Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Die Frage, ob Überführungskosten von Kfz in eine werbende Preisangabe einzubeziehen sind, wird dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegtveröffentlicht am 27. November 2014
BGH, Beschluss vom 18.09.2014, Az. I ZR 201/12
Richtlinie 98/6/EG; Richtlinie 2005/29/EG; Richtlinie 79/581/EWG; Richtlinie 88/314/EWG; § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 2 Unterfall 1, Abs. 6 Satz 2 PAngVDer BGH hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage, ob Überführungskosten beim werbenden Angebot eines Kraftfahrzeugs in den Endpreis mit aufgenommen werden müssen, zur Vorabentscheidung vorgelegt. Von der Beantwortung dieser Frage hänge es ab, ob eine Werbung, die den Preis nur „zzgl. Überführungskosten“ angebe, wettbewerbswidrig sei. Die Beantwortung der Frage hänge u.a. davon ab, ob es sich bei den Überführungskosten um Fracht- oder Lieferkosten handele und ob diese in einen zu bildenden Endpreis einzubeziehen seien. Zum Volltext der Entscheidung: