Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Ist das Fax des Gerichts defekt/dauerhaft belegt, darf das Fax des nächst höheren Instanzgerichts angewählt werdenveröffentlicht am 29. August 2011
BGH, Beschluss vom 21.07.2011, Az. IX ZB 218/10
§ 574 Abs. 2 ZPODer BGH hat – wenn auch verklausuliert – entschieden, dass immer dann, wenn das Fax einer Gerichtsgeschäftsstelle nicht empfangsbereit ist (zB. wegen technischen Defekts), der Versendende die Hauptfaxnummer des Gerichts oder aber das Gericht des Rechtsmittelgerichts, also der nächst höheren Instanz, zu wählen hat. Hierbei wird die Reihenfolge zu beachten sein. Demnach hat der Versendende zunächst die Hauptfaxnummer des Gerichts anzuwählen („Zentrale“) und erst wenn dieser Faxversuch scheitert, die Faxnummer des nächsthöheren Instanzgerichts. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Zustellung einer einstweiligen Verfügung ohne Begründung, die auf Anlagen Bezug nimmt, kann auch dann wirksam sein, wenn nicht alle Anlagen beigefügt sindveröffentlicht am 8. Juli 2011
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 01.06.2011, AZ. 6 W 12/11
§ 929 Abs. 2 ZPO
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine ohne Begründung versehene Beschlussverfügung, die auf Anlagen Bezug nimmt, dann wirksam vollzogen wird, wenn dem Schuldner neben dem Beschluss selbst auch zumindest diejenigen Anlagen zugestellt werden, die Aufschluss über den Inhalt und die Reichweite des Verbots geben können. Hierzu gehören in jedem Fall Anlagen, auf die im Verbotstenor verwiesen wird, sowie in der Regel auch die Antragsschrift, die in Ermangelung einer Beschlussbegründung zur Ermittlung des Verbotskerns herangezogen werden kann. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - BGH: Führt der Kläger in der Klageschrift den gegnerischen Anwalt als Prozessbevollmächtigten auf, ohne dass dieser eine Prozessvollmacht besitzt, geht das Risiko einer unwirksamen Zustellung zu Lasten des Klägersveröffentlicht am 6. Juni 2011
BGH, Urteil vom 06.04.2011, Az. VIII ZR 22/10
§ 172 Abs. 1 Satz 1 ZPODer BGH hat entschieden, dass das Risiko, dass der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter des Beklagten bezeichnete Anwalt keine Prozessvollmacht besitzt und die an diesen bewirkte Zustellung deshalb unwirksam ist, bei dem Kläger liegt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- KG Berlin: Einstweilige Verfügung ist nicht ordnungsgemäß vollzogen, wenn an die Partei und nicht den bevollmächtigten Rechtsanwalt zugestellt wird / Zur Zustellung der einstweiligen Verfügung per E-Mailveröffentlicht am 5. April 2011
KG Berlin, Beschluss vom 31.01.2011, Az. 5 W 274/10
§§ 172; 189 ZPODas KG Berlin hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung jedenfalls dann an den Rechtsanwalt des Antragsgegners zuzustellen ist, wenn dieser in einer vorgerichtlichen anwaltlichen Antwort auf ein Abmahnschreiben seine Zustellungsvollmacht ausdrücklich erklärt oder eine Vollmacht beigefügt hat, aus der sich die Zustellungsvollmacht ausdrücklich ergibt. Für die notwendige Zustellung der einstweiligen Verfügung müsse kein Original-Schriftstück zugehen. Ausreichend sei eine Telefaxkopie, aber auch die elektronische Übermittlung des Dokuments per E-Mail (im Gegensatz zur bloßen Mitteilung). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zum „Pattex-Mandat“ oder: Im Anwaltsprozess hat der alte Prozessbevollmächtigte bei Mandatsniederlegung so lange zugestellte Post entgegenzunehmen, bis sich ein neuer Rechtsanwalt gefunden hatveröffentlicht am 29. März 2011
BGH, Beschluss vom 25.01.2011, Az. VIII ZR 27/10
§§ 87 Abs. 1; 172 ZPODer BGH hat entschieden, dass nach § 172 ZPO Zustellungen an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten einer Partei zu bewirken sind und diese Empfangszuständigkeit in Anwaltsprozessen nicht bereits mit der Niederlegung des Mandats, sondern erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts (§ 87 Abs. 1 ZPO) endet. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Berlin: Abmahnung per Einschreiben gilt als zugestellt – auch wenn der Empfänger weder das Einschreiben noch eine Benachrichtung erhältveröffentlicht am 28. Januar 2011
LG Berlin, Urteil vom 30.09.2010, Az. 52 O 187/10
§ 91 ZPODas LG Berlin hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass eine Abmahnung, die der Absender per Einschreiben mit Rückschein versandt hat, grundsätzlich als zugestellt gilt. Im entschiedenen Fall hatte die Antragsgegnerin angegeben, weder das Einschreiben noch eine entsprechende Benachrichtigungskarte, dass ein Einschreiben bei der Post zur Abholung bereit läge, erhalten zu haben. Dies versicherte sie an Eides statt. Das Gericht folgte dieser Einlassung jedoch nicht. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Benachrichtigungsschein über ein Einschreiben in den Briefkasten der Antragsgegnerin eingelegt worden sei, da Postzusteller in der Regel bei einem Einschreiben gegen Benachrichtigung besondere Sorgfalt walten ließen. Deshalb trage die Antragsgegnerin das Risiko bei Verlust dieses Benachrichtigungsscheins und müsse sich wie bei Zugang der Abmahnung behandeln lassen. Aus diesem Grund hatte die Antragsgegnerin auch die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.
- BPatG: Beschluss des DPMA ohne Unterschrift und Dienstsiegel unwirksam / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 4. Januar 2011
BPatG, Beschluss vom 16.11.2010, Az. 33 W (pat) 14/10
§§ 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG; 20 Abs. 2 DPMAVDas BPatG hat entschieden, dass die Zurückweisung einer Markenanmeldung durch einen Beschluss, der im Original weder eine Original-Unterschrift noch den mit einem Dienstsiegel versehenen Namensabdruck des entscheidenden Beamten enthält, unwirksam ist. Der gegen den Beschluss gerichteten Beschwerde war stattzugeben; die Unwirksamkeit könne nicht im Beschwerdeverfahren durch Nachholung der Unterschrift geheilt werden. Der Beschluss müsse neu ausgefertigt und zugestellt werden und setze dann erneut eine Beschwerdefrist in Gang. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Das die einstweilige Verfügung im Wesentlichen bestätigende Urteil muss nicht erneut zugestellt werdenveröffentlicht am 6. Dezember 2010
OLG München, Urteil vom 21.01.2010, Az. 6 U 3223/09
§ 929 Abs. 2 ZPODas OLG München hat entschieden, dass ein Urteil, welches nach eingelegtem Widerspruch eine einstweilige Verfügung bestätigt, nicht erneut im Parteibetrieb zugestellt werden muß. Eine erneute Vollziehung müsse nur dann erfolgen, wenn die Beschlussverfügung durch das im Widerspruchsverfahren ergangene Urteil erweitert, inhaltlich geändert oder wesentlich neu gefasst werde. Werde sie hingegen lediglich (marginal) eingeschränkt, löse ein solches Minus gegenüber der vollzogenen Entscheidung (die einstweilige Verfügung war im Parteibetrieb zugestellt worden) keine Notwendigkeit einer erneuten Vollziehung aus. Der Senat verwies auf die Rechtsprechung des OLG Stuttgart, GRUR-RR 2009, 194 und des OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 152.
- OLG Hamm: Wirksame Zustellung einer einstweiligen Verfügung an den Prozessbevollmächtigten nur mit Empfangsbekenntnisveröffentlicht am 27. August 2010
OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2010, Az. 4 U 193/09
§§ 936, 929 II ZPODas OLG Hamm hat entschieden, dass die Zustellung einer einstweiligen Verfügung an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ohne Empfangsbekenntnis nicht wirksam ist. Das schriftliche Empfangs bekenntnis sei ein wesentliches Erfordernis der Zustellung und diene nicht nur dem Nachweis der Zustellung, sondern gehöre begrifflich zur Zustellung auch im Falle der Parteizustellung nach § 195 ZPO. Habe das Gericht den Anwalt des Antragsgegners in das Passivrubrum der Beschlussverfügung aufgenommen, müsse der Antragsteller zur Wahrung der Frist des § 929 II ZPO diesem Anwalt zustellen. Es sei jedoch lediglich eine Übersendung per Telefax erfolgt, diesem sei ein vorbereitetes Empfangsbekenntnis nicht beigefügt gewesen, und ebenso wenig habe das Anschreiben eine irgendwie geartete Aufforderung, den Empfang der Verfügung nebst Anlagen in irgendeiner Weise zu bestätigen, enthalten. Vor allem habe es an einer Bestätigung oder Mitteilung des Erhalts durch die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin bzw. an einer Dokumentation ihres Empfangswillens innerhalb der Vollziehungsfrist gefehlt, so dass letztlich die Vollziehungsfrist ohne wirksame Zustellung verstrichen und die einstweilige Verfügung aufzuheben sei. Die ebenfalls erfolgte Zustellung an die Antragsgegnerin per Gerichtsvollzieher habe zur Wahrung der Vollziehungsfrist ebenfalls nicht ausgereicht. Die Zustellung hätte, wie ausgeführt, an ihren Prozessvertreter erfolgen müssen.
- OLG Düsseldorf: Ist die einstweilige Verfügung mit Anlagen zuzustellen, wenn diese bereits mit der Abmahnung übergeben wurden?veröffentlicht am 26. August 2010
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2010, Az. I-20 U 37/10
§§ 929 Abs. 2, 195, 192, 189 ZPODas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Zustellung einer einstweiligen Verfügung auch dann mit Anlagen zu erfolgen hat, wenn die Verfügung bereits aus dem Tenor heraus verständlich ist oder/und die betreffenden Anlagen bereits mit der Abmahnung übersandt wurden. (Vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2009, Az. 6 W 85/09 zur Frage, ob die Anlagen in Farbe zuzustellen sind). Zu den wesentlichen Entscheidungsgründen der Düsseldorfer Richter: