Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt ein Wettbewerbsverhältnis für eine Abmahnung bestehen mussveröffentlicht am 15. September 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.07.2014, Az. 6 U 240/13
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 3 UWG
Das OLG Frankfurt hatte sich mit der Frage zu befassen, zu welchem Zeitpunkt in einem Abmahnungsfall mit nachfolgender Klage ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Abmahner und Abgemahntem bestanden haben muss. Dabei kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass es genüge, wenn der Abmahner zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit dem Abgemahnten gestanden habe; nicht erforderlich sei, dass das Wettbewerbsverhältnis auch schon zum Zeitpunkt der die Wiederholungsgefahr begründenden Verletzungshandlung gegeben gewesen sei. Vorliegend habe der Beklagte den Handel mit einem Produkt beendet, bevor die Klägerin ihrerseits den Handel mit diesem Produkt aufgenommen habe. Da aber zu diesem Zeitpunkt seitens des Beklagten eine Wiederholungsgefahr für erneute Verletzungshandlungen bestanden habe, sei die Klägerin zur Abmahnung berechtigt gewesen. Die Revision ist beim Bundesgerichtshof anhängig. Zum Volltext der Entscheidung: - BGH: Markenlöschungsverfahren – Zum Zeitpunkt eines Schutzhindernissesveröffentlicht am 6. Mai 2014
BGH, Beschluss vom 06.11.2013, Az. I ZB 59/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 MarkenG, § 50 Abs. 1 und 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass zur Beurteilung eines Schutzhindernisses einer Wortmarke zuverlässig festgestellt werden muss, dass das Hindernis zum Zeitpunkt der Markenanmeldung bereits vorgelegen habe. Könne dies nicht festgestellt werden, sei eine Löschung nicht zulässig. Werde ein Bestandteil der Marke (hier „smartbook for smart people“) zu einem späteren Zeitpunkt als beschreibende Angabe verwendet, sei dies kein Hinweis auf eine rein beschreibende Angabe auch schon zum Anmeldungszeitpunkt. Eine solche habe für den Begriff „smartbook“ nicht festgestellt werden können. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Koblenz: Zur Frage, wann die Muttergesellschaft durch ihre Webseiten-Gestaltung für die Wettbewerbsverstöße der Tochtergesellschaft haftetveröffentlicht am 22. April 2014
OLG Koblenz, Urteil vom 26.03.2014, Az. 9 U 1116/13
§ 312g Abs. 2 BGB, § 3 UWG § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Koblenz hat entschieden, dass eine Muttergesellschaft bei Verwendung der Klausel „Der Vertrag über die Nutzung des Mobilen Internets kommt mit der X-GmbH, einer 100% Tochtergesellschaft der Y-AG, unter Einbeziehung deren AGB, sowie der Leistungsbeschreibungen zustande. …“ für Wettbewerbsverstöße ihrer Tochtergesellschaft haftet, die darin begründet sind, dass nicht zusammen mit der Klausel auf die relevanten Verbraucherrechte (z.B. Widerrufsrecht) hingewiesen wird. (mehr …)
- BGH: Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum Zeitpunkt der Anmeldung, nicht der Eintragung zu beurteilenveröffentlicht am 11. Oktober 2013
BGH, Beschluss vom 18.04.2013, Az. I ZB 71/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 37 Abs. 1 MarkenG, § 41 S. 1 MarkenG, § 50 Abs. 1 MarkenG
Der BGH hat entschieden, dass es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung ankommt, nicht zum Zeitpunkt der Eintragung. Zuvor wurde dies anders gehandhabt, um teilweise langwierige Rückermittlungen zum Anmeldezeitpunkt zu vermeiden und eine schnellere Eintragung zu fördern. Im Lichte der europäischen Rechtsprechung sei diese Auffassung jedoch zu ändern. Nunmehr sei auf den Anmeldezeitpunkt abzustellen, um Nachteile des Anmelders durch ein langes Eintragungsverfahren zu verhindern. Denn je länger eine Eintragung dauere, desto wahrscheinlicher sei ein Verlust der Unterscheidungskraft während des Verfahrens. Zum Volltext der Entscheidung: - BGH: Keine Vertragsstrafe ohne Unterlassungsvertragveröffentlicht am 30. Mai 2006
BGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 32/03
§§ 339, 145 ff. BGBNach Rechtsauffassung des BGH richtet sich die Vereinbarung der Zahlung einer wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafe nach den allgemeinen Vorschriften. Das Vertragsstrafeversprechen bezieht sich nicht auf solche Handlungen, die der Schuldner vor dem Zustandekommen der Vereinbarung begangen hat.