Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Dringlichkeitsfrist in Wettbewerbssachen beträgt ca. 6 Wochenveröffentlicht am 8. Januar 2013
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.09.2012, Az. 6 W 94/12
§ 12 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Antrag auf einstweilige Verfügung in einer Wettbewerbssache, der etwa sechs Wochen nach Kenntnis des Rechtsverstoßes gestellt wird, noch dringlich ist. Dies sei nach Auffassung des Senats allerdings für jeden Einzelfall separat zu beurteilen, da die Vermutung des § 12 UWG keine starren Fristen beinhalte. Sechs Wochen seien aber als grober Zeitrahmen zur Orientierung zu sehen. Zum Volltext der Entscheidung: