IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. November 2015

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2015, Az. I-20 U 145/14
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 a Abs. 2 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung einer Bank für die Online-Eröffung eines Tagesgeldkontos mit dem Slogan „So macht Sparen Spaß“ und einem unterlassenen Hinweis auf den variablen Zinssatz für Tagesgeldkonten irreführend ist. Durch die Art der Werbung werde der Eindruck erweckt, dass es sich um eine Alternative zu einem Sparkonto handele. Die Variabilität des Zinssatzes sei jedoch ein wesentliches Merkmal für Tagesgeldkonten und dem Verbraucher, der mit einer Werbung zum „Sparen“ angelockt werde, nicht allgemein bekannt. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2013

    OLG Hamburg, Az. 3 U 120/12
    § 6a PAngV

    In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale vor dem OLG Hamburg hat das Gericht die beklagte Bank darauf hingewiesen, dass auf das in der Preisangabenverordnung für die Bewerbung von Verbraucherkrediten geforderte sog. 2/3-Beispiel (d.h. zwei Drittel der Kreditnehmer sollen den beworbenen oder einen günstigeren Zinssatz unter normalen Umständen erhalten) nicht verzichtet werden kann. Daraufhin gab die Bank eine Unterlassungserklärung ab. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz sei ein „repräsentatives Beispiel“ nicht entbehrlich, wenn die verlangten Zinssätze von vorneherein in Abhängigkeit von der Laufzeit festgelegt seien und auch in der Werbung  mitgeteilt würden. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts widerspreche diese Sichtweise der Gesetzeslage.

  • veröffentlicht am 4. November 2011

    LG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2011, Az. 17 O 165/11 – nicht rechtskräftig
    § 6 Abs. 1 PAngV, § 6a Abs. 3 PAngV

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass die Werbung einer Bank mit einem „Sofortkredit ab 3,59 % effekt. Jahreszins“ gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstößt, wenn sich erst nach Klick auf ein darunter befindliches Icon „(i)“ ein weiteres Browserfenster mit dem gesetzlich geforderten repräsentativen Beispiel öffnet. Auch sei es unzulässig, mit einem „Ab-Zinssatz“ zu werben, wenn nicht zugleich die Spanne der Effektivzinssätze angeben werde.

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