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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 23. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 23.03.2010, Az. 4 U 159/09
    §§ 2, 3, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit der Ankündigung eines (erheblichen) Rabatts wegen einer bevorstehenden Geschäftsaufgabe unzulässig ist, wenn das Geschäft tatsächlich gerade erst eröffnet wurde. Es handele sich dann um eine Irreführung über den Anlass des Verkaufs sowie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils. Diese Angaben würden zu einer falschen Vorstellung der angesprochenen Verbraucher führen, weil es in Wirklichkeit um eine Geschäftseröffnung zum Zwecke einer kurzfristigen Veräußerung von vorhandener oder anderwärtig beschaffter Ware gegangen sei. Ein soeben erst eröffnetes Geschäft könne mit der Eröffnung jedoch nicht zugleich wieder aufgegeben werden. Eine Geschäftsaufgabe setze schon dem Wortsinn nach voraus, dass das Geschäft zumindest eine gewisse Zeit vorher an Ort und Stelle bestanden habe. Mit der nur vorgespiegelten Geschäftsaufgabe fehle es auch an der erwähnten Zwangslage. Dies habe dazu geführt, dass die gerade wegen der angeblich erzwungenen Geschäftsaufgabe versprochenen außergewöhnlichen Preisvorteile von bis zu 75 % keine reale Grundlage hatten. Da die irreführende Werbung geeignet sei, die Kaufentscheidung von Verbrauchern zu beeinflussen, sei die Unterlassung anzuordnen.

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