Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Ein Spediteur, der Markenfälschungen aus dem Ausland annimmt und in das Ausland weiterführt, ohne sie zwischenzeitlich zu entpacken, haftet nicht als Markenverletzer / Clinique happyveröffentlicht am 22. Oktober 2012
BGH, Urteil vom 25.04.2012, Az. I ZR 235/10
§ 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB, Art. 40 Abs. 1 S.1 EGBGB, § 14 Abs. 2 MarkenG, Art. 5 Marken-RL, Art. 9 GMVDer BGH hat entschieden, dass ein Spediteur, der im Rahmen eines sog. „durchgehenden Zollschlussverfahrens“ Ware aus dem Ausland annimmt, um es in das (russische) Ausland weiterzutransportieren, nicht gegen das Markenrecht, aber auch nicht gegen das Wettbewerbs- oder Deliktsrecht verstößt. Im vorliegenden Verfahren erreichte am 2007 eine aus Dubai kommende Lieferung von Parfümprodukten den Flughafen Tegel. Auf den Kartons der Lieferung war die Bezeichnung „Clinique Labs“ angebracht. Die Kartons enthielten gefälschte Parfümprodukte, die mit „Clinique happy“ oder „Clinique happy heart“ gekennzeichnet waren. Die in Deutschland ansässige Beklagte sollte diese Ware im Rahmen eines durchgehenden Zollverschlussverfahrens nach Russland transportieren. Der Senat urteilte insbesondere, dass keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bestünden, weil die Parteien im Hinblick auf die insoweit allein in Betracht kommenden Speditionsleistungen nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stünden. Ein Deliktsanspruch scheitere daran, dass mit dem Bestehen eines russischen Markenrechts kein deutsches Schutzrecht verletzt werde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- EuGH: Bereits bei Verdacht einer Produktnachahmung (Markenverletzung) kann Ware „zur Sachverhaltsaufklärung“ vom Zoll zurückgehalten werdenveröffentlicht am 23. Dezember 2011
EuGH, Urteil vom 01.12.2011, Az. C?446/09 und C?495/09
EU-VO 3295/94, EU-VO 1383/2003Der EuGH hat entschieden, dass eine mit einem Antrag auf Tätigwerden (Beschlagnahmeantrag) befasste Zollbehörde die Überlassung der fraglichen Waren an den Empfänger auszusetzen oder diese zurückzuhalten hat, sobald sie über Anhaltspunkte verfügt, die den Verdacht begründen können, dass die Rechtsverletzung vorliegt, damit die Nachweise für die Rechtsverletzung sachgerecht geprüft werden können. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Die Maßangabe eines Computerbildschirms in Zoll statt Zentimeter ist wettbewerbsrechtlich nur eine Bagatelleveröffentlicht am 22. Mai 2010
OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2010, Az. I-4 W 48/10
§§ 8, 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EinhZeitG; § 1 Abs. 1 EinVODas OLG Hamm hat entschieden, dass beim Verkauf von digitalen Bilderrahmen und MP3-Spielern eine Größenangabe in Zoll bei fehlender Angabe in cm nicht wettbewerbswidrig ist. Zwar stelle diese Auszeichnung einen Verstoß gegen das Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung dar, da nach dessen Vorschriften Größenangaben im geschäftlichen Verkehr nach den gesetzlichen Einheiten anzugeben sind. Danach sind Längenmaße in Metern anzugeben. Der einschlägige Markt sei mit der Maßeinheit Zoll, die ebenso eine Vergleichbarkeit der Größen ermögliche, überaus vertraut, so dass der Verbraucher auch einen zutreffenden Überblick über die wesentlichen Angaben des Produkts, sprich vor allem die Größe, erhalte. Daher sei in diesem besonderen Fall derzeit eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der maßgeblichen Marktteilnehmer ausnahmsweise zu verneinen. Das OLG Hamm bestätigte einen Beschluss des LG Bochum.
- LG Bochum: Die Maßangabe eines Computerbildschirms in Zoll statt Zentimeter ist wettbewerbsrechtlich nur eine Bagatelleveröffentlicht am 5. April 2010
LG Bochum, Urteil vom 30.03.2010, Az. I-17 O 21/10
§§ 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG; §§ 1 Abs. 1, 2, 3 EinhZeitGDas LG Bochum, welches uns eher dafür bekannt ist, abmahnungsfreundlich aufgestellt zu sein, hat den beantragen Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verstoßes gegen das Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) als „Bagatellverstoß“ (wohl: nicht spürbaren Wettbewerbsverstoß) abgelehnt. Ähnlich hatte bereits der BGH (Beschluss vom 23.02.1995, Az. I ZR 36/94) entschieden. Die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung fehlte nach Überzeugung des Landgerichts, weil die Käufer auf dem Computermarkt – zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehörten – in hohem Maße an Größenangaben in Zoll gewöhnt seien. Anders als bei Fernsehern werde die Bildschirmgröße im Computerbereich, etwa bei Monitoren, Laptops und Zubehör, wie digitalen Bilderrahmen bislang nahezu ausschließlich in Zoll angegeben. Erst seit wenigen Wochen sei eine zunehmende gleichzeitige Verwendung von Zentimeter- und Zollangaben in diesem Bereich festzustellen. (mehr …)
- BGH: Verstoß gegen Meßeinheitengesetz (MeßEinhG) ist wegen Verkehrsübung unerheblichveröffentlicht am 16. November 2009
BGH, Beschluss vom 23.02.1995, Az. I ZR 36/94
§ 1 UWG a.F., § 1 Abs. 1 MeßEinhG a.F., § 3 EinhVODer BGH hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht von Waren nach dem Meßeinheitengesetz (MeßEinhG a.F.) dann nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt (vorliegend § 1 UWG a.F.), wenn der Verstoß im Zeitpunkt der angegriffenen Werbung einer ausnahmslos gebräuchlichen und von allen Marktbeteiligten akzeptierten Übung entspricht. Im vorliegenden Fall ging es um die Angabe von Autofelgen in „Zoll“ (z.B: 16″ oder 16-Zoll) statt „cm“. In zwei früheren Entscheidungen (BGH, Urteil vom 04.03.1993, Az. I ZR 15/91, GRUR 1993, 679 – PS-Werbung I; BGH, Urteil vom 14.10.1993, Az. I ZR 40/93, GRUR 1994, 220 – PS-Werbung II), in denen es um die Angabe der Motorenstärke von Pkws ging (PS/kW), hatte der BGH noch in der Angabe von PS statt kW Wettbewerbsverstöße gesehen. Dort aber, so der BGH in seiner letzteren Entscheidung, sei – sinngemäß – weder die Angabe von PS, noch die Angabe von kW im Verkehr ausnahmslos gebräuchlich gewesen.
- Der Zoll greift demnächst mal richtig hart durch … und beschlagnahmt Glühbirnenveröffentlicht am 18. Mai 2009
Die deutschen Zöllner gehen ab dem 01.09.2009 zukünftig gegen den Import von Glühbirnen vor, wie die Wirtschaftswoche berichtet (JavaScript: Wirtschaftswoche). Ab diesem Zeitpunkt ist laut der EU-Richtlinie 2005/32/EG der Handel mit Glühbirnen verboten (JavaScript-Hinweis: Eco-Design-Richtlinie). Der Handel mit klassischen Glühbirnen soll in verschiedenen Schritten in den Jahren 2009, 2010, 2012 und 2016 unterbunden werden. (JavaScript: Art. 3 EU-Umsetzungsverordnung). Am heutigen Montag sollen sich Vertreter des Bundesfinanzministeriums und der Länder im Bundeswirtschaftsministerium treffen, um die Details der Offensive gegen Glühbirnen zu klären. Kassierte Glühbirnen würden als Sondermüll vernichtet oder an Interessenten außerhalb der EU versteigert. Was wir davon halten? Ja, nee, klar: Klimaschutz ist ein rein europäisches Thema! Dass der Staat durch die Versteigerungen im außereuropäischen Ausland höchstselbst an der Klimakatastrophe mitwerkeln will, finden wir ebenso konsequent wie wenig überraschend. Ganz abgesehen davon ist der Bezug der Wolframfadenbrenner aus dem Ausland für den Endverbraucher nicht strafbar.
- Hansgrohe AG gegen Produktpiraten erfolgreichveröffentlicht am 6. April 2009
Die Hansgrohe AG hat am 10.03.2009 auf der weltgrößten Sanitärfachmesse ISH, Frankfurt a.M., zum Schlag gegen Produktpiraten ausgeholt. In Begleitung des Zolls und patentanwaltlichen Beistands wurden dem Vernehmen nach an zehn Ständen Plagiate von Hansgrohe Armaturen und Brausen eingezogen und beschlagnahmt. Nach Aussage der Hansgrohe AG sei die Zahl der Produktpiraten von Hansgrohe Armaturen rückläufig. So habe man auf der ISH 2007 noch 16 Stände mit entsprechender Ware gefunden. Den wirtschaftlichen Schaden durch Produktpiraterie schätzt der Schwarzwälder Markenhersteller auf rund drei Prozent des Nettoumsatzes (JavaScript-Link: Pressemitteilung). Die Zahlen sind alarmierend. Häufig werden die Plagiate aus Fernost importiert, in letzter Zeit aber auch zunehmend aus osteuropäischen Ländern. Den Markenherstellern geht es vor allem darum, die erheblichen Investitionskosten und damit auch Arbeitsplätze zu schützen. Nach der Erfahrung von DR. DAMM & PARTNER schießen zahlreiche Hersteller gerade bei der Rechtsverfolgung gegenüber unbedarften Importeuren häufig über das Ziel hinaus, wie es umgekehrt auch notorisch handelnde Händler und ausländische Importeure gibt, die den Begriff „Geistiges Eigentum“ in mitunter krimineller Energie ignorieren. Vor dem Import von Waren aus außereuropäischen Ländern, und bedingt auch bei Importen aus der EU, empfiehlt sich eine sorgfältige Recherche, um nachträgliche Unannehmlichkeiten zu vermeiden.
- EBAY: Neutrale oder negative Bewertungen wegen zusätzlicher Kosten bei internationalem Handel können entfernt werdenveröffentlicht am 10. Februar 2009
eBay weist unter der Rubrik „Entfernung von schlechten Bewertungen bei internationalem Handel“ darauf hin, dass neutrale oder negative Bewertungen eines Verkäufers durch einen Käufer entfernt werden können, wenn Stein des Anstoßes Zollgebühren oder durch den internationalen Handel anfallende zusätzliche Steuern sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn hierauf in dem jeweiligen Angebot auf die zusätzlichen Kosten dem Grunde nach hingewiesen wird. (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: eBay).