Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Düsseldorf: Ein Mahnbescheid, dessen Zustellung um mehr als einen Monat verzögert ist, hemmt nicht die Verjährungveröffentlicht am 18. November 2015
AG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2015, Az. 57 C 10602/14
§ 97 UrhG; § 167 ZPO; § 852 BGBDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Mahnbescheid, der kurz vor Ende der Verjährungsfrist zum Jahresende beantragt wird (05.12.2013) und dessen Zustellung sich auf Grund neuer Anschrift des Antragsgegners um mehr als einen Monat verzögert und nach dem Ende der Verjährungsfrist liegt (23.01.2014), die Verjährung nicht hemmt. Die Hemmungswirkung falle nicht auf den Antragszeitpunkt zurück, da eine Zustellung nicht „alsbald“ erfolgt ist. In Filesharing-Fällen, in denen häufig vor Beantragung des Mahnbescheids mehrere Jahre kein außergerichtlicher Kontakt zum Gegner bestand, sei der Antragsteller auch gehalten, eine vorherige Prüfung der Anschrift durchzuführen, da ein Umzug in einem Zeitraum von – wie vorliegend – drei Jahren nicht ungewöhnlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Eine einstweilige Verfügung bezüglich der Unterlassung der Verbreitung eines Farbfotos kann auch in schwarz-weiß wirksam zugestellt werdenveröffentlicht am 28. April 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.02.2015, Az. 11 U 56/14
§ 72 UrhG, § 97 UrhG; § 929 Abs. 2 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung, welche das Verbot der Verbreitung eines Farbfotos zum Inhalt hat, auch dann wirksam zugestellt werden kann, wenn die Ausfertigung lediglich eine Schwarz-Weiß-Kopie des Bildes enthält. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn trotz dieser Abweichung der Inhalt und die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung unmissverständlich erkennbar sei. Vorliegend sei dies der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Braunschweig: Die anwaltliche Versicherung des Vorliegens einer mündlichen Prozessvollmacht genügt im Verfahren der einstweiligen Verfügungveröffentlicht am 3. März 2015
LG Braunschweig, Urteil vom 03.04.2014, Az. 22 O 904/13
§ 929 Abs. 2 ZPO, § 80 ZPO, § 88 Abs. 1 ZPO, § 178 Abs. 1 ZPODas LG Braunschweig hat entschieden, dass die Wirksamkeit der Vertretung des Verfügungsbeklagten durch einen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung durch anwaltliche Versicherung, dass eine mündlich erteilte Prozessvollmacht des Beklagten vorliege, nachgewiesen ist. Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sei nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall sei die einstweilige Verfügung allerdings deshalb aufzuheben, weil diese nicht an als solche erkennbare Geschäftsräume des Beklagten zugestellt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankfurt a.M.: Zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung im Auslandveröffentlicht am 16. Dezember 2014
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.04.2014, Az. 2-03 O 95/13
Art. 8 Abs. 3 EGV 1393/2007; § 929 ZPO, § 935 ZPO, § 936 ZPO; § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 8 UWG, § 12 UWGDas LG Frankfurt hat entschieden, dass es für die Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Ausland grundsätzlich genügt, innerhalb der einmonatigen Vollziehungsfrist den Antrag auf Auslandszustellung bei Gericht zu stellen, wenn anschließend die Zustellung „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall gewesen. Nachdem bei einem Zustellversuch per Einschreiben in deutscher Sprache – zu Recht – die Annahme verweigert wurde, da es sich um ein italienisches Unternehmen handele, habe es 2 Monate nach Anzeige der Annahmeverweigerung bei Gericht gedauert, bis die erforderliche Übersetzung und erneute Zustellung beantragt wurden. Dies sei nicht mehr „demnächst“. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Gibt der Unterlassungsschuldner Anlass zur Klage, wenn die Übermittlung der Abmahnung fehlschlägt?veröffentlicht am 2. Juli 2014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.01.2014, Az. 6 W 62/13
§ 93 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Schuldner einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsforderung sich im Fall eines Anerkenntnisses einer einstweiligen Verfügung nicht auf § 93 ZPO (Kostentragung des Klägers) berufen kann, wenn der Gläubiger ihn zuvor per Einschreiben mit Rückschein abgemahnt und der Schuldner die Abmahnung wegen Abwesenheit nicht innerhalb der Abholfrist abgeholt hat. Zwar sei die Übermittlung der Abmahnung dann fehlgeschlagen, dem Gläubiger sei ein weiterer Abmahnversuch auf Grund der kurzen Fristen für eine einstweilige Verfügung jedoch grundsätzlich nicht zumutbar. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Zustellung im Geschäftsraum nach Annahmeverweigerung des Lebensgefährten der abberufenen Geschäftsführerin wirksamveröffentlicht am 10. April 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2013, Az. 2a O 270/13
Art. 13 Abs. 1 GMVDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung im Geschäftsraum eines Unternehmens an den Lebensgefährten der zuvor abberufenen Geschäftsführerin auch bei Verweigerung der Annahme wirksam zugestellt werden kann. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Verfügungskläger von der Abberufung der Geschäftsführerin und einer damit verbundenen Sitzverlegung keine Kenntnis hatte und diese auch noch nicht im Handelsregister eingetragen sei. Der Lebensgefährte als Mitarbeiter könne die Annahme nicht verweigern, so dass die durch den Gerichtsvollzieher im Geschäftsraum hinterlegte Verfügung als wirksam zugestellt gelte. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Klageschrift gegen einen im Ausland ansässigen Domain-Inhaber kann nicht dem deutschen Admin-C zugestellt werdenveröffentlicht am 8. April 2014
BGH, Beschluss vom 06.11.2013, Az. I ZB 48/13
§ 567 Abs. 1 ZPODer BGH hat entschieden, dass die Klageschrift in einer Streitigkeit um einen Domainnamen, welcher von einer im Ausland ansässigen Person geführt wird, nicht dem im Inland wohnenden Admin-C zugestellt werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Köln: Einstweilige Verfügung muss nicht mit sämtlichen Anlagen zugestellt werdenveröffentlicht am 7. Februar 2014
LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, Az. 14 O 427/13 – nicht rechtskräftig
§ 927 ZPO, § 929 Abs. 2 ZPODas LG Köln hat entschieden, dass es für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung im Wege der förmlichen Zustellung ausreicht, wenn dem Verfügungsbeklagten im Wege der Parteizustellung der Verfügungsbeschluss mit der ursprünglichen Antragsschrift nebst Anlagen zugestellt wird, auch wenn bei diesem Konvolut zwei nachbessernde Schriftsätze nebst Anlage fehlen. Zitat: (mehr …)
- OLG Saarbrücken: Zur Entbehrlichkeit der Zustellung einer Urteilsverfügung im Parteibetriebveröffentlicht am 24. Oktober 2013
OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2013, Az. 1 U 42/13
§ 3 UWG, § 4 Nr.11 UWG, § 8 Abs.1, 3 Nr. 1 UWG; § 936 ZPO, § 929 Abs. 2 ZPODas OLG Saarbrücken hat entschieden, dass die Zustellung einer Urteilsverfügung nach Widerspruch im Parteibetrieb entbehrlich ist, wenn sie gegenüber der ursprünglichen Beschlussverfügung keine wesentlichen Änderungen enthält. Dabei liege auch dann keine wesentliche Änderung vor, wenn in der Widerspruchsverhandlung Anträge aus der ursprünglichen Beschlussverfügung zurück genommen würden, denn im Umfang der Rücknahme sei die Beschlussverfügung bereits vor Erlass des Urteils wirkungslos geworden. Deshalb bewirke der Wegfall des Tenors, der auf der Rücknahme beruhe, keine Inhaltsänderung. Auch eine Modifikation des Wortlauts von „in Absprache mit“ zu „bei den Ärzten“ sei keine wesentliche Änderung. Zitat:
- LG Stuttgart: Unterlassungsanspruch bei Vorhalten von „sponsored Links“ unter kennzeichenverletzender Domainveröffentlicht am 4. Juni 2013
LG Stuttgart, Beschluss vom 11.11.2011, Az. 17 O 706/11
§ 935 BGB, § 940 BGB, § 937 BGB; § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; § 4 Nr. 9 u. 10 UWG, § 2 Abs. 1 UWG, § 3 UWGDas LG Stuttgart hat entschieden, dass der Inhaber eines Kennzeichenrechts einen Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber einer Domain hat, wenn diese eine Verwechslungsgefahr zu dem geschützten Kennzeichen begründet. Werden unter dieser Domain so genannte „sponsored Links“ vorgehalten, handelt es sich um ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, auch wenn es sich ansonsten um eine Baustellenseite handele. Ungewöhnlich an diesem Beschluss ist noch, dass das Gericht die öffentliche Zustellung der Verfügung angeordnet hat. Eine anderweitige Zustellung an den nach Russland abgewanderten Domaininhaber sei vorliegend nicht möglich gewesen. Zum Volltext der Entscheidungen:
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