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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 25. März 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2012, Az. 6 O 518/10
    § 4 TNV

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Mobilfunkkunde keinen Anspruch auf (Rück-)Erteilung einer Rufnummer hat, die er zuvor durch unzulässigen Rufnummernhandel erworben hat. Der Kläger hatte eine so genannte „VIP-Nummer“ bei eBay erworben und zunächst auch nutzen können. Durch eine fingierte Transaktion eines Mitarbeiters des Mobilfunkanbieters sei ihm diese jedoch wieder entzogen worden. Eine erneute Zuweisung sei jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht möglich, da der Erwerb über eBay bereits unzulässig gewesen sei. Rufnummern dürften gemäß der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) nicht zwischen Teilnehmern gehandelt werden, so dass auch kein Anspruch des Erwerbers auf diese Rufnummer geltend gemacht werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:
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