Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Coburg: Kein Honorar für den Rechtsanwalt, wenn nicht geklärt werden kann, welche Zeit für welche Tätigkeit aufgewandt wurdeveröffentlicht am 22. März 2010
LG Coburg, vom 15.07.2009, Az. 11 O 680/08
§ 3a RVGDas LG Coburg berichtet per Pressemitteilung über dieses Urteil, in dem die klagende Verrechnungsstelle abgetretene Honoraransprüche eine Rechtsanwalts nicht durchsetzen konnte. Grund dafür war, dass die einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts nicht genau angegeben werden konnten. Die Beklagte gab an, dass der Rechtsanwalt sie in einer Vielzahl von Verfahren vertreten habe, dass der Berechnung aber lediglich ein Leistungszeitraum entnommen werde könne. Die einzelnen Tätigkeiten könnten nicht nachvollzogen werden. Zudem sei eine minutengenaue Abrechnung vereinbart gewesen, welche nicht stattgefunden habe. Der Mandant brauche auch bei einem bestehenden Vertrauensverhältnis zum Rechtsanwalt nicht unvollständige Rechnungsangaben ungeprüft zu glauben. Die Klage der Verrechnungsstelle wurde abgewiesen; die nachträglich Erstellung einer korrekten Abrechnung wurde nicht gestattet. Trotz rechtzeitigen Vorbringens der Einwände gegen die Abrechnung habe die Verrechnungsstelle darauf nicht rechtzeitig reagiert.
- OLG Schleswig: Die Honorarabrechnung des Rechtsanwalts im 15-Minuten-Takt ist zulässigveröffentlicht am 29. Juni 2009
OLG Schleswig, Urteil vom 19.02.2009, Az. 11 U 151/07
§ 3 a RVG, § 307 BGB
Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die Abrechnung eines Rechtsanwalts, der seine Gebühren jeweils in Zeittakten von 15 Minuten berechnet hatte, wirksam ist. Damit entschied das Gericht gegen die Auffassung des OLG Düsseldorf (I-24 U 196/04 vom 29.06.2006), welches eine solche Klausel in einer Vergütungsvereinbarung für unwirksam hielt. Damit scheinen die Entscheidungen im Widerspruch zueinander zu stehen, die Unterschiede ergeben sich jedoch aus den Einzelfällen. In der Angelegenheit vor dem OLG Düsseldorf hatte der abrechnende Rechtsanwalt die 15-Minuten-Zeittakt-Klausel missbräuchlich ausgenutzt, d.h. es wurden von 167 Zeittakten 115 Takte als „bis zu 15 Minuten“ abgerechnet. Das OLG Schleswig hat dieses Urteil geprüft und ist zu der Auffassung gelangt, dass die Möglichkeit, eine Klausel missbräuchlich auszunutzen, diese Klausel nicht per se unwirksam macht. Im Gegenteil müsse, wenn Zeithonorare grundsätzlich gesetzlich zulässig seien, auch eine Zeittaktung ermöglicht werden. - OLG Stuttgart: Keine Gebührenanrechnung bei einem Gerichtsverfahren, wenn außergerichtlich ein Pauschalhonorar vereinbart wurdeveröffentlicht am 5. Mai 2009
OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2009, Az. 8 WF 32/09
Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVGDas OLG Stuttgart hat in diesem ursprünglich familienrechtlich motivierten Verfahren entschieden, dass eine Anrechnung der gerichtlichen Verfahrensgebühr auf die außergerichtliche Gebühr dann nicht stattfindet, wenn der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten für das außergerichtliche Verfahren eine Gebührenvereinbarung getroffen hat. Begründet hat dies das Gericht damit, dass die Anrechnungsvorschrift in Vorb. 3 Abs. 4 VV/RVG wörtlich nur die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV/RVG erfassen würde und damit auf ein für die vorgerichtliche Tätigkeit vereinbartes Pauschalhonorar nicht anwendbar sei. Jedenfalls gelte dies, wenn die vereinbarte Vergütung niedriger als die gesetzliche Vergütung gewesen sei. Zu dem Fall einer gegenüber der gesetzlichen Gebühr erhöhten außergerichtlichen Honorierung äußerte sich das Gericht nicht; wies aber allgemein darauf hin, dass es Fälle gäbe, in denen eine analoge Anwendung von Vorb. 3 Abs. 4 VV/RVG in Betracht kommen könne.