IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Mai 2013

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.09.2007, Az. 11 U 51/06
    § 927 ZPO, § 929 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass dann, wenn eine einstweilige Verfügung im Wege des Urteils ergeht und nicht vollzogen wird, diese aufzuheben ist und der Verfügungsgläubiger grundsätzlich die Kosten des Aufhebungs- und des Anordnungsverfahrens zu tragen hat. Weiterhin hat der Senat erklärt, dass, wenn das Berufungsgericht, nachdem das erstinstanzliche Gericht eine einstweilige Verfügung durch vorläufig vollstreckbares Urteil aufgehoben hat, die Verfügung durch Berufungsurteil erneut erlässt, eine neue Vollziehungsfrist in Gang gesetzt wird. Trotz der Amtszustellung sei deshalb auch die Urteilsverfügung grundsätzlich auch durch Parteizustellung zu vollziehen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Februar 2013

    VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.02.2013, Az. 8 B 60/12
    § 1 Abs. 5 Satz 1 BDSG,
    § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG, § 13 Abs. 6 TMG, Art. 4 Abs. 1 46/95 EU-RL

    Das Schleswig-Holsteinische VG hat entschieden, dass die gegen die Facebook Ireland Ltd. unter dem 14.12.2012 ergangene Anordnung des Datenschutzbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein nach summarischer Prüfung rechtswidrig sei. Der Datenschutzbeauftragte hatte die Entsperrung von Konten unter www.facebook.com registrierter (natürlicher) Personen in Schleswig-Holstein angeordnet, die ausschließlich und alleine wegen des Grundes der Nichtangabe oder nicht vollständiger Angabe von Echtdaten bei der Registrierung gesperrt worden waren. Insbesondere finde für die genannte Anordnung nicht das deutsche materielle Datenschutzrecht Anwendung. Für die in Dublin ansässige Facebook Inc. komme irisches Datenrecht zur Anwendung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Januar 2013

    BGH, Urteil vom 12.12.2012, Az. VIII ZR 307/11
    § 253 Abs. 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass die Zustellung einer Klage nicht per se deswegen unwirksam ist, weil die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt wird. Der 8. Zivilsenat hat sich damit von einer Entscheidung des 7. Zivilsenats (BGH, Beschluss vom 21.12.2006, Az. VII ZR 164/05) abgegrenzt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Dezember 2012

    BPatG, Beschluss vom 23.10.2012, Az. 24 W (pat) 36/11
    § 49 MarkenG, § 53 Abs. 3 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Beschluss über die Teillöschung einer Marke wegen Verfalls unwirksam und daher aufzuheben ist, wenn dem Markeninhaber der Antrag auf Teillöschung nicht wirksam zugestellt wurde. Dadurch werde die zweimonatige Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt. Zum Nachweis der Zustellung genügt nicht das Absendedatum in Verbindung mit einer Einschreibennummer, wenn der Zugang des Einschreibens (z.B. durch Ausdruck der Sendungsverfolgung der Post) nicht nachgewiesen ist und der Empfänger es auch tatsächlich nicht erhalten hat. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. November 2012

    LG Berlin, Urteil vom 03.05.2011, Az. 16 O 55/11
    § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 8 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das LG Berlin hatte im vorliegenden Fall über den Rechtsstreit eines Ermittlers von IP-Adressen auf der einen Seite und dem Unternehmen, welches Filesharing-Abmahnungen auf Grund solcher ermittelter IP-Adressen ausspricht, zu entscheiden. Dabei wurde deutlich, dass das klagende Unternehmen bei der Ermittlung von IP-Adressen unzuverlässig ermittelt hatte. Zum Volltext der Entscheidung (der Entscheidungstext zur Ermittlung von IP-Adressen ist farblich hervorgehoben): (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. November 2012

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2012, Az. 14 W 18/12
    § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 700 ZPO, § 339 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass auch in einem problembelasteten Stadtteil einer Großstadt ein normaler Briefkasten für die Gewährleistung von Zustellungen ausreicht. Auch wenn es in der Vergangenheit in der Gegend häufiger zu „Unfug“ in Form von Postentwendung gekommen sei, könne nicht verlangt werden, dass eine über das übliche Maß hinausgehende Sicherung eines Briefkastens oder Posteinwurfschlitzes erfolge. Aus diesem Grund sei in dem vorliegenden Verfahren kein Verschulden des Beklagten hinsichtlich des ihm nicht zur Kenntnis gelangten Vollstreckungsbescheides zu erkennen und die versäumte Einspruchsfrist sei wieder einzusetzen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. August 2012

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011, Az. I-2 U 92/10
    § 929 Abs. 2 ZPO, § 936 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine einstweilie Verfügung erneut im Parteibetrieb zuzustellen ist, wenn der vollzogene Verfügungsbeschluss im Verfügungsurteil inhaltlich geändert oder gar erweitert worden ist. Werde etwa nachträglich eine Sicherheitsleistung angeordnet, müsse die Eilmaßnahme wegen dieser inhaltlichen Änderung deshalb nach herrschender Meinung erneut vollzogen werden. Eine bereits vollzogene einstweilige Verfügung brauche aber dann nicht erneut vollzogen zu werden, wenn sie nur teilweise bestätigt, im Übrigen aber aufgehoben werde, die getroffene Anordnung inhaltlich also nur eingeschränkt werde. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 20. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011, Az. I-2 U 92/10
    § 929 Abs. 2 ZPO, § 936 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die erneute Vollziehung (Zustellung an die gegnerische Partei binnen Monatsfrist) einer einstweiligen Verfügung, die per Urteil im Verfügungsverfahren abgeändert wurde, nicht in allen Fällen notwendig ist. Sei die Verfügung bestätigt worden, bedarf eine bereits vollzogene einstweilige Verfügung keiner erneuten Vollziehung. Ebenso brauche eine bereits vollzogene einstweilige Verfügung grundsätzlich auch dann nicht erneut vollzogen zu werden, wenn sie nur teilweise bestätigt, im Übrigen aber aufgehoben worden sei, die getroffene Anordnung inhaltlich also nur eingeschränkt worden sei. Eine erneute Vollziehung sei aber dann erforderlich, wenn der vollzogene Verfügungsbeschluss im Verfügungsurteil inhaltlich geändert oder gar erweitert worden ist. Dies sei vorliegend durch Anordnung einer Sicherheitsleistung der Fall gewesen. Eine wirksame Vollziehung durch fristgerechte Zustellung von Anwalt zu Anwalt sei jedoch auch dann anzunehmen, wenn es auf Grund der Kopierqualität zu einzelnen Auslassungen gekommen sei. Die fehlenden Wörter und Buchstaben hätten nicht dazu geführt, dass die insoweit nicht vollständig lesbaren Seiten unverständlich gewesen seien. Auszug aus dem Urteil: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Juni 2012

    OLG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2012, Az. 3 W 2/12
    § 93 ZPO, § 97 Abs. 2 ZPO, § 99 Abs. 2 ZPO, § 920 Abs. 2 ZPO

    Wer eine einstweilige Verfügung (z.B. wegen eines Wettbewerbsverstoßes) beantragt, der sollte grundsätzlich darauf achten, dass er die Gegenseite zuvor lege artis abgemahnt hat. Geschieht dies nicht, kann die Gegenseite die einstweilige Verfügung sofort anerkennen und Kostenwiderspruch einlegen (vgl. § 93 ZPO). Der gänzlich fehlenden Abmahnung steht das nicht übermittelte Abmahnschreiben gleich, worauf das OLG Hamburg in dieser Entscheidung hingewiesen hat. „Die per Einschreiben versandte Abmahnung ist der Antragsgegnerin unstreitig nicht körperlich und auch nicht im rechtlichen Sinne zugegangen, weil auch die – unterstellte – Hinterlassung des Benachrichtigungsscheins im Falle eines nicht übergebenen, sondern in der Post niedergelegten Übergabe-Einschreibens den Zugang noch nicht bewirkt.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 14.09.2011, Az. XII ZR 168/09
    § 183 Abs. 1 S. 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass eine Auslandszustellung, in der bei Wahrung der Anforderungen des Haager Zustellungsübereinkommens nur Formvorschriften des Verfahrensrechts des Zustellungsstaates verletzt wurde, die Möglichkeit einer Heilung des Zustellungsmangels eintritt, wenn das Schriftstück dem Zustellungsempfänger tatsächlich zugegangen ist. Zitat: (mehr …)

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