für den Bereich „Speiseeis, feine Backwaren und Konditorwaren“ eingetragen, die Marke RED BULL darüber hinaus noch für viele weitere Waren/Dienstleistungen. Zwar sei eine unmittelbare Verwechslungsgefahr, bei der die Unterschiede der sich gegenüberstehenden Marken völlig unbemerkt blieben, nicht gegeben, da das Bildelement der jüngeren Marke (blauer Stier) nicht übersehen werde. Auch der erste Wortbestandteil unterscheide sich deutlich. Jedoch könne die der Verwechslungsgefahr gleichgestellte Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und unter diesem Gesichtspunkt verwechselt würden, nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden. Diese Gefahr beruhe vor allem auf den Gemeinsamkeiten beider Marken in Aufbau und Sinngehalt. Sie beruhten auf dem gleichen Zeichenbildungsprinzip, nämlich darauf, dass der auf dem vorliegenden Warengebiet nicht unmittelbar beschreibenden Bezeichnung Bull eine Farbangabe vorangestellt werde. Für den Betrachter liege daher die Annahme nicht fern, auf diese Weise gekennzeichnete Produkte könnten dieselbe betriebliche Herkunft aufweisen.

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