Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Erledigungserklärung wirkt sich nicht zwangsläufig auf vorherige Vollstreckungsmaßnahmen in einem Unterlassungsverfahren ausveröffentlicht am 25. Februar 2016
BGH, Beschluss vom 20.01.2016, Az. I ZB 102/14
§ 91a Abs. 1 ZPODer BGH hat entschieden, dass die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien in einer Unterlassungsklage nicht notwendigerweise auf die Vergangenheit und dort bereits vollstreckte Ordnungsmaßnahmen zurückwirkt. Vorliegend war der Schuldnerin im Ausgangsverfahren verboten worden, verschreibungspflichtige Arzneimittel aus den Niederlanden nach Deutschland unter der Gewährung von Rabatten zu versenden. Dieses Verbot war mit mehreren Ordnungsgeldbeschlüssen, die auch vollstreckt wurden (insgesamt 600.000,00 EUR), durchgesetzt worden. Das Verfahren wurde seitens der Parteien für erledigt erklärt. Der Auffassung der Beklagten, dass aus diesem Grund die Ordnungsgeldbeschlüsse aufzuheben seien, teilte das Gericht jedoch nicht. Die Auslegung der Erledigungserklärungen ergebe, dass diese nicht rückwirkend gelten sollen, so dass die getroffenen Ordnungs- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechtmäßig gewesen seien. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung in Patentstreitigkeitenveröffentlicht am 2. Februar 2016
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2016, Az. I-15 U 65/15
§ 719 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 707 Abs. 1 S. 1 ZPO; § 140b PatGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in einer Patentstreitsache auf Grund eines laufenden Berufungsverfahrens nur ausnahmsweise in Betracht kommt. In der Regel sei der Vollstreckungsschuldner durch die Sicherheitsleistung, welche der Gläubiger bei einem nicht rechtskräftigen Urteil zu erbringen habe, ausreichend abgesichert. Zudem sei gerade im Bereich des Patentrechts der Unterlassungsanspruch bereits durch die Laufzeit des Patents begrenzt, so dass bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts – wie vorliegend – jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen könne. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung sei daher nur dann geboten, wenn bereits bei der summarischen Prüfung des Einstellungsantrags festgestellt werde, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben werde. Vorliegend sei dies der Fall hinsichtlich des Unterlassungs-, Vernichtungs- und Rückrufanspruchs, so dass diesbezüglich die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beschlossen wurde. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Zu den geringen formalen Anforderungen an die Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgenveröffentlicht am 14. Juli 2015
BGH, Beschluss vom 11.06.2015, Az. I ZB 64/14
§ 10 Abs. 1 und Abs. 7 RBStV, § 882c ZPODer BGH hat entschieden, dass für die Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen keine besonderen Anforderungen vorliegen müssen. Es sei nicht erforderlich gewesen, den (hier zwangsvollstreckenden) Südwestrundfunk in dem Vollstreckungsersuchen ausdrücklich als Gläubiger oder Vollstreckungsbehörde zu bezeichnen und Angaben zur Anschrift, Rechtsform und zu den Vertretungsverhältnissen zu erteilen. Das Vollstreckungsersuchen habe zudem weder einer Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten noch eines Dienstsiegels bedurft, weil es zweifelsfrei mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei, bei denen diese Angaben entbehrlich seien. In dem Vollstreckungsersuchen seien schließlich die zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheide angegeben worden. Dagegen habe es keines die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners feststellenden Verwaltungsakts bedurft. Zur Pressemitteilung des BGH vom 10.07.2015: (mehr …)
- BGH: Zum Schadensersatz nach einer ungerechtfertigten einstweiligen Verfügungveröffentlicht am 27. Januar 2015
BGH, Urteil vom 10.07.2014, Az. I ZR 249/12
§ 287 ZPO, § 922 Abs. 2 ZPO, § 929 ZPO, § 945 ZPODer BGH hat entschieden, dass der Schadensersatz, der nach Erlass einer ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner zu leisten ist, lediglich für Schäden ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung der einstweiligen Verfügung zu berechnen ist. Eine vorherige formlose Übermittlung an den Antragsgegner führe noch nicht zu einem Vollstreckungsdruck, der die Schadensersatzverpflichtung auslöse. Erst wenn der Antragsgegner damit rechnen müsse, dass der Gläubiger jederzeit die Festsetzung von Ordnungsmitteln beantragen könne, seien seine Handlungen als nicht mehr freiwillig zu bewerten. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Notarielle Unterwerfungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahrveröffentlicht am 28. Oktober 2014
LG Köln, Urteil vom 23.09.2014, Az. 33 O 29/14
§ 8 UWGDas LG Köln hat entschieden, dass eine Unterwerfungserklärung per notarieller Urkunde bezüglich der Unterlassung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in welcher der Schuldner sich gleichzeitig der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr genügt. Es komme nicht darauf an, dass die tatsächliche Vollstreckung zunächst noch von der gerichtlichen Androhung von Ordnungsmitteln abhänge. An der Ernsthaftigkeit der Erklärung bestehe kein Zweifel, da der Schuldner jederzeit mit der Erwirkung eines Androhungsbeschlusses durch den Gläubiger rechnen müsse. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zu der Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Auskunftstiteln unter Wirtschaftsprüfervorbehalt / Urheberrechtveröffentlicht am 23. September 2014
BGH, Beschluss vom 04.09.2014, Az. I ZR 30/14
§ 719 Abs. 2 ZPODer BGH hat entschieden, dass bei einem Wirtschaftsprüfervorbehalt für die Erbringung von urheberrechtlich geschuldeten Auskünften allein der Umstand, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnimmt, kein unersetzlicher Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO ist. Auch das die Auskünfte Geheimhaltungsinteressen der Beklagten verletzten, sei kein Kriterium für die Einstellung der Zwangsvollstreckung; das Interesse der Beklagten sei durch den Wirtschaftsprüfervorbehalt gewahrt. Hintergrund des Antrags: Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, Revision eingelegt, ordnet das Revisionsgericht auf Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung an, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamburg: Die Zwangsvollstreckung aus einer Unterlassungserklärung ist nicht möglichveröffentlicht am 8. Juli 2014
OLG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2014, Az. 7 W 51/14
§ 890 ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass aus einer außergerichtlich abgegebenen Unterlassungserklärung keine Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – z.B. auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes – unternommen werden können. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Schuldner sich verpflichtet habe, „es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes … – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zukünftig zu unterlassen“. Die Unterwerfung unter die Ordnungsmittel des § 890 ZPO sei nicht wirksam erfolgt, da diese nur im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verhängt werden dürften und solche nur auf Grund gerichtlicher Entscheidungen stattfänden. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung kann sich auch auf Vertriebstätigkeit von Tochterunternehmen erstreckenveröffentlicht am 19. März 2014
BGH, Beschluss vom 25.02.2014, Az. X ZB 2/13
§ 704 ZPO, § 888 ZPODer BGH hat entschieden, dass ein Unterlassungschuldner, der über Verkaufszahlen Auskunft zu geben und Rechnung zu legen hat, auch gegebenenfalls über solche Verkaufszahlen Informationen herauszugeben hat, die seine Tochterunternehmen betreffen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Frankfurt a.M.: Denic haftet nicht als Drittschuldner bei fehlgeschlagener Verwertung von Domains im Zwangsvollstreckungsverfahrenveröffentlicht am 12. Oktober 2012
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.08.2012, Az. 31 C 2224/11
§ 840 ZPODas AG Frankfurt hat entschieden, dass die Denic nicht per se als Drittschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen Ihrer Vertragspartner (Domaininhaber) haftet. Schlage die Verwertung von gepfändeten Domains fehl, weil der Schuldner wie vorliegend die Domainverträge zuvor auf eine andere Person übertragen habe und deshalb der Provider einem Inhaberwechsel auf eine vom Gläubiger bezeichnete Person nicht zustimme, könne kein Schadensersatz von der Denic in Höhe der entgangenen Versteigerungserlöse verlangt werden. Gescheitert sei die Verwertung letztendlich an einem unzureichenden Pfändungsbeschluss, der keine konkreten Leistungsverbote gegenüber der Denic ausspreche. Da die Übertragung der Domainverträge durch den Schuldner auf eine andere Person nicht durch den Pfändungsbeschluss erfasst worden sei, könne die Ausführung der Übertragung durch die Denic nicht zu deren Haftung führen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Keine Gebührenerstattung für den Patentanwalt in der Zwangsvollstreckung nach einer Geschmacksmustersacheveröffentlicht am 29. August 2012
OLG Köln, Beschluss vom 15.08.2012, Az. 17 W 135/12
§ 52 Abs. 4 GeschmMGDas OLG Köln hat entschieden, dass in einer Zwangsvollstreckungssache (Zwangsgeld), die dem Erkenntnisverfahren in einer Geschmacksmustersache nachfolgt, keine Gebühren für einen hinzugezogenen Patentanwalt zu erstatten sind. Dies gelte jedenfalls dann, wenn keine Geschmacksmustersache mehr vorliege. Nach Auffassung des Gerichts ist – auch bei weiter Auslegung – nicht jedes einem Erkenntnisverfahren nachfolgende Verfahren der Zwangsvollstreckung ebenfalls eine Geschmacksmusterstreitsache. Vorliegend ging es um die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen ungenügend erteilter Auskunft (Lieferanten, Abnehmer, Umsätze). Dies sei weder als Geschmacksmustersache zu bewerten noch sei dafür die besondere Sachkunde eines Patentanwalts erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung: