Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur irreführenden Verwendung einer Marke / Berichtet von Dr. Damm & Partnerveröffentlicht am 16. Dezember 2010
BGH, Urteil vom 10.06.2010, Az. I ZR 42/08
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWGDer BGH hat entschieden, dass eine Marke – auch wenn sie vom eingetragenen Markeninhaber verwendet wird – in der konkreten Verwendung irreführend sein kann, wenn sie ein nicht vorhandenes Kooperationsverhältnis mit einer namhaften Organisation suggeriere. Der beklagte Fachverlag gab in Zusammenarbeit mit der Krankenkasse AOK ein Magazin „Praxis Aktuell“ heraus. Der Verlag besaß auch zwei eingetragene Marken, die die Bestandteile „Praxis Aktuell“ enthielten. Die Klägerin, ein Vertriebsunternehmen für kaufmännische Software, wandte sich gegen die Herausgabe einer Software „Praxis Aktuell Lohn + Gehalt“ durch die Beklagte und wurde vom BGH bestätigt. Das Gericht erachtete diese Verwendung des Bestandteiles „Praxis Aktuell“ als Name der Software für irreführend, weil damit der Eindruck erweckt werde, dass die Software ebenfalls in Kooperation mit der AOK entstanden sei. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Die Beklagte nehme damit die Autorität der AOK für sich in Anspruch und bringe zum Ausdruck, dass sich ihre Software für die von Arbeitgebern an die AOK zu übermittelnden Meldungen und Beitragsnachweise besonders eigne. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Zur Trennung von Werbung und redaktionellen Beiträgen in Zeitschriften / Berichtet von Dr. Damm & Partnerveröffentlicht am 13. Dezember 2010
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, Az. I-20 U 251/08
§§ 8, 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, 4 Nr. 3 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Werbebeitrag in einer Zeitschrift auch bei Ähnlichkeit zu einem redaktionellen Text zulässig sein kann, wenn er auch ohne die Kennzeichnung als „Anzeige“ ausreichend eindeutig als Werbebeitrag zu erkennen ist. Im Allgemeinen seien besonders hohe Anforderungen an die Kennzeichnung von Werbetexten zu stellen (vgl. auch OLG Düsseldorf), jedoch sei der Werbecharakter im vorliegenden Fall hinsichtlich einer der streitgegenständlichen Anzeigen so deutlich gewesen, dass eine Verschleierung nicht in Betracht komme. Die entscheidenden Kriterien waren: das Produkt „G®“ wurde insgesamt fünfmal genannt, beginnend schon mit dem ersten Absatz; im zweiten Absatz wurde ausgeführt, jede Gold-Kapsel „G®“ enthalte die Formel „für ein aktives und vitales Leben […]“, was eine plumpe Anpreisung sei, die in dieser Deutlichkeit nicht mehr zu einem redaktionellen Beitrag passe. Entscheidend sei jedoch gewesen, dass bei dieser Anzeige ein Bezug zwischen dem Text und der grün unterlegten Produktpräsentation im unteren Teil hergestellt werde, welche eindeutig als Werbung zu identifizieren gewesen sei. Zum Trennungsgebot für Werbung und redaktionelle Texte vgl. auch LG Itzehoe. Zum Volltext der Entscheidung des OLG Düsseldorf:
- LG Bielefeld: Keine Verletzung des Urheberrechts des Herausgebers einer Zeitschrift, wenn deren Artikel in eine Online-Datenbank eingestellt werdenveröffentlicht am 17. Juni 2010
LG Bielefeld, Urteil vom 11.05.2010, Az. 4 O 292/06
§§ 4, 97, 101a UrhGDas LG Bielefeld hat entschieden, dass das Herausgeberurheberrecht des Herausgebers einer Zeitschrift (Sammelwerk) nicht verletzt wird, wenn Artikel aus dem Zeitschriftenverbund herausgelöst und zum Abruf in einer Onlinedatenbank bereitgestellt werden. In einem Sammelwerk sei die Auswahl oder Anordnung der Beiträge eine persönliche geistige Schöpfung, ebenso die herausgeberische Gestaltung, wenn sie sowohl die Festlegung des Themenkreises beinhalte, über den informiert werden solle, als auch die Verteilung des Schwergewichts der aufzunehmenden Beiträge unter Berücksichtigung der Aktualität der behandelten Fragen. Die Auswahl der Artikel und ihre Zusammenstellung in einem Heft und damit dessen jeweilige thematische Ausrichtung oblag im entschiedenen Fall dem Kläger mit der Folge, dass zu seinen Gunsten ein Urheberrecht an dem jeweiligen Sammelwerk bestehe. Dieses bestehe jedoch nur an der Sammlung als solcher und nicht an den darin enthaltenen einzelnen Werken oder Beiträgen. Beruhe die Schutzfähigkeit eines Sammelwerks gerade auf dessen systematischer und methodischer Ordnung und finde nun durch die Herauslösung und Einstellung in eine Datenbank eine vollständige Neuordnung statt, so liege keine Verletzung des Rechts am Sammelwerk vor.
- Im Internet abgeschlossene Abonnements für Zeitschriften und Zeitungen können in der Regel nicht widerrufen werdenveröffentlicht am 14. Juni 2010
Die Verbraucherzentrale Berlin hat darauf hingewiesen, dass im Internet per Bestellformular abgeschlossene Abonnements für Zeitungen oder Zeitschriften nur unter bestimmten Umständen widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht nur dann, wenn das Abo bis zum ersten möglichen Kündigungstermin mehr als 200,00 EUR kostet, was aber in der Regel nicht der Fall ist. Ein schriftlicher Vertrag ist für den Abschluss des Abonnements nicht erforderlich, lediglich das Bestellformular muss eine Lösch-/Berichtigungsfunktion enthalten. Telefonisch oder an der Haustür abgeschlossene Abonnements können vom Verbraucher auch unterhalb der 200-EUR-Grenze widerrufen werden. Die Frist beginnt mit Erhalt einer Widerrufsbelehrung und beträgt mindestens 2 Wochen.
- OLG Hamburg: Bekannter Fernsehmoderator keine 100.000 EUR wert?veröffentlicht am 12. März 2010
OLG Hamburg, Urteil vom 22.12.2009, Az. 7 U 90/06
§§ 813, 823 BGBDas OLG Hamburg hat entschieden, dass für die Verwendung des Bildes eines bekannten Fernsehmoderators auf dem Titelblatt einer Rätselzeitschrift Schadensersatz in Form fiktiver Lizenzgebühren in Höhe von 20.000 EUR zu zahlen ist. In der Revisionsinstanz hatte der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass „die Veröffentlichung des Bildnisses rechtswidrig gewesen sei, weil die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Pressefreiheit ergebe, dass dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang zukomme. Der Informationswert der Bildunterschrift sei derart gering, dass ein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers insbesondere wegen der Ausnutzung seines Image- und Werbewerts nicht erkennbar sei.“ Darauf hatte das OLG nur noch über die Höhe der geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden. Der Kläger forderte einen Betrag von ca. 100.000 EUR, mit der Begründung, dass er einer der beliebtesten, einflussreichsten, kompetentesten und seriösesten Fernsehmoderatoren mit dem wahrscheinlich höchsten Werbewert aller Prominenten sei und Werbeverträge grundsätzlich nur über Mindestgarantiesummen im sechsstelligen Bereich abschließe. Diese Forderung erachtete das Gericht als überhöht.
- LG Köln: Verlag darf Prominentenbild nicht ungefragt als Zugpferd für den Absatz der eigenen Zeitschrift verwendenveröffentlicht am 25. Februar 2010
LG Köln, Urteil vom 13.01.2010, Az. 28 O 756/09
§§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB; § 22 f. KUG; Art. 1, 2 GGDas LG Köln hat entschieden, dass Bilder von prominenten Personen nicht lediglich zu Werbezwecken einer Zeitschrift genutzt werden dürfen, sofern keine Einwilligung des Abgebildeten vorliegt. Im streitigen Fall war der Verfügungskläger, ein Schlagersänger, häufiger im Rahmen der Berichterstattung über ihn auf der Titelseite der Zeitschrift der Verfügungsbeklagten abgebildet gewesen. Die Titelseite nutzte die Verfügungsbeklagte nunmehr für eine Werbekampagne in einer anderen Zeitschrift. In dieser Werbeanzeige war ein Model abgebildet, welches die mit dem Bildnis des Klägers bedruckte Zeitung in der Hand hielt. Eine Einwilligung für die Werbekampagne seitens des Verfügungsklägers lag nicht vor. Das Gericht gab dem Verfügungskläger Recht.
(mehr …) - OLG Düsseldorf: Zum Trennungsgebot von Werbung und redaktionellem Beitragveröffentlicht am 11. Januar 2010
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2009, Az. I-20 W 42/09
§§ 3 Abs. 3, 4, 8 UWGDas OLG Düsseldorf hatte über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbeanzeige zu entscheiden, die wie ein redaktioneller Beitrag aufgemacht war. Bei derartig gestalteter Werbung sind nach Auffassung des Gerichts besonders hohe Anforderungen an die Kennzeichnung zu stellen. Gerade wenn der Beitrag sachlich sei und wie von einer dritten, neutralen Partei verfasstwirke, müsse die Anzeige unmissverständlich als solche hervorgehoben werden. Das Wort „Anzeige“ in weißer Schrift vor einem blassblauen Hintergrund in kaum lesbarer Qualität sei dazu nicht ausreichend. Durch die schlecht lesbare, unauffällige Kennzeichnung werde der Werbecharakter des Textes verschleiert, was die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit begründe.
- Best practice: 10 Regeln, wie der Onlinehändler den Kundenansturm zu Weihnachten bestehtveröffentlicht am 23. Dezember 2008
Die deutsche Zeitschrift „CIO“ (Chief Information Officer) hält Ratschläge vor, wie dem alljährlichen Weihnachtsansturm aus Sicht der Onlinehändler Rechnung zu tragen ist. CIO wörtlich: „Unendliche Warteschleifen, Besetztzeichen und genervte Service-Mitarbeiter. Hotlines sind dann kaum noch zu erreichen. Was für den Shop zu gigantischen Kosten führt, bringt beim User auch noch Frust und Ärger. Viele Anrufe von Kunden wären aber vermeidbar, wenn im Shop die nötigen Informationen verständlich dargestellt wären.“ CIO schlägt zehn Schritte vor, um die Flut von Kundenanfragen zu minimieren. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: CIO).
- Beweiswert von IP-Adressen höchst zweifelhaftveröffentlicht am 21. Oktober 2008
Die von sog. Anti-Piracy-Ermittlungsfirmen (z.B. Logistep, MediaProtector, Zarei, Ipoque, Evidenza, Gedast) häufig verwendete und angeblich beweissichere Ermittlung von IP-Adressen ist offensichtlich nicht ganz so „beweissicher“ wie behauptet. So veröffentlichte ein Team des Departement of Computer Science and Engineering der University of Washington am 01.06.2008 im University of Washington Technical Report den englischsprachigen Artikel „Challenges and Directions for Monitoring P2P File Sharing Networks – or – Why My Printer Received a DMCA Takedown Notice“ (UW-CSE-08-06-01). Die Autoren Michael Piatek, Tadayoshi Kohno und Arvind Krishnamurthy banden einen Netzwerkdrucker und einen WLAN-Router, denen eine eigene IP-Adresse zugeteilt worden war, in das populäre BitTorrent Filesharing-Netzwerk ein. Diese automatisch funktionierenden Geräte wurden dann fälschlicherweise als Raubkopierer identifiziert und erhielten eine sog. „takedown notice“ nach dem Digital Millenium Copyright Act (DMCA), die US-amerikanische Form der Abmahnung zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Diese Resultate zeigen, dass die Ermittlung der IP-Adresse nicht zwingend einen Urheberrechtsverstoß belegt.