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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Dezember 2015

    BGH, Urteil vom 17.12.2015, Az. I ZR 69/14
    § 51 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass ein TV-Sender Exklusivinterviews eines anderen, konkurrierenden TV-Senders aus dessen Fernsehsendungen eigenmächtig übernehmen darf, wenn es sich dabei um ein Zitat gemäß § 51 UrhG handelt.  Für das Eingreifen dieser Schutzschranke sei es nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetze. Vielmehr reiche es aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheine. Dies wiederum sei im Streitfall zu bejahen, weil die Sendungen der Beklagten die Selbstinszenierung von Liliana M. in den Medien zum Gegenstand hatten und die übernommenen Interviewausschnitte hierfür als Beleg verwendet worden seien. Zur Pressemitteilung Nr. 206/2015 des BGH gelangen Sie hier.

  • veröffentlicht am 3. Dezember 2014

    BGH, Urteil vom 20.11.2007, Az. VI ZR 144/07
    § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 5 GG

    Der BGH hat entschieden, dass die falsche Wiedergabe eines Zitats, welche dadurch eine unwahre Tatsachenbehauptung aufstellt, nicht von der Meinungsfreiheit geschützt ist und daher Unterlassungsansprüche bestehen können. Dabei müsse die unrichtige Wiedergabe nicht bewusst erfolgen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Juni 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 18.04.2013, Az. 3 U 142/11
    § 5 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 3 HWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Heilmittelwerbung, welche Zitate aus der Fachliteratur verwendet, diese als solche hinreichend kennzeichnen muss. Erscheine das Zitat hingegen als eigene Behauptung des Werbenden, liege eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs vor. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Eindruck erweckt werde, durch das Zitat werde eine Behandlungsempfehlung gestützt, die in jener Form nicht Bestandteil des zitierten Textes sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. November 2012

    OLG Köln, Mündliche Verhandlung vom 17.01.2012, Az. 15 U 157/11
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Köln hat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bekundet, dass ein Zeitungsbericht, der sich unter Verwendung eines Zitats, welches seinerseits als Verletzung des Persönlichkeitsrechts befunden worden ist, kritisch mit der Berichterstattung einer Boulevard-Zeitung auseinandersetzt, keinen unerlaubten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt. Die Zeitung habe sich die beanstandeten reißerischen Äußerungen, welche der Senat zuvor als unerlaubte Berichterstattung aus dem Intimleben des betroffenen Wettermoderators verurteilt hatte, nicht zu eigen gemacht, sondern als Gegenstand ihrer Kritik referiert. Allgemein sei die Wiedergabe einer an sich verbotenen Aussage zulässig, wenn „aus der Sicht des durchschnittlichen Empfängers der wiederholten Äußerung das Darstellen eines Sachverhalts, das Stellung nehmen zu einem Vorgang“ im Vordergrund stehe. Ähnlich entschieden hat bereits das OLG München (AfP 2001, 322 f.).

  • veröffentlicht am 9. Oktober 2012

    AG Hamburg, Urteil vom 19.07.2012, Az. 32 C 57/12 – nicht rechtskräftig
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das AG Hamburg hat entschieden, dass die Erklärung „Er braucht es eben, im Zenit der Aufmerksamkeit zu stehen. Aber im Grunde ist er eine arme Sau – und das weiß er auch“ eine zulässige Meinungsäußerung ist.  Die Bezeichnung „arme Sau“ sei keine reine Schmähkritik. Dies setze voraus, dass es sich nicht um eine sachbezogene Äußerung handele, sondern vielmehr die Schmähung in den Vordergrund trete, es sich also um Äußerungen handele, die den Angriff auf die Person bezwecke, ohne der sachbezogenen Kritik zu dienen. In diesen Fällen trete der Schutz der Freiheit der Rede regelmäßig zurück. So verhalte es sich hier indes nicht. Die Redewendung „Arme Sau“ bezeichne umgangssprachlich einen bemitleidenswerten Menschen. Eine Vergleichbarkeit mit der Titulierung als „Schwein“ oder „Sau“ oder ähnlichen Formalbeleidigungen sei also nicht ohne Weiteres gegeben. Die Bezeichnung lasse vorliegend auch nicht jeden Sachbezug fehlen, sondern gründe auf der vom Kläger jedenfalls nicht als unwahr angegriffenen Darstellung, wonach er, der in der Öffentlichkeit für sein Selbstbewusstsein und sein harsches Umgehen mit anderen bekannt sei, tatsächlich weit weniger gut mit eigenen Rückschlägen und Niederlagen umzugehen vermöge. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 30. August 2012

    LG Köln, Urteil vom 15.08.2012, Az. 28 O 199/12
    § 823 BGB, § 1004 BGB analog,
    Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Köln hat entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Einzelnen auch davor schützt, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirke nicht nur gegenüber Fehlzitaten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze auch vor unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Der Schutz finde seinen Grund darin, dass mit dem Zitat nicht eine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern eine objektive Tatsache über den Kritisierten behauptet werde. Deswegen sei das Zitat, das als Beleg für Kritik verwendet werde, eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf. Gegenüber der erkennbaren Meinungsäußerung komme ihm die Überzeugungs- und Beweiskraft des Faktums zu. Sei es unrichtig, verfälscht oder entstellt, so greife dies in das Persönlichkeitsrecht des Kritisierten um so tiefer ein, als er hier sozusagen als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt werde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Juni 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 30.11.2011, Az. I ZR 212/10
    § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG; Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Zitatrecht hinsichtlich älterer Zeitungsartikel oder -bilder in einem Kunstwerk (Buchband) durchaus in einem weiteren Umfang besteht als bei nichtkünstlerischen Werken, der Künstler sich jedoch immer mit den zitierten Stellen auseinandersetzen muss. Der BGH hob ein Urteil des OLG Brandenburg auf (hier), da letztere Voraussetzung nicht erfüllt gewesen sei. Der in Rede stehende Autor habe eine ganze Reihe von Artikel und Bildern der „Märkischen Oderzeitung“ verwendet, ohne dass diese als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen und damit der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienten. Nur dann seien die Übernahmen jedoch vom Zitatrecht gedeckt. Es reiche nicht aus, dass die zitierten Werke in einer bloß äußerlichen zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt würden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. Januar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011, Az. 15 U 91/11
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass harsche Kritik an der Finanzierung des Nürburgrings unter Berufung auf Presseartikel erlaubt ist, selbst wenn hierbei die Tatsachenlage falsch wiedergegeben wird. Der Presse obliege zwar nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen. Vom Einzelnen dürfe eine vergleichbare Sorgfalt aber nur verlangt werden, soweit er Tatsachenbehauptungen aus seinem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich aufstelle. Dagegen sei es ihm bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, namentlich solchen aus nicht transparenten Politik- und Wirtschaftsbereichen, regelmäßig nicht möglich, Beweise oder auch nur Belegtatsachen aufgrund eigener Nachforschungen beizubringen. Er sei insoweit vielmehr auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen. Würde man dem gleichwohl auch insoweit nachprüfbare Angaben abverlangen, so hätte das zur Folge, dass er herabsetzende Tatsachen, die er der Presse entnommen hat, überhaupt nicht mehr aufgreifen und zur Stützung seiner Meinung anführen dürfte. Damit träte aber nicht nur eine Lähmung der individuellen Meinungsfreiheit ein. Vielmehr würde auch der gesellschaftliche Kommunikationsprozess verengt. Beides ließe sich mit dem Sinn von Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbaren. Ein Einzelner, der Presseberichte guten Glaubens aufgreifte und daraus verallgemeinernde Schlussfolgerungen ziehe, dürfe vielmehr erst dann zur Unterlassung oder zum Widerruf verurteilt werden, wenn die Berichterstattung erkennbar überholt oder widerrufen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Dezember 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 08.09.2011, Az. 7 O 8226/11
    § 2 UrhG, § 10 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG München hat entschieden, dass das Bonmot des verstorbenen Komikers Karl Valentin „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen hab ich mich nicht getraut.“ urheberrechtlich geschützt ist und nicht frei verwendet werden darf. Es handele sich um ein urheberrechtlich geschütztes (Sprach-)Werk gemäß § 2 UrhG. Die Alleinerbin Valentins hatte gegen eine Zitate-Website geklagt, auf welcher der Spruch ohne Einwilligung der Klägerin wiedergegeben war. Nicht ganz nachvollziehbar ist die vollständig fehlende Erörterung des § 51 UrhG. Danach gilt: Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. November 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 20.09.2011, Az. 16 O 134/11
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 14 UrhG, § 16 Abs. 1 UrhG, § 17 Abs. 1 UrhG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass Passagen aus Interviews (hier: Ausführungen einer interviewten Schauspielerin in der TV-Beilage zum Stern) urheberrechtlich geschützt sind und nicht einfach in andere Beiträge übernommen werden können. Ein Zitatrecht könne nur greifen, wenn eine geistige Auseinandersetzung mit der Materie erfolge, es gelte jedoch nicht für eine unreflektierte Übernahme. Zum Volltext der Entscheidung:

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