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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Dezember 2015

    OLG Celle, Urteil vom 22.10.2015, Az. 13 U 47/15
    Art. 1 Abs. 2 EGV 1924/2006, Art. 10 Abs. 1 EGV 1924/2006, Art. 12b Buchst. b EGV 1924/2006, Art. 13 EGV 1924/2006; § 21a Abs. 7 DiätV; § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass die Werbung für ein Diätprodukt mit Erfahrungsberichten von Nutzern wegen Verstoßes gegen die Health-Claims-Verordnung unzulässig ist, wenn dort Angaben zu Ausmaß und Dauer einer Gewichtsabnahme getätigt werden, welche einen Abnehmerfolg suggerieren. Auch Angaben, welche eine positive gesundheitsbezogene Aussage treffen, seien nur dann zulässig, wenn sie durch die Health-Claims-Verordnung ausdrücklich erlaubt seien. Das Verfahren wird vor dem Bundesgerichtshof weiter geführt. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 8. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 183/09
    Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass in Hinblick auf Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist. Zitat: „a) Nach der Bestimmung der Nummer 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG 2008, durch die Nummer 5 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist, stellt es eine stets irreführende geschäftliche Handlung dar, wenn ein Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert (§ 5a Abs. 3 UWG), ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe hat anzunehmen, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zu dem genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen. Nach dieser Regelung ist … nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht dies jedoch der Sache nach altem Recht. Denn nach § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG 2004 stellte es eine irreführende Werbung dar, wenn für eine Ware geworben wurde, die nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten war (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 5 Rn. 8.1). Auch nach altem Recht konnte der Werbende eine Irreführung ohne weiteres dadurch ausschließen, dass er in der Werbung die konkrete Warenmenge angab oder durch andere aufklärende Hinweise einer Fehlvorstellung der Werbeadressaten entgegenwirkte (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 5 Rn. 8.6 mwN). (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 120/06
    §§
    4 Nr. 4, 5 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Gewerbetreibender bei einer Werbemaßnahme nicht verpflichtet ist, diese zeitlich zu begrenzen. Er ist lediglich gehalten, eine zeitliche Begrenzung anzugeben, wenn diese vorhanden ist. Das Gericht war der Auffassung, dass die Ankündigung von Sonderangeboten unter der Überschrift „Räumungsfinale / Saisonschlussverkauf“ nicht zwangsläufig bedeuten müsse, dass die Aktion auf einen bestimmten (kurzen) Zeitraum begrenzt sei. Auch wenn eine Anlehnung an den früher gebräuchlichen Winterschlussverkauf angenommen werde, so wüssten verständige Verbraucher heutzutage, dass es den eigentlichen Winterschlussverkauf nicht mehr gibt. Und selbst wenn einige Verbraucher annähmen, dass es sich um ein zeitlich begrenztes Angebot in Anlehnung an den ehemaligen Winterschlussverkauf handele, so sei dies nur als geringe Irreführung zu bewerten, die allenfalls eine Bagatelle darstelle.

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