Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- KG Berlin: Zuwarten von bis zu 2 Monaten nach Kenntnisnahme eines Wettbewerbs-/Markenverstoßes in der Regel nicht dringlichkeitsschädlich – Ausnahmen in Einzelfällenveröffentlicht am 26. April 2011
KG Berlin, Beschluss vom 14.12.2010, Az. 5 W 295/10
§§ 12 Abs. 2 UWG; 935, 940 ZPODas KG Berlin hat entschieden, dass ein Zuwarten von bis zu 2 Monaten nach Kenntnis von einem Wettbewerbsverstoß oder einer Markenrechtsverletzung in der Regel nicht dringlichkeitsschädlich ist und dem Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen steht. Ausnahmen kämen jedoch in Einzelfällen in Betracht. Das Gericht erachtete ein Zuwarten von etwas weniger als 2 Monaten nach einer Markenrechtsverletzung dann als dringlichkeitsschädlich, wenn der Antragsteller schon Monate zuvor von einer Anmeldung einer im Kern identischen Marke Kenntnis hatte und schon da Anlass bestanden hätte, dagegen vorzugehen. Denn der Regelfrist von 2 Monaten liege die Annahme zu Grunde, dass der Verletzte erstmalig von einem ihm zuvor unbekannten Vorgang Kenntnis erlangt habe. Zum Volltext der Entscheidung: