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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 22. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 24.05.2007, Az. 16 O 149/07
    §§ 126 b, 145,
    312 c Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB

    Das LG Berlin hat in diesem Urteil unter anderem deutlich gemacht, dass bei Amazon (www.amazon.de) im Unterschied zu eBay (www.ebay.de) auf Grund der unterschiedlichen Bedingungen des Vertragsschlusses eine Widerrufsfrist von zwei Wochen ausreichend sei. Im vorliegenden Fall sei von einer Belehrung bei Vertragsschluss auszugehen, so dass es bei der Regelfrist verbleibe. Eine unter www.amazon.de abrufbare Offerte, bestehend aus der Artikelbeschreibung nebst Preisangabe und sonstigen Kaufinformationen beinhalte noch keine bindende, auf den Verkauf der Ware gerichtete Willenserklärung im Sinne des § 145 BGB, sondern stellt lediglich eine Aufforderung an den Betrachter dar, seinerseits ein Kaufangebot abzugeben (so genannte invitatio ad offerendum). Der Vertrag komme damit erst mit Annahme dieses Angebotes durch die Antragsgegnerin zustande. Das geschehe nach ihren Angaben in der Widerrufsspruchsschrift durch Versendung einer den Vertragsschluss bestätigenden Email, der eine Widerrufsbelehrung beigefügt ist. Die Verkörperung der Belehrung in einer Email wahre das Textformerfordernis des § 126 b BGB.

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