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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 07.04.2011, Az. I ZR 56/09
    § 40 Nr. 3 GeschmMG

    Der BGH hat entschieden, dass die Abbildung eines fremden Geschmacksmusters nicht unter Hinweis auf das Zitatrecht verwendet werden kann, wenn das Geschmacksmuster tatsächlich ausschließlich zur Werbung verwendet wird. In Rede stand das Foto eines ICE-3 in einem Katalog eines Forschungsinstituts, welches für den ICE-1 eine sog. Radsatzprüfanlage entwickelt hatte. Zitat aus der Pressemitteilung 57/2011 des BGH: „Die Abbildung eines Geschmacksmusters zum Zwecke der Zitierung hätte – so der Bundesgerichtshof – vorausgesetzt, dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der im Katalog dargestellten Tätigkeit der Klägerin besteht und das Muster damit als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden gedient hätte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. April 2011

    Bayerischer VGH, Urteil vom 24.02.2011, Az. 7 B 10.1272
    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 2 GG

    Der Bayerische VGH hat entschieden, dass durch das Recht auf ungestörte Religionsausübung nicht die Behauptung unwahrer Tatsachen in einer Predigt gedeckt ist. Der beklagte Bischof gab Textpassagen aus einem Buch des Klägers sinnentstellt und damit falsch wieder; dies nicht nur in einer Predigt, sondern danach auch auf der Internetseite der Diözese. Er wurde vom VGH zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten des Klägers verurteilt. Das Gericht führte aus, dass das Recht auf ungestörte Religionsausübung ein falsches Zitieren nicht rechtfertige. Zur Vermeidung von Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei der Zitierende gehalten, die eigene Deutung einer Äußerung, die mehrere Interpretationen zulasse, kenntlich zu machen. Der Hörer oder Leser könne dann erkennen, dass es sich um die Äußerung einer Meinung, nicht um die Mitteilung eines Faktums handele.

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 17.09.2009, Az. 29 U 3271/09
    §§ 2, 51, 62, 129 UrhG; 1 LUG

    Das OLG München hat entschieden, dass ein aus einem Sprachwerk entnommenes Zitat auch als Motto verwendet werden darf, da eine solche Verwendung den Zitatzweck erfüllt. Dafür reiche es nach Ansicht des Gerichts aus, wenn das Zitat in einem Ausstellungskatalog und nicht im Rahmen eines selbständigen Sprachwerkes dargestellt werde. Auch diese Verwendung sei von der Zitierfreiheit des § 51 UrhG erfasst. Die Beklagte hatte für den Katalog der Ausstellung „Typisch München“ den Vers des Lyrikers Eugen Roth „Vom Ernst des Lebens halb verschont, Ist der schon, der in München wohnt“ als Ausstellungsmotto abgedruckt. Die Erben des Lyrikers sahen darin einen Verstoß gegen Urheberrechte und klagten. Das Gericht wertete die Kunstfreiheit der Beklagten allerdings höher als den nach Auffassung des Gerichts nur geringfügigen Eingriff in Urheberrechte der Kläger. Wirtschaftliche Nachteile seien durch die Verwendung des Zitats auf Seiten der Kläger keine zu befürchten. Auch in einer Übersetzung der Verszeilen ins Englische, Französische und Italienische konnte das Gericht keinen Urheberrechtsverstoß erkennen. Übersetzungen seien, sofern der Benutzungszweck es erfordere, zulässig. Da keine autorisierten Übersetzungen des Lyrikers oder seiner Erben vorlagen, habe die Beklagte eigene Übersetzungen benutzen dürfen, die den Sinngehalt zutreffend wiedergeben. Eine Werkentstellung auf Grund von Nichtentsprechung von Metrik und Reimform zum deutschen Original wurde vom Gericht ausgeschlossen.

  • veröffentlicht am 7. Mai 2009

    LG Berlin, Urteil vom 24.02.2009, Az. 27 O 1191/08
    §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2

    Das LG Berlin hat darauf hingewiesen, dass sich derjenige, der einen anderen zitiert, dessen Aussage zu eigen macht, solange er sich nicht ausdrücklich und unmissverständlich von der Aussage distanziert. Dazu ist es nicht ausreichend, die Aussage mit Anführungszeichen als Zitat zu kennzeichnen, sondern es muss eine ausdrückliche Distanzierung oder bei schwerwiegenden Vorwürfen die Gegenüberstellung der Gegenansicht erfolgen. Wird die Aussage eines Dritten jedoch lediglich dazu benutzt, die Richtigkeit eigener Recherchen zu belegen und zudem im umgebenden Text die grammatikalische Form des Indikativs an Stelle des Konjunktivs benutzt, macht sich der Zitierende die zitierten Aussagen zu eigen. Auch für das Institut der so genannten Verdachtsberichterstattung sind nach Auffassung der Berliner Richter hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Berichtenden zu stellen: Der Betroffene darf nicht vorverurteilt werden, seine Stellungnahme muss eingeholt werden und es muss sich um einen Vorgang gravierenden Gewichts handeln. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist zur Unterlassung zu verurteilen.

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