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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Mai 2015

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.04.2015, Az. 6 U 17/15
    § 4 Nr. 11 UWG; § 7 AMG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Gewährung eines Einkaufsgutscheins bei Abgabe eines rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimittels gegen das Arzneimittelpreisrecht verstößt und gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Dies gelte auch, wenn es sich lediglich um einen geringwertigen Brötchengutschein handele. Das Arzneimittelpreisrecht verbiete grundsätzlich, Vorteile jeglicher Art zu gewähren und das Heilmittelwerbegesetz sei hinsichtlich preisgebundener Medikamente entsprechend angepasst worden, da auch geringwertige Vorteile einen unerwünschten Preiswettbewerb zwischen Apotheken auslösen könnten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Dezember 2014

    BGH, Urteil vom 06.11.2014, Az. I ZR 26/13
    § 7 Abs. 1 S. 1 HWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Werbung eines Optikers mit dem Erhalt einer kostenlosen Zweitbrille gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt und daher unzulässig ist und bestätigte damit ein Urteil des OLG Stuttgart (hier). Es handele sich bei dem Angebot um eine unerlaubte, nicht geringwertige Zuwendung. Zur Pressemitteilung Nr. 160/14:

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  • veröffentlicht am 5. Dezember 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 24.09.2014, Az. 3 U 193/13
    § 3 UWG, § 4 Nr. 8 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 UWG; § 47 Abs. 3 AMG; § 7 HWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine kostenlose Abgabe eines Fertigarzneimittels (Verkaufspreis 9,97 EUR) an Apotheker „zu Demonstrationszwecken“ sowohl gegen das Arzneimittel- als auch das Heilmittelwerbegesetz verstößt. Apotheker gehören nicht zu den Personenkreisen, an welche Arzneimittelmuster gegeben werden dürfen und es handele sich auch nicht um eine geringwertige Zuwendung. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Juli 2014

    OLG Celle, Urteil vom 13.03.2014, Az. 13 U 106/13 – rechtskräftig
    § 7 Abs. 1 S.1 Nr. 2 b HWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass die Werbung für den Kauf einer No-Name-Brille mit dem Hinweis, dass es eine Armani-Brille oder eine Sonnenbrille geschenkt gebe, wettbewerbswidrig ist. Die geschenkte Brille sei eine Zuwendung, die nicht als zulässiger Warenrabatt im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes eingestuft werden könne, da hierfür eine vollständige Gattungs- oder Qualitätsidentität Voraussetzung sei. Bei einer Armani-Brille sei demgegenüber die notwendige „Markenidentität“ nicht gegeben, bei der Sonnenbrille fehle die Identität des Verwendungszwecks. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, blieb jedoch ungenutzt.

  • veröffentlicht am 17. Oktober 2013

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.10.2013, Az. 4 U 95/13
    § 7 Abs. 1 HWG

    Das OLG Karlsruhe hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass ein Prämienprogramm eines Brillenglasherstellers, wo bei der Orderung bestimmter Brillengläser durch gewerbliche Abnehmer Sammelpunkte vergeben werden, unzulässig ist. Diese Sammelpunkte konnten gegen Prämien wie beispielsweise Verkaufsschulungen umgetauscht werden. Das OLG war der Auffassung – im Gegensatz zur Vorinstanz – dass es sich um nach dem Heilmittelwerbegesetz nicht erlaubte Zuwendungen handele, nicht um bloße unentgeltliche „Werbehilfen“. Auf Grund des Angebots z.B. kostenloser Schulungen sei der Beeinflussungsgrad dieser Zugaben als hoch anzusehen, da die Unternehmer sich dadurch eigene Aufwendungen ersparen könnten.

  • veröffentlicht am 13. Juni 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Lüneburg, Urteil vom 16.05.2013, Az. 7 O 18/13 – nicht rechtskräftig
    § 7 Abs. 1, 2. Halbsatz Nr. 2 b) HWG

    Das LG Lüneburg hat entschieden, dass die Zugabe einer kostenlosen Zweitbrille beim Kauf einer Brille unzulässig ist. Es handele sich dabei um eine nach dem Heilmittelwerbegesetz nicht erlaubte Zuwendung, die die Kaufentscheidung eines Kunden unsachlich beeinflussen könnte. Inbesondere liege beim Erwerb nur eines Produktes kein zulässiger „Mengenrabatt“ vor. Die Ankündigung eines Optikers, es gebe beim Brillenerwerb „eine Armani-Einstärkenbrille oder eine Sonnebrille in Sehstärke geschenkt“ wurde daher untersagt. Ebenso hatte bereits das OLG Stuttgart (hier) in einem ähnlichen Fall entschieden. Über beide Urteile berichtete die Wettbewerbszentrale.

  • veröffentlicht am 12. Februar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2013, Az. 2 U 92/12 – nicht rechtskräftig
    § 7 Abs. 1 S. 1 HWG

    Das OLG Stuttgart hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass die Werbung eines Optikers mit der Abgabe einer „kostenlosen“ Zweitbrille bei Kauf einer Brille als unzulässig zu bewerten ist. Darin liege ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz, da es sich um eine verbotene Zuwendung handele, die den Verbraucher unsachlich beeinflussen könne. Auch dass die beanstandete Werbung ein „Paket“ aus Erst- und Zweitbrille anbot, ändere an dieser Bewertung nichts. Ein zulässiger Mengenrabatt liege darin nicht. Die Revision zum BGH für diese Frage wurde zugelassen. Des Weiteren sah das OLG auch die Werbung für eine kostenlose „Bonuskarte“, die Rabatte bei zukünftigen Einkäufen gewähren sollte, für Stammkunden als unzulässig an (vgl. zu Rabatten und Bonuspunkten in Apotheken auch BGH, OVG Niedersachsen, OLG Thüringen).

  • veröffentlicht am 7. November 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 25.04.2012, Az. I ZR 105/10
    § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 2 UWG; § 7 Abs. 1 HWG; § 831 Gd BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die kostenlose Überlassung von Rätselheften durch einen Arzneimittelhersteller an Apotheker zur Weitergabe an Kunden keine unsachliche Beeinflussung darstellt. Jedenfalls sei dies dann zu verneinen, wenn die Abgabe der Rätselhefte nicht an einen Erwerb des fraglichen Medikaments gebunden ist und der Apotheker durch die Werbewirkung für seine Apotheke selbst einen Zweitnutzen aus der Verteilung der Hefte ziehen könne. Zwar fiele die Zuwendung wohl nicht mehr unter die Geringwertigkeitsgrenze des § 7 Abs. 1 HWG, sei hingegen aber auch nicht zur unsachgemäßen Beeinflussung geeignet. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. August 2012

    LG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, Az. 35 O 11/11
    § 3 UWG, § 8 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 7 HWG

    Das LG Stuttgart hatte verschiedene Werbeaktionen eines Augenoptikers zu bewerten. Es kam zu dem Schluss, dass eine Werbung mit „Kostenlose Zweitbrille* dazu!“ wettbewerbswidrig ist, da es sich um eine nicht geringwertige (89,00 EUR) und damit unzulässige Zuwendung nach dem Heilmittelwerbegesetz handele. Die kostenlose Abgabe einer „Bonuscard“ an Stammkunden bei der Absatzwerbung für Heilmittel verstoße hingegen nicht gegen das UWG, wenn andere Kunden die Bonuscard für lediglich 5,00 EUR erwerben könnten. Die nach Erhalt der Karte gewährten Rabatte dürften hier nicht in die Bewertung einfließen, da diese sowohl den Kunden, die die Karte kostenlos erhielten, als auch den Kunden, die sie für 5,00 EUR erworben haben, zu Gute kämen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. März 2012

    OLG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2011, Az. 3 U 1429/11
    § 4 Nr. 11 UWG, § 3 UWG; § 86 Abs. 1 RL83_2001

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein Gewinnspiel eines Arzmittelherstellers, welches sich an Apothekenmitarbeiter richtet, unzulässig ist, wenn für die ausgelobten Zuwendungen (hier: Taschen und Gutscheine) keine adäquate Gegenleistung erbracht wird. Dies sei dann nicht der Fall, wenn die Antworten auf die zu lösenden Fragen sich problemlos aus dem Werbeprospekt ablesen lassen. Außerdem müsse für Werbegaben an Angehörige der Heilberufe ein Bezug zur beruflichen Tätigkeit gegeben sein, was bei Taschen und Gutscheinen erkennbar nicht der Fall sei. Schließlich müsse für eine Unzulässigkeit der Werbung auch eine Gesundheitsgefährdung vorliegen. Diese bejahte das Gericht, wenn die Gefahr bestehe, dass ein durch das Preisausschreiben beeinflusster Mitarbeiter das beworbene Mittel einem Kranken empfehle, obwohl im Zweifelsfall die Konsultation eines Arztes zur Vermeidung gesundheitlicher Nachteile angezeigt gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung:

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