Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Düsseldorf: Es liegt kein Wettbewerbsverstoß vor, wenn Impressumsseite auf Grund technischer Servicearbeiten nur zeitweilig nicht erreichbar istveröffentlicht am 2. Dezember 2008
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2008, Az. I-20 U 125/08
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMGDas OLG Düsseldorf hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass eine nur während der Dauer der Bearbeitung technisch bedingte Unerreichbarkeit der Impressumsseite noch keinen Verstoß gegen die von § 5 TMG geforderte ständige Verfügbarkeit darstellt. Wenn dies technisch bei einer Bearbeitung der Datei erforderlich sei, würde ein Verbot insoweit dazu verpflichten, falsche Angaben im Impressum unendlich fortzuführen. Darüber sei auch nicht auszuschließen, dass das Impressum nicht angezeigt werde, weil der Browser des Betrachters der Website einen Fehler aufweise. Ein derartiger nur wenige Minuten dauernder Verstoß gegen die Impressumspflicht wäre überdies nicht geeignet, die Interessen der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).