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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Juli 2015

    OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2015, Az. 2 U 83/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 43b Abs. 1 SGB V, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a HWG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Händler von Heilmitteln (hier: für Diabetiker) es zu unterlassen hat, damit zu werben, dass Zuzahlungen vom Händler getragen werden, soweit es sich nicht um eine geringfügige Zuzahlung handelt, die nicht höher als 1,00 EUR liegt. Der Senat urteilte zwar, dass es sich bei den Zuzahlungsvorschriften des Sozialen Gesetzbuches V nicht um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handele; gleichwohl sei die Werbung zu unterlassen, da sie zugleich gegen § 7 HWG verstoße. Der Zuzahlungsverzicht sei in den Augen des Verbrauchers „ein Geschenk“ des Anbieters, der ab einer Summe von 1,00 EUR auch nicht mehr geringfügig sei. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a HWG half dem Anbieter übrigens nicht: Dieser erfasse nicht Erstattungen von Zuzahlungen nach dem SGB V: Was im SGB V verboten sei, könne nicht über das HWG erlaubt sein (sog. „Gebot der Einheitlichkeit der Rechtsordnung“).

  • veröffentlicht am 21. August 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Ulm, Urteil vom 23.06.2014, Az. 3 O 4/14
    § 2 UWG, § 3 UWG, § 7 HWG

    Das LG Ulm hat entschieden, dass das Angebot eines Online-Versandhandels für Diabetikerbedarf „Die gesetzliche Zuzahlung müssen Sie bei uns nicht zahlen“ wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Es handele sich bei der Norm über die Einziehung gesetzlicher Zuzahlungen nicht um eine Marktverhaltensregelung, sondern sie diene der finanziellen Absicherung des weiteren Bestehens der allgemeinen Gesundheitsvorsorge. Die Interessen von Marktteilnehmern seien in dieser Norm nicht berücksichtigt. Auch das Heilmittelwerbegesetz sei nicht einschlägig, da die Regelung über gesetzliche Zuzahlungen nicht die Beschränkung des Preiswettbewerbs zwischen verschiedenen Anbietern beabsichtige.

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