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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. April 2013

    LG Hamburg, Urteil, Az. 312 O 170/12
    § 305 ff BGB

    Das Landgericht Hamburg hat nach einem Bericht von heise online (hier) auf eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg entschieden, dass eine AGB-Klausel in einem Mobilfunkvertrag, die es dem Betreiber erlaubte, Zusatzoptionen einzeln zu kündigen und ansonsten den Vertrag weiter laufen zu lassen, unwirksam ist. Im konkreten Fall ging es um eine Flatrate für kostenlose Telefonate ins Ausland. Nach Kündigung dieser Option sollte der ursprüngliche Vertrag weiterlaufen und die nunmehr geführten Auslandstelefonate einzeln berechnet werden. Dies störe jedoch nach Auffassung des Gerichts das ursprünglich bei Vertragsschluss angenommene Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung und benachteilige den Kunden daher in unangemessener Art und Weise.

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