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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. August 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 26.02.2008, Az. 4 U 157/07
    § 4 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG, § 101 a UrhG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Verletzung des Urheberrechts des Herausgebers an einem Sammelwerk (Sammlung von Zeitschriften mit wissenschaftlichen Artikeln) vorliegt, wenn diese Artikel durch einen Verlag in einer Datenbank zusammengefasst und über ein Internetportal veröffentlicht werden, ohne dass eine Online-Veröffentlichung ursprünglich vereinbart war.  Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. März 2015

    BGH, Urteil vom 22.09.2005, Az. I ZR 28/03
    § 1 UWG a.F., § 242 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die kostenlose Beigabe einer Sonnenbrille zu einer Jugendzeitschrift (Preis: 4,50 Euro) nicht wettbewerbswidrig ist. Zwar sei die Brille als „Designerbrille“ bezeichnet worden, sonst fänden sich aber keine Hinweise darauf, dass die Brille als besonders wertvoll dargestellt werden sollte. Insofern handele es sich nicht um ein unlauteres Anlocken geschäftsunerfahrener Jugendlicher, die unsachlich beeinflusst würden. Diese könnten das aus der Kombination der Zeitschrift mit einer Sonnenbrille bestehende Angebot im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung, die Preiswürdigkeit und die mit dem Geschäft verbundenen finanziellen Belastungen hinreichend überblicken. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Februar 2015

    BGH, Urteil vom 24.07.2014, Az. I ZR 27/13
    § 322 Abs. 1 ZPO; § 97 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass bei der Verurteilung zur Herausgabe des Gewinns nach einer Urheberrechtsverletzung (hier: widerrechtliche Onlineveröffentlichung eines Sammelwerks) lediglich der Anteil des Gewinns herauszugeben sei, der auf der Urheberrechtsverletzung beruhe. Lege ein Gericht in der Urteilsformel fest, die „Gewinne“ – ohne weitere Eingrenzung – herauszugeben, so seien zur Auslegung der Urteilsformel und zur Beurteilung des Umfangs der Rechtskraft die Entscheidungsgründe des Urteils und das Parteivorbringen mit einzubeziehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Dezember 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2011, Az. I-20 U 164/11
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Produktion und Verteilung einer unentgeltlichen Mitgliederzeitung des Marketing-Clubs eines Herausgebers nicht gegen dessen vereinbartes Konkurrenzverbot mit einem Verlag verstößt. Verlag und Herausgeber hatten die gemeinsame Herausgabe einer Zeitschrift „A“ vereinbart und im zu Grunde liegenden Vertrag die Klausel „keine Konkurrenzobjekte der Zeitschrift zu betreiben oder sich an einem derartigen Projekt zu beteiligen“ aufgenommen. Darunter falle jedoch nicht die Verteilung einer Mitgliederzeitung „H“ unter den Mitgliedern des Marketing-Clubs, da der Zeitschrift „A.“ durch das Vorhaben des Antragstellers keinerlei Einbuße bei den abgesetzten Exemplaren drohten, weil die künftig mit der Zeitschrift „H.“ versorgten Mitglieder der Marketing-Clubs auch weiterhin mit der Zeitschrift „A.“ ausgestattet würden. Daher sei nach der vorzunehmenden Auslegung des Vertrags kein Verstoß anzunehmen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Januar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 134/10
    § 166 Abs. 1 BGB,
    Nr. 29 in Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 8 Abs. 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Zeitungsverlag für einen Subunternehmer haftet, der Verbrauchern ohne Auftrag den Abschluss eines Zeitschriftenabos bestätigt. Das gelte sogar dann, wenn der die Werbekampagne durchführende Subunternehmer die Hauptvertriebsfirma betrüge. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Oktober 2011

    LG München I, Urteil vom 03.09.2011, Az. 17 HK O 1489/11
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG München I hat entschieden, dass Werbemaßnahmen der VSR Verlag Service GmbH, welche u.a. in Bahnhöfen für angeblich „kostenlose und unverbindliche Zeitschriftenabonnements“ warb, rechtswidrig seien, da die betroffenen Verbraucher nicht das zugesagte kostenlose Abo für 2 Monate erhielten, sondern ein kostenpflichtiges Abo für 1 Jahr und 2 Monate. Laut Mitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg (hier) warben die Vertriebsmitarbeiter des Unternehmens auch damit, dass der Vertragsabschluss Zusteller dabei unterstützen würde, eine Festanstellung zu erhalten, nachdem sie zuvor Hartz IV bezogen hatten. Zukünftige Verstöße gegen das gerichtliche Verbot können zu empfindlichen Ordnungsgeldern führen.  Gleichermaßen zur Unterlassung verpflichtet ist die Deutscher Video Ring Marketing und Einkaufs GmbH, welche gegenüber der Verbraucherzentrale Hamburg nach deren Darstellung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.

  • veröffentlicht am 10. August 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 12.06.2009, Az. 324 O 147/04
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Verlag, der in einer Zeitschrift Äußerungen wie Neue PRÜGEL-Vorwürfe gegen E. A.„, „N.: ‚Er drehte mir das Mikro aus der Hand,… und schlug mich.‘ (…)“ oder krankenhausreif geschlagen“ tätigt, diese auch beweisen können muss. Gelinge dies nicht, habe derjenige, auf den die Äußerungen bezogen waren, Anspruch auf Unterlassung. Der Äußernde trage immer dann die Beweislast für die Wahrheit seiner Behauptung, wenn die Behauptung geeignet sei, den Anspruchsteller in seinem sozialen Ansehen herabzuwürdigen. Das sei vorliegend der Fall gewesen, weil der Kläger als gewalttätig mit unangemessenen Reaktionen dargestellt werde. Der Wahrheitsbeweis gelang der Beklagten vorliegend auf Grund ungenauer Zeugenaussagen nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 01.02.2011, Az. 15 U 133/10
    §§ 823 Abs. 1, Abs. 2; 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB; §§ 22,23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Köln hat sich ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen rechtlichen und tatsächlichen Umständen mit dem Bild eines Prominenten geworben werden darf, wenn der jeweilige Prominente hierzu keine Einwilligung erteilt hat. Konkret ging es darum, dass ein Verlag für eine Zeitschrift geworben hatte und zwar in der Form, dass eine junge Frau mit einer Ausgabe der Zeitschrift abgebildet wurde, auf deren Titelblatt wiederum der klagende, bekannte Schlagersänger abgebildet war. Im vorliegenden Fall gelangte das OLG Köln zu der Rechtsansicht, dass zu einer solchen Werbung die Einwilligung des Prominenten nicht habe eingeholt werden müssen, ließ aber die Revision zu. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Februar 2011

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2011, Az. 6 U 27/10 – nicht rechtskräftig
    § 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Marke „Illu“ durch die Herausgabe der Zeitschrift „SuperIllu“ rechtserhaltend genutzt wird und dementsprechend gegenüber dem Inhaber der prioritätsälteren Marke „SUPERILLU“ Löschungsansprüche bestehen. Zitat: „c) Die Benutzung von „SUPERillu“ stellt eine rechtserhaltende Benutzung der Streitmarke „ILLU“ dar. Es handelt sich um die Benutzung in einer von der Eintragung abweichenden Form, ohne dass die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke veränderte, § 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG. Maßgeblich ist, ob der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d.h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (BGH GRUR 2009, 772 Rz. 39 – Augsburger Puppenkiste; GRUR 2008, 714 Rz. 27 – idw). Bei der Hinzufügung eines Zeichenbestandteils (hier: SUPER) kommt es darauf an, dass der Verkehr den hinzugefügten Bestandteilen keine maßgebende eigene kennzeichnende Wirkung beimisst (BGH GRUR 2008, 616 Rz. 12 – AKZENTA m.w.N.).“ Der Senat hat die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Januar 2011

    BGH, Urteil vom 01.07.2010, Az. I ZR 161/09 – Flappe
    § 3 Abs. 1, 2 und 3, Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3, § 4 Nr. 3, § 4 Nr. 11 UWG; § 10 PresseG NRW

    Der BGH hat entschieden, dass bei einer mehrseitigen Zeitungsanzeige in Form eines Vorblattes der Titelseite in Verbindung mit der Rückseite des Heftes keine verbotene getarnte Werbung vorliegt, wenn der Werbecharakter eindeutig erkennbar sei. Dies sei zwar erst der Fall, wenn die Rückseite des Heftes zur Kenntnis genommen werde, wo sich Werbender und Anzeigecharakter deutlich offenbaren. Nehme man nur das Vorblatt auf der Vorderseite zur Kenntnis, sei die Werbung als solche nicht erkennbar. Dies sei jedoch im speziellen Fall nicht schädlich, da nur bei Kenntnisnahme der ersten Seite noch gar keine Verkaufsförderung vorliege. Denn dieser Teil des Blattes lasse für sich genommen noch nicht erkennen, für welches Unternehmen oder Produkt geworben werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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